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8 B 39/18 ECLI:DE:BVerwG:2019:200619B8B39.18.0 KI-generiert

Compatibility of state licensing restriction for gaming halls under shared gambling competence with Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG

Geschäftsnummer 8 B 39/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the appellant’s complaint, thereby upholding the lower courts' decisions that denied the operator of a gaming hall a permit and confirmed the constitutional validity of the state's licensing requirement. The dispute centered on whether the Lower Saxony State Gambling Treaty's restriction, which allows a permit for only one gaming hall within a complex due to a bundling prohibition, violated Article 125a(1) Sentence 2 of the German Basic Law by impermissibly supplementing rather than replacing federal law under the shared competence for public gambling. The court held that the issue was not admissible for revision because the Federal Constitutional Court had already established that state regulation of a defined part of a matter lost to federal competence constitutes a valid replacement rather than an unconstitutional addition, and the relevant legal question was already resolved by existing Senate case law regarding the compatibility of additional state licensing requirements with the constitutional framework.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 VwGO, Art. 125a Abs. 1 GG, Art. 12 GG, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG; Compatibility of state licensing restriction for gaming halls under shared gambling competence with Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG: The dispute centered on whether the Lower Saxony State Gambling Treaty's restriction, which allows a permit for only one gaming hall within a complex due to a bundling prohibition, violated Article 125a(1) Sentence 2 of the German Basic Law by impermissibly supplementing rather than replacing federal law under the shared competence for public gambling. The court held that the issue was not admissible for revision because the Federal Constitutional Court had already established that state regulation of a defined part of a matter lost to federal competence constitutes a valid replacement rather than an unconstitutional addition, and the relevant legal question was already resolved by existing Senate case law regarding the compatibility of additional state licensing requirements with the constitutional framework.

Schlagwörter

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Gültigkeitserfordernis Streitgegenstand Rahmenbeschluss Spiel und Wette Vertragsänderung Harmonisierung der Rechtsvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Basis for assessing the admissibility of the complaint based on the requirement of fundamental significance.
§ 133 VwGO
August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr.
Art. 125a Abs. 1 GG
Die Klägerin wirft die Frage auf, wie im Anwendungsbereich des Art. 125a Abs. 1 GG
Art. 12 GG
April 2017 - 8 C 16.16 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr.
§ 154 Abs. 2 VwGO
Provision applied to determine the allocation of costs.
§ 52 Abs. 1 GKG
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG
Provisions applied to determine the value of the subject matter in dispute.

Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 636/02
Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 ).
BVerfGE 111, 10
Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 ).
2 BvR 568/15
Retroactive replacement of age-discriminatory public service pay rules: compliance with Art. 125a GG and prohibition of retroactive legislation
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Basis for assessing the admissibility of the complaint based on the requirement of fundamental significance.

§ 154 Abs. 2 VwGO

Provision applied to determine the allocation of costs.

§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG

Provisions applied to determine the value of the subject matter in dispute.

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Volltext

Niedersächsischer Erlaubnisvorbehalt für den Betrieb von Spielhallen mit Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar

[GRUENDE]

Die Klägerin betrieb ab Oktober 2008 eine Spielhalle in einem Mehrfachkomplex mit drei weiteren Spielhallen. Im September 2015 beantragte sie ebenso wie die Betreiberinnen der drei weiteren Spielhallen die Erteilung von Erlaubnissen nach § 24 Abs. 1 GlüStV. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis wegen des Verbundverbotes nur für eine der vier Spielhallen erteilt werden könne. Die Auswahlentscheidung zwischen den vier Antragstellerinnen traf sie im Juli 2016 in einem Losverfahren, das zuungunsten der Klägerin ausging. Mit Bescheid vom 29. März 2017 lehnte sie den Erlaubnisantrag der Klägerin ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht hat die Klägerin vorrangig die Feststellung begehrt, dass der Betrieb ihrer Spielhalle keiner Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV bedürfe. Hilfsweise hat sie weiterhin die Erteilung einer solchen Erlaubnis begehrt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Vorschriften der §§ 24 f. GlüStV seien verfassungskonform. Die Regelung des Erlaubnisvorbehalts in § 24 Abs. 1 GlüStV verstoße insbesondere nicht gegen Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis stehe der Klägerin nicht zu.

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

Die Klägerin wirft die Frage auf, wie im Anwendungsbereich des Art. 125a Abs. 1 GG

"in Fällen, in denen Bundes- durch Landesrecht nicht ganz, sondern nur zum Teil ersetzt wird, wie es vorliegend der Fall ist, eine zulässige (Teil-) Ersetzung von einer unzulässigen Ergänzung des Bundes- durch Landesrecht abzugrenzen ist."

Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG ist geklärt, dass eine Ersetzung von Bundesrecht im Sinne der Vorschrift erfordert, dass der Landesgesetzgeber die Materie, hinsichtlich derer der Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz verloren hat, gegebenenfalls auch einen abgrenzbaren Teilbereich, in eigener Verantwortung regelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 ). Sind diese Maßgaben eingehalten, liegt ein Verstoß gegen Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 568/15 - juris Rn. 11 f.; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 304 Rn. 28). Daraus folgt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, dass eine "Ergänzung" des Bundesrechts durch Landesrecht zulässig ist, wenn sie die vorgenannten Maßgaben einhält.

Die sinngemäß aufgeworfene weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen ein "abgrenzbarer Teilbereich" des Bundesrechts anzunehmen ist, der nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG zulässigerweise durch Landesrecht ersetzt werden darf, und unter welchen Voraussetzungen im Gegensatz dazu eine "unübersichtliche Gemengelage von Bundes- und Landesrecht" besteht, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie entzieht sich in ihrer Allgemeinheit einer Klärung im Revisionsverfahren. Die von der Klägerin angestrebte weitere Klärung der Maßstäbe für die Abgrenzung verfassungsrechtlich zulässiger Ersetzungen von verfassungsrechtlich unzulässigen Änderungen einer bundesgesetzlich geregelten Rechtsmaterie, für die der Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz verloren hat, könnte sie in einem Revisionsverfahren nicht erreichen. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass die Schaffung eines weiteren landesrechtlichen Erlaubnistatbestandes für den Betrieb von Spielhallen, der neben den Erlaubnistatbestand des § 33i GewO tritt, mit Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 304 Rn. 28 f.). Der Hinweis der Klägerin, die zitierte Rechtsprechung des Senats sei zum sächsischen Landesrecht ergangen, das nicht wörtlich mit dem hier zu beurteilenden niedersächsischen Landesrecht übereinstimme, zeigt über die dargelegten Maßstäbe hinaus keinen weiteren Klärungsbedarf auf. Vielmehr erschöpft sich ihr diesbezügliches Vorbringen in einer Kritik an der materiell-rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.