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2 B 17/19 ECLI:DE:BVerwG:2019:250619B2B17.19.0 KI-generiert

Civil service removal after criminal conviction: Review limits on appellate rejection of judicial recusal motions

Geschäftsnummer 2 B 17/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the defendant's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the second-instance judgment that dismissed his appeal and confirming his removal from civil service. The dispute arose from a disciplinary proceeding in which a police commissioner was removed from service following a criminal conviction for habitual fencing of stolen goods he had acquired and resold using official resources and facilities, with the lower courts finding that this conduct caused a definitive loss of trust. The defendant challenged the procedure on the ground that the appellate court had improperly rejected his motions for recusal of the judges, arguing that this constituted a procedural error leading to an illegal court composition. The court held that the rejection of recusal motions is generally an unchallengeable preliminary decision under § 173 VwGO in conjunction with § 557 Abs. 2 ZPO, and it is only reviewable in a non-admission complaint if it demonstrates arbitrary or similarly serious defects equivalent to a violation of the statutory judge principle under Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; since the appellate court’s decision was reasonable and not objectively arbitrary, the procedural objection under § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO failed.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 146 Abs. 2 VwGO, § 173 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO, § 138 Nr. 1 VwGO, § 54 VwGO; Civil service removal after criminal conviction: Review limits on appellate rejection of judicial recusal motions: und eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird. Dies setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Entscheidung über die Befangenheitsanträge auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65 S. 6). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Ausstandsbegehren Normenkontrolle Abschiebung prozessuale Einreden öffentlicher Dienst
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Volltext

Erfolglose Verfahrensrüge wegen Ablehnung von Befangenheitsanträgen

[GRUENDE]

Die allein auf einen Verfahrensfehler (§ 68 BremDG und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

1. Der 1963 geborene Beklagte steht als Polizeikommissar im Dienst der Klägerin. Im Oktober 2013 wurde der Beklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Beklagte hatte gemeinschaftlich mit einem Kollegen in sechs Fällen zuvor rechtswidrig entwendete Alkoholika angekauft und gewinnbringend weiterveräußert. Die Verkaufsverhandlungen fanden auch in den Diensträumlichkeiten während der Dienstzeit statt; auch Polizeibeamte der eigenen Dienststelle zählten zu den Kunden des Beklagten. Für die Anbahnung und Abwicklung der Geschäfte wurden die dienstlich bereitgestellten Computer genutzt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Ein erstes Urteil des Oberverwaltungsgerichts, mit dem es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben (Beschluss vom 11. Juli 2018 - 2 B 41.18 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr.

57) und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Auch im erneuten Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, das außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten habe zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt.

2. Die Verfahrensrüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet.

Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe die Befangenheitsanträge gegen die Berufsrichter des Fachsenats für Disziplinarsachen Land des Oberverwaltungsgerichts Bremen zu Unrecht abgelehnt. Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Berufungsgericht ist eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO), die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt. Sie ist im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur ausnahmsweise beachtlich, wenn mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2000 - 7 B 36.00 - juris Rn. 4, vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29 S. 7 und vom 21. Dezember 2004 - 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65 S.

6) und eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird. Dies setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Entscheidung über die Befangenheitsanträge auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65 S. 6). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2018 über die Befangenheitsanträge des Beklagten setzt sich mit der Argumentation des Beklagten im Schriftsatz vom 21. November 2018 auseinander und kommt vertretbar zu dem Ergebnis, es bestehe kein Umstand, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über den Befangenheitsantrag eine gesetzliche Norm eindeutig verkannt hat oder seine Auffassung schlechthin unvertretbar, nicht durch anerkannte Auslegungsmethoden begründbar oder sachlich nicht haltbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 4 BremDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Das gerichtliche Verfahren ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BremDG gebührenfrei.