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1 WB 5/19 ECLI:DE:BVerwG:2019:270319B1WB5.19.0 KI-generiert

Reimbursement of attorney fees in military grievance procedure: lack of causal link between complaint and partial correction of transfer order

Geschäftsnummer 1 WB 5/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the application for judicial review, upholding the Ministry of Defense's refusal to reimburse the applicant’s legal costs in a pre-court military grievance procedure. The dispute concerned the reimbursement of necessary expenses and attorney fees arising from a Wehrbeschwerde (military grievance) filed against a transfer order, which was subsequently partially corrected to change the destination location due to infrastructure issues, while the transfer away from the original posting remained in effect. The court held that no reimbursement was due under § 16a Abs. 4 WBO (applied mutatis mutandis via §§ 16a Abs. 2, 3 WBO) because the partial correction did not constitute "Abhilfe" (remedy) of the specific grievance; the remedy lacked the necessary causal link to the applicant's complaint as it was based on logistical unavailability of the facility rather than the merits of the legal challenge, and the substantive objection to the transfer itself remained unresolved.

Legislator-Regeste

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§ 16a Abs. 5 Satz 3 und 4 WBO; Reimbursement of attorney fees in military grievance procedure: lack of causal link between complaint and partial correction of transfer order: The dispute concerned the reimbursement of necessary expenses and attorney fees arising from a Wehrbeschwerde (military grievance) filed against a transfer order, which was subsequently partially corrected to change the destination location due to infrastructure issues, while the transfer away from the original posting remained in effect. The court held that no reimbursement was due under § 16a Abs. 4 WBO (applied mutatis mutandis via §§ 16a Abs. 2, 3 WBO) because the partial correction did not constitute "Abhilfe" (remedy) of the specific grievance; the remedy lacked the necessary causal link to the applicant's complaint as it was based on logistical unavailability of the facility rather than the merits of the legal challenge, and the substantive objection to the transfer itself remained unresolved.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Kostenersatz Verwaltungsbeschwerde Verteidigungskosten Normenkontrolle Disziplinarverfahren der Militärjustiz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16a Abs. 5 Satz 3 und 4 WBO

Procedural provision cited to establish that the Senate decides on the application without lay judges.

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Volltext

Kausalität von Abhilfe und Beschwerde; Korrektur einer Versetzung; außergerichtliche Kosten

[TATBESTAND]

Dem Antragsteller geht es um die Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen einschließlich der Anwaltskosten in einem vorgerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren.

Der Antragsteller wird auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt bei der ... in A. verwendet. Mit Verfügung Nr. ... vom 27. August 2018 versetzte ihn das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum 1. März 2019 auf einen Dienstposten als IT-Stabsoffizier beim ... am Dienstort B. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. September 2018 Beschwerde.

Mit 1. Korrektur vom 6. November 2018 änderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Verfügung Nr. ... dahingehend ab, dass Dienstort des Antragstellers nicht mehr B., sondern C. ist. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 7. Dezember 2018 ebenfalls Beschwerde, über die bislang noch nicht entschieden wurde.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2019 stellte das Bundesministerium der Verteidigung das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde vom 6. September 2018 ein (Nr. 1 des Bescheids) und entschied, dass dem Antragsteller die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen Aufwendungen nicht erstattet werden (Nr. 2 des Bescheids).

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Februar 2019 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2018 - 1 WB 22.17 -. Nach den dort aufgestellten Grundsätzen sei seine Beschwerde erfolgreich gewesen, weshalb der Bund die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung von Nr. 2 der Entscheidung vom 23. Januar 2019 zu verpflichten, die außergerichtlichen Kosten für das Einspruchsverfahren gegen die Versetzungsverfügung vom 27. August 2018 zu tragen, und festzustellen, dass die Beiziehung eines Rechtsanwalts notwendig war.

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt es aus, dass eine Beschwerde nur dann Erfolg gehabt habe, wenn die Abhilfe auf die Beschwerde zurückzuführen sei. Vorliegend sei der Dienstort nicht aufgrund der Beschwerde geändert worden, sondern weil die ursprünglich vorgesehene Liegenschaft in B. aus infrastrukturellen Gründen für eine dienstliche Nutzung nicht zeitgerecht zur Verfügung gestanden habe. Im Übrigen habe der Antragsteller sein eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich am Dienstort A. zu verbleiben, nicht erreicht. Unabhängig davon sei jedenfalls die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen. Der Antragsteller sei ein erfahrener Berufsoffizier, der in seiner bisherigen Dienstzeit vielfach versetzt worden ist. Ihm sei es auch ohne anwaltlichen Beistand möglich gewesen, den Sachverhalt zu erfassen und das ihm bekannte Rechtsmittel der Wehrbeschwerde einzulegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den der Senat gemäß § 16a Abs. 5 Satz 3 und 4 WBO in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2009 - 1 WB 31.09 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 1 Rn. 16 f.), hat keinen Erfolg.

Nach § 16a Abs. 4 WBO sind § 16a Abs. 2 WBO (Erstattung der notwendigen Aufwendungen) und § 16a Abs. 3 WBO (Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwalts) unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden, soweit der Beschwerde vor Erlass eines Beschwerdebescheids abgeholfen wird.

Die 1. Korrektur vom 6. November 2018 zur Verfügung Nr. ... stellt eine teilweise Aufhebung und einen teilweisen Neuerlass der ursprünglichen Versetzungsverfügung vom 27. August 2018 dar. Bestand hat die Entscheidung, den Antragsteller nicht mehr an der Dienststelle ..., sondern an der Dienststelle ... zu verwenden (also der gesamte "Wegversetzungsteil" und ein Teil des "Zuversetzungsteils"). Teilweise aufgehoben und damit inhaltlich geändert wurde der auf den Dienstort bezogene "Zuversetzungsteil", indem der Antragsteller nach C. versetzt wurde.

Allerdings wurde mit der Korrektur der Versetzung nicht der hier gegenständlichen Beschwerde des Antragstellers vom 6. September 2018 abgeholfen, die auf eine vollständige Aufhebung zielte. Eine solche Abhilfe im Sinne von § 16a Abs. 4 WBO "ist (nur dann) gegeben, wenn die zuständige entscheidende Stelle oder Behörde den mit einem Rechtsbehelf angegriffenen Bescheid auf eben diesen Rechtsbehelf hin aufhebt, das heißt wenn sie den Rechtsbehelf dadurch bescheidet, dass sie - durch ihn veranlasst - den angegriffenen Bescheid 'aus der Welt schafft'" (BVerwG, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 WB 14.15 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 5 Rn. 31 m.w.N.). Daran fehlt es, weil der Bescheid in einem für den Antragsteller wesentlichen Teil - der Wegversetzung aus A. - in der Welt bleibt. Die Abhilfe muss außerdem "auf die Beschwerde zurückzuführen" sein (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 WB 22.17 - DokBer 2019, 25 Rn. 30).

Eine solche "unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsbehelf des beschwerdeführenden Soldaten" (BVerwG, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 WB 14.15 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 5 Rn. 31) liegt hier nicht vor, weil der Antragsteller seine Beschwerde zum Zeitpunkt der Korrektur noch gar nicht begründet, vielmehr allein Akteneinsicht und die Beteiligung der Vertrauensperson beantragt sowie eine Begründung in Aussicht gestellt hatte. Die Versetzung nach B. wurde nicht aus Gründen abgeändert, die der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend gemacht hat oder die sonst in einem Zusammenhang mit seinen beschwerdefähigen Rechten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO) stehen, sondern weil - wie das Bundesministerium der Verteidigung unwidersprochen vorgetragen hat - die Liegenschaft in B. für eine Dienstleistung nicht zur Verfügung stand, da die erforderlichen Umbauarbeiten absehbar nicht bis zum festgesetzten Dienstantrittstermin abgeschlossen werden konnten. Fehlt es damit bereits an einer Abhilfe im Sinne von § 16a Abs. 4 WBO, so kommt eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen, einschließlich der Vergütung eines Rechtsanwalts, in entsprechender Anwendung von § 16a Abs. 2 und 3 WBO nicht in Betracht.