Scope of statutory order for land use plan: limitation to exclusion effect versus invalidity of concentration planning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court granted the appellant's complaint for leave to appeal, ordering that the case be referred to the appellate court for judgment on the merits, thereby prevailing in the preliminary review. The dispute concerned the admissible scope of a successful statutory order (Normenkontrolle) regarding a land use plan (Flächennutzungsplan), specifically whether the court's operative part (Tenor) could declare the plan invalid for its entire concentration area planning or was limited to the exclusion effect of designated privileged use areas. The decisive legal basis was the subsequent divergence (nachträgliche Divergenz) under § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, as the lower court’s ruling that the plan is invalid for its concentration planning as a whole contradicted a recent 2018 decision by the same Senate, which held that the operative part of a successful statutory order must not extend beyond the exclusion effect described in § 35 Abs. 3 Satz 3 of the Building Code (BauGB).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 132 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Scope of statutory order for land use plan: limitation to exclusion effect versus invalidity of concentration planning: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.
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KI-generiertVolltext
Revisionszulassung wegen Divergenz; Tenor einer stattgebenden Entscheidung über die Wirksamkeit eines Flächennutzungsplans (Konzentrationsflächenplanung, Ausschlusswirkung)
[GRUENDE]
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.
Möglicher Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog ist allein die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40 Ls. 1). Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - hat der Senat entschieden, dass der Tenor einer stattgebenden Normenkontrollentscheidung über diesen Gegenstand nicht hinausgehen darf.
Von dieser - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangenen - Entscheidung des Senats weicht das angegriffene Normenkontrollurteil (UA S. 8) entscheidungserheblich ab. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, ein Flächennutzungsplan sei nicht nur bezogen auf die nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintretende Ausschlusswirkung, sondern hinsichtlich der Konzentrationsflächenplanung insgesamt für unwirksam zu erklären, auch wenn die Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags allein im Hinblick auf die Ausschlusswirkung der Konzentrationsflächenplanung zu bejahen sei.
Die Beschwerde hat den Revisionszulassungsgrund in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht. Die Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung der Revision in Bezug auf die Rechtsfrage, hinsichtlich derer die nachträgliche Abweichung vorliegt, vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt worden ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 1985 - 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230 und vom 21. April 2015 - 4 B 8.15 - juris Rn. 5). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beschwerde macht zwar in erster Linie geltend, dass der fragliche Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts bereits von dem Urteil des Senats vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - (a.a.O.) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Für den Fall allerdings, dass man die Rechtsfrage durch dieses Urteil des Senats noch nicht als geklärt ansehe, begehrt sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.