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4 B 5/19 ECLI:DE:BVerwG:2019:110619B4B5.19.0 KI-generiert

Derivation of neighbor-protective intent from development plan drawings for building boundary lines

Geschäftsnummer 4 B 5/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the constitutional complaint for lack of fundamental significance, resulting in the respondent's victory and the rejection of the request to allow revision. The dispute concerned the neighbor-protective effect of building boundary lines (*Baugrenzen*) established under the German Building Code, specifically whether the municipality's intent to protect neighbors regarding the over-buildable plot area must be explicitly stated in the text or reasoning of the development plan, or if it can be derived from the plan drawings and local circumstances. The court held that such a fundamental legal issue did not exist because existing jurisprudence already clarifies that the planning authority's will is not required to be explicitly verbalized; instead, an "objectified" planning intent can be ascertained through interpretation of the plan's concept and context, applying the same standard to building boundaries as to other parameters of the degree of utilization.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG; Derivation of neighbor-protective intent from development plan drawings for building boundary lines: Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Schlagwörter

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Nutzungsplan Baugelände Auslegung des Rechts Grenzbaurecht Baulinie Leistungsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
§ 137 Abs. 1 VwGO
§ 154 Abs. 2 VwGO
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
§ 52 Abs. 1 GKG
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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Volltext

Zur nachbarschützenden Wirkung von Baugrenzen

[GRUENDE]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob der Wille zur nachbarschützenden Ausgestaltung der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO nicht zwingend im Textteil oder in der Begründung verlautbart sein muss, sondern vielmehr im Einzelfall auch aus der Planzeichnung und aus den jeweiligen örtlichen Verhältnissen im Wege einer Interpretation ermittelt werden kann.

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es vom Willen der Gemeinde als Plangeber abhängt, ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 und vom 13. Dezember 2016 - 4 B 29.16 - juris Rn. 5 sowie Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 - BauR 2019, 70 = NVwZ 2018, 1808 Rn. 14). Bundesrecht verlangt nicht, dass sich ein entsprechender Wille des Plangebers aus dem Plan selbst, seiner Begründung oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans ergeben muss.

Es lässt auch zu, einen "objektivierten" planerischen Willen zu ermitteln (Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2019, § 23 BauNVO Rn. 56), z.B. anhand des im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen Planungskonzepts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 a.a.O. Rn. 15). Für Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen (§ 23 BauNVO) gilt nichts anderes (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 a.a.O. - juris Rn. 3 und vom 13. Dezember 2016 - 4 B 29.16 - juris Rn. 5; siehe auch König/Petz, in:

König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 23 Rn. 35).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.