Statutory preclusion of legal appeal for inadmissible appeal due to contradictory remedy instruction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the applicant's legal appeal as inadmissible, thereby upholding the higher regional administrative court's decision that had rejected the main personnel council's request for participation in a specific internal job posting. The dispute concerned whether a main personnel council or a local personnel council was statutorily entitled to participate in a region-wide internal recruitment process for a administrative staff position at a state finance ministry; while the lower administrative court initially granted the main council's claim, the higher regional administrative court reversed this, finding no legal basis for its participation. The decisive legal basis was § 88 Abs. 2 of the Personnel Representation Act for Schleswig-Holstein in conjunction with § 92 Abs. 1 Satz 1 of the Labor Courts Act, which mandates that a legal appeal to the Federal Administrative Court requires express admission by the higher regional administrative court; the court held that an erroneous legal remedy instruction erroneously stating that an appeal was possible did not cure the lack of statutory admission, as the explicit non-admission in the operative part and reasoning of the judgment prevailed, rendering the appeal unstatutory and inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 72a Abs. 6 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 92 Abs. 1 ArbGG, § 72 Abs. 1 ArbGG; Statutory preclusion of legal appeal for inadmissible appeal due to contradictory remedy instruction: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bedarf die Rechtsbeschwerde der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht. Sie wurde hier weder in dem angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (1.) noch in einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92a Satz 2, § 72a Abs. 6 ArbGG zugelassen (2.).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Nicht statthafte Rechtsbeschwerde; irrtümlich erteilte Rechtsbehelfsbelehrung
[GRUENDE]
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob entsprechend seinem Antrag der Hauptpersonalrat beim Finanzministerium (Antragsteller) bei einer landesweiten ressortinternen Stellenausschreibung der Stelle einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt im Finanzministerium zu beteiligen ist oder der beim Finanzministerium (Beteiligter zu 1) gebildete örtliche Personalrat (Beteiligter zu 2).
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Die Rechtsbeschwerde sei zulässig und begründet. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde im Tenor nicht zugelassen habe. Denn die Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss sei für die Einlegung der Rechtsbeschwerde erteilt worden. Die Rechtsbeschwerde sei unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips zulässig. Ausgehend von der Rechtsmittelbelehrung habe das Oberverwaltungsgericht offenbar die Rechtsbeschwerde zulassen wollen, die Entscheidung sei insoweit unklar.
Die Beteiligten zu 1 und 2 halten die Beschwerde bereits für unzulässig, aber auch für unbegründet.
II
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bedarf die Rechtsbeschwerde der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht. Sie wurde hier weder in dem angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (1.) noch in einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92a Satz 2, § 72a Abs. 6 ArbGG zugelassen (2.).
1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Es hat im Tenor seines Beschlusses ausgesprochen, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird, und in der Begründung dargelegt, dass Gründe, die Rechtsbeschwerde gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, nicht vorlägen (BA S. 10).
Die im Anschluss an die Gründe erteilte Rechtsmittelbelehrung, der Antragsteller könne gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen, führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zu und begründet die Nichtzulassung in den Entscheidungsgründen, so ersetzt die gleichwohl erteilte Rechtsmittelbelehrung, es könne gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt werden, nicht die nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 1 ArbGG erforderliche Zulassungsentscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Rechtsmittelbelehrung, die im Widerspruch zu § 72 Abs. 1 ArbGG ein Rechtsmittel für statthaft erklärt, die Anfechtbarkeit des Urteils für sich allein nicht begründen (vgl. BAG, Beschluss vom 20. September 2000 - 2 AZR 345/00 - BAGE 95, 321 m.w.N.). Für die Rechtsbeschwerde nach § 92 Abs. 1 ArbGG kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Eine Ausnahme hiervon kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen irgendein Hinweis ergibt, ob ein Rechtsmittel zugelassen wird oder nicht (vgl. BAG, Beschluss vom 20. September 2000 - 2 AZR 345/00 - BAGE 95, 321 m.w.N.). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich hier bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Tenors und der Entscheidungsgründe. Diese enthalten darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Oberverwaltungsgericht entgegen dem Wortlaut etwas anderes hätte entscheiden wollen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass "das Wort 'nicht' versehentlich in den Beschluss geraten sein könnte" (Rechtsbeschwerdebegründung S. 3). Dass das Oberverwaltungsgericht nicht "im Einzelnen" begründet, warum die Zulassungsgründe nicht vorliegen (Rechtsbeschwerdebegründung S. 3), vermag ebenfalls keine Zweifel an dem Inhalt der getroffenen Entscheidung zu begründen. Dies lässt sich auch nicht dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20. September 2000 - 2 AZR 345/00 - (BAGE 95, 321 ) entnehmen, der nicht maßgeblich auf die Begründung der Zulassungsentscheidung "im Einzelnen" abstellt, sondern darauf, ob die Auslegung von Tenor und Gründen eine eindeutige Entscheidung über die Zulassung ergibt oder nicht. Die mit dem Tenor und den Gründen nicht übereinstimmende Rechtsmittelbelehrung erweist sich danach als offensichtlich irrtümlich.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Grundsatz der Meistbegünstigung (Rechtsbeschwerdebegründung S. 2 f.). Steht fest, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, führt jedoch die formfehlerhafte Entscheidung dazu, dass nicht eindeutig erkennbar ist, welches Rechtsmittel einzulegen ist, so gebietet es der Vertrauensschutz, dass die Partei nicht dadurch Rechtsnachteile erleidet, dass sie das falsche Rechtsmittel wählt (BAG, Beschluss vom 20. September 2000 - 2 AZR 345/00 - BAGE 95, 321 m.w.N.). Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde aus Gründen des Vertrauensschutzes ist hier im Hinblick auf das klare Ergebnis der Auslegung, die Vorrang vor der Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung hat, kein Raum. Das Vertrauen einer Prozesspartei auf die den eindeutigen Entscheidungsgründen widersprechende, offensichtlich irrtümlich erteilte Rechtsmittelbelehrung ist nicht schutzwürdig (vgl. BAG, Beschluss vom 20. September 2000 - 2 AZR 345/00 - BAGE 95, 321 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 67/11 - NJW 2011, 3306 Rn. 9).
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zugelassen (vgl. den Beschluss in der Sache 5 PB 15.18 vom heutigen Tag, mit dem über die nachträglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers entschieden wurde).