Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 AV 10/19 ECLI:DE:BVerwG:2019:240619B6AV10.19.0 KI-generiert

Competence of Berlin Administrative Court for election review complaints and abusive recusal motion based on judicial appointment challenges

Geschäftsnummer 6 AV 10/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court dismissed the applicant's motion to determine the competent court as unfounded and rejected his recusal requests against the panel judges as abusive, thereby upholding the lower court's transfer of the case to the Berlin Administrative Court. The dispute involved a challenge to the applicant's election review complaint filed against the federal parliament, which had been initiated at the Minden Administrative Court; the Minden court had previously declared itself locally incompetent and referred the matter to Berlin. The court determined that the recusal motion constituted an abuse of right because the grounds cited—allegations of unconstitutionally elected judges—were insufficient to justify a presumption of bias, and the jurisdictional application was baseless because § 52 No. 5 of the Administrative Court Procedure Act explicitly assigns exclusive local competence to the Berlin Administrative Court for such federal legislative disputes. Consequently, the referral to the Berlin Administrative Court remains in force, and the jurisdictional determination procedure under § 53 of the Administrative Court Procedure Act was deemed an inappropriate forum to challenge the underlying constitutional or international law objections to the statutory jurisdictional rules.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 54 VwGO, § 53 VwGO, § 40 VwGO, Art. 41 GG, § 48 BVerfGG, § 52 Nr. 5 VwGO; Competence of Berlin Administrative Court for election review complaints and abusive recusal motion based on judicial appointment challenges: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unbegründet. Eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht, denn das Prozessrecht enthält für die hier vorliegende Fallkonstellation eine widerspruchsfreie Zuweisung an das Verwaltungsgericht Berlin.

Schlagwörter

KI-generiert
Zuständigkeitsfragen Ausstandsbegehren Gesetzgebungszuständigkeit Normenkontrolle administrative Entlassung Geschäftsordnung
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Keine Zuständigkeitsbestimmung wegen mangelnder Sprachkompetenz des Niederdeutschen

[GRUENDE]

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unbegründet.

1. Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Senats X, Y und Z im Schriftsatz vom 19. Juni 2019 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, da das Gesuch unzulässig ist. Hinsichtlich der darüber hinaus abgelehnten, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats aber nicht zur Entscheidung berufenen Richter bedarf es keiner Entscheidung.

Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen als unzulässig verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1993 - 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 und vom 16. Oktober 2007 - 2 B 101.07 - juris Rn. 4 m.w.N.; BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 f. und vom 22. März 2018 - 1 BvR 501/18 - DVBl 2018, 885). Indizien für einen solchen Missbrauch können darin liegen, dass die Begründung des Gesuchs nicht hinreichend konkret auf die abgelehnten Richter bezogen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1973 - 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13 und vom 7. September 1989 - 2 B 109.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 41), dass der Inhalt der Begründung von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2011 - 4 B 34.10 - juris Rn. 3 und BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 - 1 BvR 501/18 - DVBl 2018, 885), oder dass verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, wie etwa das Ziel, den Prozess zu verschleppen. Solche Indizien ermöglichen die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs, wenn zur Begründung des Rechtsmissbrauchs nicht auf den Verfahrensgegenstand selbst eingegangen werden muss (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30).

Daran gemessen stellt sich das Ablehnungsgesuch im Schriftsatz vom 19. Juni 2019 als rechtsmissbräuchlich dar. Der Antragsteller hat es lediglich darauf gestützt, dass die genannten Richter "von verfassungswidrig gebildeten Regierungen gewählt" worden seien. Sein Vortrag zur verfassungswidrigen Besetzung des gesamten Bundesverwaltungsgerichts enthält nur Vorbringen, das einen Ausschluss oder eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen vermag.

2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unbegründet. Eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht, denn das Prozessrecht enthält für die hier vorliegende Fallkonstellation eine widerspruchsfreie Zuweisung an das Verwaltungsgericht Berlin.

Für die von dem Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Minden gegen den Deutschen Bundestag erhobene Klage mit dem Begehren, über die von ihm erhobene Wahlprüfungsbeschwerde zu entscheiden, hat - ungeachtet der Frage, ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 VwGO mit Blick auf die Sonderregelungen in Art. 41 GG, § 13 Nr. 3 i.V.m. § 48 BVerfGG und § 49 BWG überhaupt eröffnet ist - das gemäß § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin zu entscheiden. Infolgedessen hat sich das Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 11. Februar 2019 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

Das Verfahren zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 53 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem ein Beteiligter gegen eine gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbare Verweisung vorgehen könnte. Damit bietet es auch kein Forum, um den seitens des Antragstellers vorgetragenen verfassungs- und völkerrechtlichen Einwänden gegen die Anwendbarkeit des § 52 VwGO nachzugehen.

[SONST]

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2020 - 2 BvR 1763/19 - nicht zur Entscheidung angenommen.