Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9 B 7/18 ECLI:DE:BVerwG:2019:240119B9B7.18.0 KI-generiert

Scope of municipal discretion in applying contribution bylaws where zoning plan sets varying height limits across a single property

Geschäftsnummer 9 B 7/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the defendant's complaint, refusing to admit revision, thereby leaving the lower court's judgment against the defendant in force. The dispute concerned the calculation of municipal development contribution rates, where the defendant argued that the lower court erred in applying a contribution bylaw by failing to limit the maximum allowable building height and number of floors to specific parcel portions as dictated by zoning plan restrictions, rather than applying these parameters to the entire property. The court held that the alleged error in interpreting the bylaw involved non-revisable state law, so no question of fundamental importance arose under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; furthermore, the arguments regarding the equivalence principle and equality of treatment did not reveal a need for clarification of federal law, and no divergence from binding BVerwG precedent existed under § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, as prior rulings addressed different statutory provisions and confirmed that zoning plans specifying different heights for different parts of a plot do not necessarily restrict the use of the maximum permissible utilization measure for contribution purposes.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 108 Abs. 1 VwGO, § 131 BauGB, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 131 Abs. 3 BauGB; Scope of municipal discretion in applying contribution bylaws where zoning plan sets varying height limits across a single property: Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Hieran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die vorgenannten Urteile, bzgl. derer der Beklagte eine Divergenz rügt, allein die Vorgaben des § 131 Abs. 3 BauGB für die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke betrafen.

Schlagwörter

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Zonenbeschränkungen Baugelände Höhe der Baute gesetzliche Grenzen Bauträger Ermessen der Verwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 81, 251
Februar 1989 - 8 C 66.87 - (BVerwGE 81, 251) und vom 10.
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Volltext

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

Die Frage:

Bewirken bauplanungsrechtliche Festsetzungen einer maximalen Gebäudehöhe, Vollgeschosszahl oder Baumassenzahl sowie Geschossfläche, welche jeweils nur auf Teilflächen der überbaubaren Grundstücksflächen bezogen sind, öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen oder sind sie solchen gleichzustellen und sind diese bei Auslegung einer beitragsrechtlichen satzungsmäßigen Verteilungsregelung, die auf das entsprechende höchstzulässige Nutzungsmaß abstellt, im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz dergestalt zu beachten, dass nur das Nutzungsmaß für die Beitragsberechnung maßgeblich ist, welches auf dem jeweiligen (Buch-)Grundstück unter Beachtung dieser Baubeschränkung realisierbar ist mit der Folge, dass das höchstzulässige Nutzungsmaß jeweils nur auf die Teilfläche zu beziehen ist, welche die Festsetzung bestimmt? Müssen daher diese öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen bei der Satzungsanwendung im Rahmen der Auslegung der Satzung beachtet werden?

rechtfertigt danach nicht die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat einen zur Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung führenden Fehler bei der Bestimmung des Beitragssatzes darin erblickt, dass der Beklagte bei dessen Berechnung zur Ermittlung der beitragsfähigen Flächen entgegen § 4 Abs. 4 Buchst. b der Beitragssatzung nicht die durch 2,6 geteilte höchstzulässige festgesetzte Gebäudehöhe, sondern lediglich die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse zugrunde gelegt hat. Der Einwand des Beklagten, nach der Satzung sei die höchstzulässige Gebäudehöhe nur für die Grundstücksteile zu berücksichtigen, auf der sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplans realisiert werden dürfe, wohingegen für die übrige Grundstücksfläche jeweils die niedrigeren bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zugrunde zu legen seien, betrifft die Auslegung irrevisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO).

Soweit der Beklagte geltend macht, das Äquivalenzprinzip und der Gleichbehandlungsgrundsatz erforderten die vorgenannte Auslegung der Beitragssatzung, legt er ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Die Rüge, die Auslegung von Landesrecht verstoße gegen Bundesrecht oder lasse dieses unberücksichtigt, rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn sie auf eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts führt. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz, die ihrer Entscheidung ausschließlich nicht revisibles Landesrecht zugrunde gelegt hat, kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache selbst dann nicht dargelegt werden, wenn der Beschwerdeführer zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 S. 20 m.w.N.). Einen bundesrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hinsichtlich der vorgenannten Maßstäbe, deren Inhalt das Bundesverwaltungsgericht seit langem als geklärt ansieht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Mai 2007 - 10 B 56.06 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 Rn. 13 f. und vom 24. April 2008 - 9 B 4.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 55 Rn. 4), nicht auf.

Schließlich begründet auch der Verweis des Beklagten auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1989 - 8 C 66.87 - (BVerwGE 81, 251) und vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 - (Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 100) keine grundsätzliche Bedeutung. Selbst dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht darin - wie vom Beklagten geltend gemacht - einen für das gesamte Beitragsrecht geltenden Grundsatz aufgestellt hätte, zur Grundlage der Verteilung umlagefähigen Aufwands dürfe ausschließlich das auf einem Grundstück tatsächlich realisierbare Nutzungsmaß gemacht werden, hätte der Beklagte damit allenfalls eine Nichtbeachtung von Bundesrecht, nicht jedoch dargelegt, dass dieses ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

2. Die Revision ist darüber hinaus nicht deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Hieran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die vorgenannten Urteile, bzgl. derer der Beklagte eine Divergenz rügt, allein die Vorgaben des § 131 Abs. 3 BauGB für die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke betrafen.

Auch insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus keine Pflicht zur Berücksichtigung jedweder, sondern nur solcher öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen gesehen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für das Grundstück vorgesehenen Maßes der zulässigen baulichen Nutzung hindern, auf welches es nach der Verteilungsregelung ankommt (BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 und vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 100 S. 63 f.). Vorliegend hindert indes keine Baubeschränkung eine bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung, sondern bestimmt der Bebauungsplan für verschiedene Grundstücksteile eine unterschiedliche Höhe der baulichen Anlagen. Ein Abstellen auf die jeweils höchstzulässige Vollgeschosszahl ist jedoch - vorbehaltlich zusätzlich zu beachtender (ggf. landesrechtlicher) Maßstäbe wie insbesondere das Vorteilsprinzip - auch dann vom weiten Bewertungsermessen der Gemeinde gedeckt und damit sachgerecht, wenn ein Bebauungsplan für Teilflächen desselben Grundstücks verschiedene Geschosszahlen festsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1986 - 8 C 9.86 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 S. 115; Beschluss vom 24. April 2008 - 9 B 4.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 55 Rn. 4; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 18 Rn. 75).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.