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6 KSt 2/19, 6 KSt 2/19 (6 BN 1/19, 6 AV 9/19) ECLI:DE:BVerwG:2019:170519B6KSt2.19.0 KI-generiert

Objection to court costs: cost-shifting via involuntary placement and exemption due to unaccountable legal ignorance

Geschäftsnummer 6 KSt 2/19, 6 KSt 2/19 (6 BN 1/19, 6 AV 9/19)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the applicant’s objection to the cost assessment and his request for exemption or deferral, leaving the original cost order of €482.00 in force and upholding the lower court’s dismissal of the applicant’s non-admission complaint against his involuntary placement. The dispute concerned the applicant’s challenge to a cost notice issued after his complaint against the non-admission of revision was rejected, where he argued that his status as a patient in an involuntary placement facility should transfer the cost liability to the institution and that his condition exceeded the threshold for legal incapacity. The court held that under §§ 29, 66 GKG, the party to whom costs are ordered bears the liability regardless of third-party circumstances, and the applicant’s detailed legal submissions demonstrated that the appeal was not filed due to unaccountable ignorance of the law, thus failing to meet the statutory requirements for exemption under § 21 GKG or for a finding of procedural incapacity under § 104 No. 2 BGB.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 67 Abs. 4 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 34 Abs. 1 GKG; Objection to court costs: cost-shifting via involuntary placement and exemption due to unaccountable legal ignorance: The dispute concerned the applicant’s challenge to a cost notice issued after his complaint against the non-admission of revision was rejected, where he argued that his status as a patient in an involuntary placement facility should transfer the cost liability to the institution and that his condition exceeded the threshold for legal incapacity. The court held that under §§ 29, 66 GKG, the party to whom costs are ordered bears the liability regardless of third-party circumstances, and the applicant’s detailed legal submissions demonstrated that the appeal was not filed due to unaccountable ignorance of the law, thus failing to meet the statutory requirements for exemption under § 21 GKG or for a finding of procedural incapacity under § 104 No. 2 BGB.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Verfahrensrügen administrative Entlassung nicht-administrative Streitigkeit fürsorgerische Unterbringung Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Das ist in erster Linie als Erinnerung gegen die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren des Antragstellers BVerwG 6 BN 1.19 zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
Determines that the single judge decides on the objection to the cost assessment.
§ 66 Abs. 1 GKG
Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs.
§ 67 Abs. 4 VwGO
1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt.
§ 154 Abs. 2 VwGO
Januar 2019 verworfen, ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt hat.
§ 34 Abs. 1 GKG
Nach der Tabelle als Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 GKG beträgt bei dem festgesetzten Streitwert von 10 000 € die einfache Gebühr 241,00 €.
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG
2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht geworden.
§ 29 Nr. 1 GKG
Gemäß § 29 Nr. 1 GKG schuldet derjenige die Gerichtskosten, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG

Determines that the single judge decides on the objection to the cost assessment.

§ 66 Abs. 8 GKG

Provides the legal basis for the decision on court fee exemptions and costs.

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Volltext

Erinnerung gegen Kostenansatz; Unterbringung; Befreiung

[GRUENDE]

Mit Schreiben vom 18. April 2019 erhob der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Erinnerung und Beschwerde, beantragte Befreiung von der Gebühr und hilfsweise Stundung der Kostenschuld. Das ist in erster Linie als Erinnerung gegen die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren des Antragstellers BVerwG 6 BN 1.19 zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 17. April 2019 ist materiell weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden und weist keine Verfahrens- oder Formfehler auf.

Der Kostenansatz beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. März 2019 - 6 BN 1.19 - die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 verworfen, ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 3 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses eine 2,0 Wertgebühr festzusetzen, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Nach der Tabelle als Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 GKG beträgt bei dem festgesetzten Streitwert von 10 000 € die einfache Gebühr 241,00 €. Die festgesetzte Gebühr i.H.v. 482,00 € ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht geworden. Für den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten in Ansatz gebracht worden.

Soweit der Antragsteller mit seinen Ausführungen zur rechtlichen Einordnung einer Unterbringung seine Stellung als Kostenschuldner der Gerichtskosten auf die Unterbringungseinrichtung abzuwälzen sucht, hat er damit keinen Erfolg. Gemäß § 29 Nr. 1 GKG schuldet derjenige die Gerichtskosten, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Das ist im vorliegenden Fall der Antragsteller. Der durch das Gerichtskostengesetz begründeten und durch die Entscheidung des Senats über die von ihm erhobene Beschwerde ausgelösten Kostenpflicht vermag er durch sein Vorbringen, die Unterbringung beschreibe einen Zustand des Patienten, der noch über die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB hinausgehe, nicht zu entgehen. Für Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestehen bislang keine Anhaltspunkte. Damit konnte der Antragsteller - abgesehen von der fehlenden Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) - wirksam Prozesshandlungen vornehmen und ist Subjekt eines Prozessrechtverhältnisses geworden.

Eine "Befreiung" von den Gerichtskosten zugunsten des Antragstellers kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Für eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Das umfangreiche rechtliche Vorbringen des Antragstellers belegt, dass die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse beruhte.

Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.