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10 B 21/18 ECLI:DE:BVerwG:2019:170619B10B21.18.0 KI-generiert

Exclusion of non-remuneration and property-based income from statutory pension fund contribution base for lawyers under German social security law

Geschäftsnummer 10 B 21/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the non-admission complaint, upholding the Oberverwaltungsgericht’s rejection of the administrative action for contributions in the 2013 contribution year; consequently, the lower court’s ruling that the plaintiff’s income from renting a private vehicle to his former law firm is subject to mandatory contributions remains in force. The dispute centered on whether a statutory pension fund could include rental income derived from the use of property, rather than professional activity, in the calculation of mandatory contributions, which the plaintiff argued violated principles of equality and professional freedom. The court held that the complaint failed to demonstrate either general legal significance or a divergence in case law because the plaintiff’s arguments did not raise an abstract question of federal law for judicial clarification, and the differences in pension regulations between the states involved constituted non-revisable state law where the statutes textually diverged.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; Exclusion of non-remuneration and property-based income from statutory pension fund contribution base for lawyers under German social security law: The dispute centered on whether a statutory pension fund could include rental income derived from the use of property, rather than professional activity, in the calculation of mandatory contributions, which the plaintiff argued violated principles of equality and professional freedom. The court held that the complaint failed to demonstrate either general legal significance or a divergence in case law because the plaintiff’s arguments did not raise an abstract question of federal law for judicial clarification, and the differences in pension regulations between the states involved constituted non-revisable state law where the statutes textually diverged.

Schlagwörter

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Vorsorgebeiträge Mietzinseinnahmen nicht-administrative Streitigkeit Ausgleichskasse Fondsreglement Privateigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Basis for the decision on costs, which is explicitly cited in the operative part of the decision.

§ 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG

Basis for the determination of the amount in dispute, explicitly cited in the operative part of the decision.

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Volltext

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

[GRUENDE]

Der Kläger ist Mitglied im beklagten Versorgungswerk. Er wendet sich dagegen, dass bei der Bemessung seines Beitrags für das Beitragsjahr 2013 Einnahmen berücksichtigt wurden, die er aus der Vermietung seines PKW an seine frühere Anwaltssozietät erzielt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid des Beklagten insoweit aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hiergegen bleibt ohne Erfolg.

1. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist und zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das leistet der Kläger nicht.

Er formuliert schon keine Grundsatzfrage zur Auslegung des revisiblen Rechts. Seiner Beschwerde lässt sich entnehmen, dass er es mit Artikel 3 und 12 GG für unvereinbar hält, wenn ein Rechtsanwaltsversorgungswerk wie der Beklagte zur Grundlage seiner Beitragsbemessung auch Einkommensbestandteile erhebt, die nicht aus einer anwaltlichen Tätigkeit oder sonst aus einer Erwerbstätigkeit des Pflichtmitglieds stammen, sondern aus der Nutzung eines Wirtschaftsgutes. Damit ist weder eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Auslegung der genannten maßstäblichen Normen des Bundesrechts - der Artikel 3 und 12 GG - noch sonst eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen. Dass verschiedene Versorgungswerke von ihrer Satzungsautonomie unterschiedlichen Gebrauch machen, wirft nicht schon für sich eine Rechtsfrage zu diesen Grundrechtsbestimmungen auf.

2. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht dargelegt. Hierzu wäre die Bezeichnung eines abstrakten Obersatzes in Auslegung des revisiblen Rechts, auf dem das angefochtene Berufungsurteil beruht, und dessen Gegenüberstellung mit einem hiervon abweichenden ebensolchen Obersatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts erforderlich (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger stellt der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch lediglich eine angeblich abweichende Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts gegenüber.

3. Allerdings könnte sich aus einer unterschiedlichen Rechtsprechung von Oberverwaltungsgerichten ein Klärungsbedarf ergeben, der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). So liegt es aber nicht. Zum einen beziehen sich die vom Kläger angeführten Urteile des Berufungsgerichts und des anderen Oberverwaltungsgerichts auf das Satzungsrecht des jeweiligen Versorgungswerks und damit auf Landesrecht, das nicht revisibel ist. Zum anderen unterscheidet sich das Satzungsrecht des Rechtsanwaltsversorgungswerks Rheinland-Pfalz gerade in dem hier strittigen Punkt schon im Wortlaut von dem des Beklagten. Der Kläger selbst zitiert § 23 Abs. 2 der anderen Satzung dahin, dass hiernach das Gesamteinkommen zur Beitragsbemessung nur heranzuziehen ist, "soweit es auf einer Tätigkeit beruht, die anwaltlich erbracht werden kann"; diese Einschränkung fehlt dem Beklagten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.