Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 B 1/19 D ECLI:DE:BVerwG:2019:220119B5B1.19D0 KI-generiert

Compensation for excessive procedural duration: Exclusion of suspended periods despite party objection

Geschäftsnummer 5 B 1/19 D
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint for lack of admission, upholding the lower court’s denial of compensation for excessive procedural duration. The dispute concerned a claim for compensation under § 173(2) VwGO and § 198(1) GVG, where the plaintiff argued that periods during which the main proceeding was suspended or dormant, particularly due to a parallel case or delayed court requests for documents, should not be excluded from the calculation of unreasonable delay. The Court held that the complaint failed to demonstrate general significance under § 132(2) No. 1 VwGO because existing jurisprudence already clarifies that both formal and "factual" suspensions of proceedings are permissible under an objective standard if the parallel litigation is legally relevant, and that a party’s objection to the suspension does not render it unsustainable. Furthermore, the Court determined that whether specific procedural delays (such as late requests for documents or lack of file access in a parallel case) constitute an unreasonable duration requires a case-specific weighing of circumstances that precludes review at the revision level.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 133 VwGO, § 73 AsylVfG, § 173 Satz 2 VwGO, § 94 VwGO; Compensation for excessive procedural duration: Exclusion of suspended periods despite party objection: The dispute concerned a claim for compensation under § 173(2) VwGO and § 198(1) GVG, where the plaintiff argued that periods during which the main proceeding was suspended or dormant, particularly due to a parallel case or delayed court requests for documents, should not be excluded from the calculation of unreasonable delay. The Court held that the complaint failed to demonstrate general significance under § 132(2) No. 1 VwGO because existing jurisprudence already clarifies that both formal and "factual" suspensions of proceedings are permissible under an objective standard if the parallel litigation is legally relevant, and that a party’s objection to the suspension does not render it unsustainable. Furthermore, the Court determined that whether specific procedural delays (such as late requests for documents or lack of file access in a parallel case) constitute an unreasonable duration requires a case-specific weighing of circumstances that precludes review at the revision level.

Schlagwörter

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überlange Verfahrensdauer verspätete Einwendungen Aussetzungsfrist administrative Entlassung Kontrollfrist Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Basis for the decision on costs.

§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG

Basis for the determination of the value of the subject matter in dispute.

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Volltext

Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens; Widerspruch gegen Aussetzung des Ausgangsverfahrens

[GRUENDE]

1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 - juris Rn. 2 m.w.N.). Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2006 - 1 B 105.06 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 20 und vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dem genügt die Beschwerde nicht.

a) Der Kläger wirft die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung auf:

"Kann die Dauer des Ruhens eines Verfahrens im Rahmen der Rüge einer Verfahrensverzögerung und Geltendmachung einer Entschädigung nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dann ausgespart werden, wenn die Partei, welche die Rüge erhoben und die Entschädigung geltend gemacht hat, sich ausdrücklich gegen die Aussetzung des Verfahrens ausgesprochen hat?"

Mit dieser Frage, die sich auf die Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2016 bezieht, und der daran anknüpfenden Begründung ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. In der in dem angefochtenen Urteil zitierten Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es hinsichtlich des Merkmals der "unangemessenen Dauer" eines Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bei Zugrundelegung einer objektivierenden Betrachtungsweise vertretbar ist, wenn das Ausgangsgericht das bei ihm anhängige Verfahren mit Blick auf einen parallel anhängigen Rechtsstreit, der für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von rechtlicher Relevanz ist, zeitweise "faktisch", d.h. ohne förmliche Anordnung nach § 94 VwGO aussetzt. Im Fall einer vertretbaren faktischen Aussetzung des Ausgangsverfahrens ist die Zeit der Bearbeitung und Förderung eines "Leitverfahrens" bei der Beurteilung der angemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 6 Rn. 155 m.w.N. und Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 8 sowie vom 20. Februar 2018 - 5 B 13.17 D - juris Rn. 5). Des Weiteren hat der Senat bereits entschieden, dass diese Grundsätze für den Fall einer "förmlichen" Aussetzung entsprechend gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 6).

Es kann dahinstehen, ob die hier in Rede stehende Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen genügt, weil sich die Beschwerde mit dieser Rechtsprechung nicht auseinandersetzt. Jedenfalls ist ein Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren nicht aufgezeigt. In der Rechtsprechung des Senats ist auch geklärt, dass die Aussetzung des Verfahrens nicht schon deshalb unvertretbar ist, weil der Verfahrensbeteiligte, der die Verzögerungsrüge erhoben und danach den Entschädigungsanspruch geltend gemacht hat, der Aussetzung des Verfahrens widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 6). Mithin ist die von dem Kläger aufgeworfene Frage bereits beantwortet. Erneuten oder darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat der Kläger nicht aufgezeigt.

b) Der Beschwerde ist nicht wegen der Frage Erfolg beschieden,

"Kann die Dauer des Ruhens eines Verfahrens im Rahmen der Rüge einer Verfahrensverzögerung und Geltendmachung eine(r) Entschädigung nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dann ausgespart werden, wenn der Grund des Ruhens des Verfahrens für die Entscheidung ohne Bedeutung gewesen ist?"

Eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ist insoweit nicht dargelegt. Für die Frage der Vernachlässigung der Zeit einer Aussetzung des Verfahrens kommt es - wie aufgezeigt - allein darauf an, ob bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums die Aussetzung bzw. das Ruhen vertretbar war. Dies betrifft auch die Frage, ob der parallel anhängige Rechtsstreit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von rechtlicher Relevanz war. Es ist eine Frage des Einzelfalles und entzieht sich deshalb der Klärung in einem Revisionsverfahren, ob die Aussetzung (auch) insoweit vertretbar war.

c) Schließlich ist die Revision auch nicht wegen der Fragen zuzulassen,

"Ist ein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dann zu verwehren, wenn ein Gericht erst nach mehr als 2 Jahren nach Klageerhebung und Klagebegründung Unterlagen von einer Partei oder einem Dritten anfordert?"

und

"Kann die Entscheidung über eine Entschädigungszahlung nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG davon abhängig gemacht werden, dass das Verfahren deshalb solange gedauert habe, weil in einem Parallelverfahren einer anderen Partei noch gar keine Akteneinsichtnahme, bzw. noch keine Klagebegründung erfolgten?"

Auch hinsichtlich dieser Fragen ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichen dargelegt. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, wenn insbesondere eine an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten bei der Verfahrensführung zukommenden Gestaltungsspielraums die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 6 Rn. 135 m.w.N.). Der Kläger ist der Auffassung, aus den in den hier in Rede stehenden Fragen genannten Gründen habe die Verfahrensführung des Gerichts zu einer ungerechtfertigten Verzögerung des Ausgangsverfahrens geführt. Damit sind schon deshalb keine Fragen von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen, weil ihre Beantwortung eine einzelfallbezogene Gewichtung und Abwägung unter Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraumes voraussetzt.

Im Ergebnis nichts anderes ergäbe sich, wenn eine der Fragen oder beide an den aufgezeigten Maßstäben zur Aussetzung eines Verfahrens gemessen würden.

d) Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.