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2 KSt 2/17, 2 KSt 2/17 (2 B 31/16) ECLI:DE:BVerwG:2017:270617B2KSt2.17.0 KI-generiert

Dispute value for probationary period extension: exclusion of civil service termination jurisdiction under § 52 Abs. 6 GKG

Geschäftsnummer 2 KSt 2/17, 2 KSt 2/17 (2 B 31/16)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's objection to the dispute value determination, confirming the lower valuation of €5,000 and rejecting the request to raise it to €28,674.84; the decision is free of court fees. The dispute concerned the non-admission complaint against a state authority's decision to extend the plaintiff's probationary period as a civil servant by one year. The court held that § 52 Abs. 2 GKG applies the standard default dispute value because the case did not involve the creation, conversion, existence, non-existence, or termination of a salaried public-law service relationship, thereby excluding the application of § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, which governs cases involving those fundamental aspects of employment.

Legislator-Regeste

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§ 52 Abs. 2 GKG, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 68 Abs. 3 GKG; Dispute value for probationary period extension: exclusion of civil service termination jurisdiction under § 52 Abs. 6 GKG: The dispute concerned the non-admission complaint against a state authority's decision to extend the plaintiff's probationary period as a civil servant by one year. The court held that § 52 Abs. 2 GKG applies the standard default dispute value because the case did not involve the creation, conversion, existence, non-existence, or termination of a salaried public-law service relationship, thereby excluding the application of § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, which governs cases involving those fundamental aspects of employment.

Schlagwörter

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Streitwert Probezeit Beamter Arbeitsverhältnis Verwaltungsgebühren Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 52 Abs. 2 GKG
3 sowie § 52 Abs. 2 GKG auf den sog.
§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt, den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 28 674,84 € (das ist der sechsfache Betrag der monatlichen Dienstbezüge des Klägers) zu erhöhen.
§ 68 Abs. 3 GKG
Cited in the dispositive to establish that the decision is fee-free and no costs are reimbursed.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 68 Abs. 3 GKG

Cited in the dispositive to establish that the decision is fee-free and no costs are reimbursed.

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Volltext

Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung; Verlängerung der Probezeit

[GRUENDE]

1. Der Senat hat im Beschluss vom 30. Dezember 2016 den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BVerwG 2 B 31.16) gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG auf den sog. Regelstreitwert i.H.v. 5 000 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt, den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 28 674,84 € (das ist der sechsfache Betrag der monatlichen Dienstbezüge des Klägers) zu erhöhen.

2. Das als Gegenvorstellung zu wertende Begehren ist unbegründet.

Gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5 000 € anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (sog. Auffangstreitwert oder Regelstreitwert). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil keine andere, spezielle Streitwertregelung eingreift und im Sinne der Vorschrift auch keine genügenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Streitwertfestsetzung vorliegen.

Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers greift im Streitfall nicht die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Diese Regelung erfasst Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen. Streitgegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG 2 B 31.16 war dagegen ein Bescheid des beklagten Landes, mit dem die Probezeit des Klägers um ein Jahr verlängert wurde (vgl. § 14 LVO BW). Mit einer solchen Verlängerung der Probezeit wird ein Beamtenverhältnis weder begründet, umgewandelt oder beendet noch stehen die grundlegenden Voraussetzungen des Bestehens oder Nichtbestehens des Beamtenverhältnisses im Streit; vielmehr geht es nur um dessen Verlängerung. Diese Einordnung entspricht auch der bisherigen Spruchpraxis des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 2 A 12.13 - Rn. 6).

3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung).