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2 VR 1/19 ECLI:DE:BVerwG:2019:010419B2VR1.19.0 KI-generiert

Non-justiciability of official medical examination orders in civil service retirement proceedings under § 44a VwGO

Geschäftsnummer 2 VR 1/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court rejected the applicant’s request for interim relief, ruling that the civil servant prevails no right to stay the enforcement of the medical examination order, and the respondent agency prevailed on both admissibility and the merits. The dispute concerned an administrative law challenge to a directive ordering an additional official medical examination within a retirement proceedings procedure, where the applicant, who had incurred significant sick leave days, sought temporary release from the obligation to undergo the assessment pending a main action decision. The court held the application inadmissible because a medical examination order issued under the retirement process is not independently justiciable but is only reviewable incidentally through a challenge to the subsequent retirement decision; furthermore, the court determined the application would be unfounded as the examination was legally grounded in the statutory presumption of incapacity based on prolonged absence, and such orders may validly include multiple terms and specialized assessments as required by the examining physician. The decisive legal bases are the non-isolability of examination orders under the Administrative Court Rules and the distinction between examination orders based on specific doubt versus those based on the statutory presumption of incapacity in German federal service law.

Legislator-Regeste

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§ 123 Abs. 1 VwGO, § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, § 44a VwGO, § 154 Abs. 1 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG; Non-justiciability of official medical examination orders in civil service retirement proceedings under § 44a VwGO: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) an das hierfür gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat keinen Erfolg.

Schlagwörter

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Beamtenrechte Ärztliche Untersuchung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Krankheitsurlaub nicht-administrative Streitigkeit Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Kein Eilrechtsschutz gegen Anordnung einer ärztlichen Zusatzbegutachtung im Zurruhesetzungsverfahren

[GRUENDE]

1. Der Antragsteller steht im Dienst der Antragsgegnerin und ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) eingesetzt. Mit Schreiben des BND vom 27. Februar 2018 wurde der Antragsteller unter Hinweis auf seine erhebliche Zahl von krankheitsbedingten Fehltagen (im Jahr 2017 an 116 Tagen und seit dem 3. Januar 2018 fortwährend) aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen, deren Termin gemäß weiterer Aufforderung auf den 16. Mai 2018 beim Gesundheitsamt ... bestimmt wurde. Ein dagegen gerichteter Eilantrag des Antragstellers wurde vom Senat mit Beschluss vom 16. Mai 2018 abgelehnt (BVerwG 2 VR 3.18).

Die begutachtende Ärztin teilte mit Gesundheitszeugnis vom 6. Juli 2018 mit, dass der Antragsteller derzeit dienstunfähig sei. Eine Prognose hinsichtlich der Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate könne derzeit nicht gestellt werden; hierfür bedürfe es einer Nachuntersuchung. Diese fand am 19. November 2018 statt.

Mit der hier streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung vom 19. Dezember 2018 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, sich einer (weiteren) amtsärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen, die (zunächst) am 17. Januar 2019 und sodann - nach einvernehmlicher Aufhebung dieses Termins - ausweislich eines Schreibens des Gesundheitsamtes vom 13. Februar 2019 am 2. April 2019 stattfinden soll.

Mit seinem am 29. März 2019 eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes macht der Antragsteller geltend, die Untersuchungsanordnung genüge nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Er beantragt,

ihn vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnungen der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, freizustellen.

Von einer vorherigen Anhörung der Antragsgegnerin wurde mit Blick auf die Eilbedürftigkeit der Sache abgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Antragsteller im vorliegenden und im vorangegangenen Eilverfahren BVerwG 2 VR 3.18 eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) an das hierfür gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat keinen Erfolg.

a) Der Antrag ist unzulässig.

Eine im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44 BBG ergangene Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten ist gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, sondern - falls der Beamte der Anordnung nicht folgt - nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar. Dies hat der Senat jüngst (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Rn. 16 ff. und Leitsatz 1) entschieden. Auf die ausführliche Begründung des vorbezeichneten Beschlusses, der den Beteiligten mit der vorliegenden Entscheidung in dieser Sache übermittelt wird, nimmt der Senat Bezug.

b) Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet.

Soweit der Antragsteller auf die von ihm angeführten Anforderungen verweist, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Untersuchungsanordnungen gemäß §§ 44, 48 BBG entwickelt worden sind, ist erneut klarzustellen, dass diese nur für Anordnungen auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, nicht dagegen für solche aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG gelten (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Rn. 46 f. und Leitsatz 2). Nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen im vorliegenden und im vorangegangenen Eilverfahren BVerwG 2 VR 3.18 stützt die Antragsgegnerin ihre Untersuchungsanordnung(en) auf die ihr auch nur allein bekannten erheblichen Fehlzeiten des Antragstellers und damit auf die gesetzliche Vermutungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann sich eine Untersuchungsanordnung - wenn erforderlich - auch auf mehrere Termine und thematisch verschiedene (fach-)ärztliche Untersuchungen erstrecken. Sie kann insbesondere beinhalten, dass sich der Beamte ggf. einer von dem beauftragten (Amts-)Arzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Rn. 55 ff. und Leitsatz 5). Genau dies hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller in der (ersten) an ihn ergangenen Untersuchungsanordnung vom 27. Februar 2018 aufgegeben und genau dem wird sich der Antragsteller in dem für den 2. April 2019 angesetzten weiteren Termin zu stellen haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.