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8 B 42/18, 8 B 42/18 (8 C 6/19) ECLI:DE:BVerwG:2019:120619B8B42.18.0 KI-generiert

Hypothetical determination of heir status for compensation claims by excluding occupation-era expropriation

Geschäftsnummer 8 B 42/18, 8 B 42/18 (8 C 6/19)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court granted the applicant's complaint and admitted the appeal for fundamental legal significance, thereby prevailing on the procedural motion while leaving the merits for the appeal instance. The dispute concerns compensation claims for losses incurred during the Allied occupation, specifically challenging the interpretation of the definition of "heirs" or "heirs of heirs" under the Compensation Act (AusglLeistG). The decisive legal issue, which renders the case of fundamental significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, is whether determining heir status requires a hypothetical examination of who would have inherited the expropriated asset if the occupation-era expropriation had not occurred.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Hypothetical determination of heir status for compensation claims by excluding occupation-era expropriation: Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die von ihm aufgeworfene Frage zu klären sein, ob die Bestimmung der Erben oder Erbeserben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG eine hypothetische Prüfung erfordert, wer unter Ausblendung der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung des im Streit stehenden Vermögenswertes Erbe oder Erbeserbe des Geschädigten geworden wäre.

Schlagwörter

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Feststellung der Erbenstellung Enteignungsentschädigung Dienstrechtliche Stellungen Rechtsstellung Fall des Ausschlusses Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; Bestimmung der Erben oder Erbeserben

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die von ihm aufgeworfene Frage zu klären sein, ob die Bestimmung der Erben oder Erbeserben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG eine hypothetische Prüfung erfordert, wer unter Ausblendung der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung des im Streit stehenden Vermögenswertes Erbe oder Erbeserbe des Geschädigten geworden wäre.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.