Interest on fixed attorney costs in military complaint proceedings under §§ 104, 91 ZPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court's First Military Service Senate granted the applicants' objection and ordered the Federal Government to pay the fixed legal costs of €1,374.45 with interest at a rate of five percentage points above the base rate under § 247 BGB, accruing from the receipt of the cost determination application on January 21, 2019. The dispute concerned the determination of costs in a military complaint procedure, specifically challenging the clerk’s refusal to include interest on the attorney’s fees and expenses following a prior ruling that assigned necessary expenditures to the state. The court held that while the principal claim arises from the military complaint order, the claim for attorney fees is subject to interest as a monetary claim; it determined that the civil procedure code’s provisions on cost determination (§§ 103–107 ZPO), including the specific rule for interest under § 104(1) sentence 2 ZPO, apply subsidiarily to the military complaint order, thereby mandating interest from the date of the application for cost determination.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 247 BGB, § 91 Abs. 2 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 464b Satz 3 StPO, § 164 VwGO; Interest on fixed attorney costs in military complaint proceedings under §§ 104, 91 ZPO: Die zulässige Erinnerung (§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 Satz 2 WDO), über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2010 - 1 WDS-KSt 6.09 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 3 Rn. 9 f.), hat Erfolg.
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KI-generiertVolltext
Kostenfestsetzung; Verzinsung der Prozesskosten
[LEITSATZ]
Die vom Urkundsbeamten festgesetzten Kosten, die dem Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung zu erstatten sind, sind auf Antrag vom Eingang des Festsetzungsantrags ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
[TATBESTAND]
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 1 WB 34.18 - hat der Senat die den Antragstellern im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund auferlegt.
Mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2018 und 18. Januar 2019 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller die Festsetzung der Kosten, wobei er zuletzt eine Gesamtsumme von 1 374,45 € geltend machte und außerdem beantragte, alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Aufwendungen mit Beschluss vom 4. März 2019 wie beantragt auf 1 374,45 € fest, lehnte jedoch die außerdem beantragte Verzinsung dieses Betrags ab.
Gegen Letzteres richtet sich die mit Schriftsatz vom 22. März 2019 eingelegte Erinnerung. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist der Erinnerung mit Schreiben vom 26. April 2019 entgegengetreten.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die zulässige Erinnerung (§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 Satz 2 WDO), über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2010 - 1 WDS-KSt 6.09 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 3 Rn. 9 f.), hat Erfolg.
Die begehrte Verzinsung folgt allerdings nicht, wie der Bevollmächtigte mit der Erinnerung geltend macht, aus §§ 288, 291 BGB. Diese Vorschriften betreffen die Verzinsung der Hauptforderung, die hier in dem Erstattungsanspruch der Antragsteller aus § 16a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 WBO besteht (Sachentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2018 - 1 WB 34.18 -). Im vorliegenden Verfahren geht es hingegen um die Verzinsung der Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten der Antragsteller, die durch dessen Tätigkeit in dem die Hauptforderung betreffenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angefallen sind und auf der Basis der Kostengrundentscheidung in dem Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 1 WB 34.18 - vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festzusetzen sind.
Dieser Zinsanspruch ergibt sich aus § 20 Abs. 4 WBO, der auf das hier zugrunde liegende Wehrbeschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 22 WBO entsprechend anwendbar ist. Zu den nach der Kostengrundentscheidung zu erstattenden notwendigen Aufwendungen gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten wären (§ 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 140 Abs. 8 Nr. 2 WDO). Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, und zwar in allen Prozessen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz direkt oder entsprechend anwendbar ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl. 2019, § 91 Rn. 41 und 43).
Dieser Anspruch auf Aufwendungsersatz ist wie jeder Geldleistungsanspruch im Falle des Verzuges oder der Rechtshängigkeit zu verzinsen (§§ 288, 291 BGB). Dabei stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die Rechtshängigkeitszinsen auch im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auf Antrag nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzt werden. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt trägt zwar mit Recht vor, dass ein ausdrücklicher Verweis auf diese Vorschrift in der Wehrbeschwerdeordnung fehlt. Dem Verweis des § 20 Abs. 4 WBO auf § 140 Abs. 8 Nr. 2 WDO kann jedoch auch kein Ausschluss von Rechtshängigkeitszinsen entnommen werden. Da das Kostenfestsetzungsverfahren in der Wehrbeschwerdeordnung nicht und in der Wehrdisziplinarordnung nur rudimentär geregelt ist (§ 142 WDO), können ergänzend die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 103 bis 107 ZPO) herangezogen werden. Nach dem Beschluss des Senats vom 20. Juli 2004 - 1 WDS-KSt 1.04 - (Rpfleger 2005, 53 ) folgt dies aus § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 464b Satz 3 StPO. Gleiches ergibt sich, wenn man der subsidiären Verweisung auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung folgt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO), wo mangels entsprechender Regelung in § 164 VwGO für das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO ebenfalls die Vorschriften der §§ 103 bis 107 ZPO - einschließlich der Vorschrift über die Verzinsung (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - gelten (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 164 Rn. 3 und 8).
Ist somit § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden, so sind die festgesetzten Kosten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt ab Eingang des Festsetzungsantrags. Dies ist hier der Schriftsatz vom 18. Januar 2019, der am 21. Januar 2019 bei Gericht eingegangen ist. Der frühere - auf offenkundig unzutreffende Gebührentatbestände gestützte - Festsetzungsantrag aus dem Schriftsatz vom 20. Dezember 2018 ist als zurückgenommen anzusehen, nachdem er vollständig durch den neuen Festsetzungsantrag vom 18. Januar 2019 ersetzt worden ist.