Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 B 6/18 ECLI:DE:BVerwG:2018:141218B10B6.18.0 KI-generiert

Statutory limitation suspension by a determination order in the context of public law recovery claims under § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG

Geschäftsnummer 10 B 6/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the plaintiff's complaint for admission of revision on grounds of divergence, thereby upholding the lower courts' judgments that rejected the plaintiff's claim against the recovery of flood assistance funds. The dispute concerned whether a "Feststellungsbescheid" (determination order) issued by the defendant to demand the return of 7,322.82 EUR (later increased to 18,023.60 EUR) had the effect of suspending the statute of limitations under administrative law. The court ruled that no divergence existed because the Oberverwaltungsgericht had not adopted a broad rule that all determination orders suspend limitations, but had correctly applied the Federal Administrative Court's established doctrine that only determination orders intended to enforce a claim are capable of suspending the statute of limitations. The decisive legal basis involved § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in conjunction with the applicable state administrative procedure laws and the three-year limitation period under civil law provisions, specifically addressing the requirements for admitting revision due to a conflict of law under § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 133 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG; Statutory limitation suspension by a determination order in the context of public law recovery claims under § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG: Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

Schlagwörter

KI-generiert
Fristen Rückforderung des Staates gesetzliche Voraussetzungen Zivilurteil Kollisionsrecht Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verjährungshemmende Wirkung eines Feststellungsbescheides

[GRUENDE]

Die Beklagte gewährte der Klägerin im Rahmen der Hochwasserhilfe eine Zuwendung in Höhe von 78 600 €. Mit Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2008 forderte sie 7 322,82 € zurück. Mit Bescheid vom 11. November 2010 erhöhte sie den Rückforderungsbetrag auf 14 968,56 €. Die Widersprüche der Klägerin gegen den Rückforderungs- und den Änderungsbescheid wies sie am 5. Juli 2011 zurück und erhöhte den Rückforderungsbetrag weiter auf 18 023,60 €. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte könne den zuletzt festgesetzten Rückforderungsbetrag aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfZG beanspruchen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG seien die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Die danach geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren habe mit Schluss des Jahres 2006 zu laufen begonnen. Der Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2008 habe die Verjährungsfrist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehemmt. Ab dem Zeitpunkt seines Erlasses habe die Klägerin insgesamt nicht mehr darauf vertrauen dürfen, die Zuwendung behalten zu dürfen.

Es sei daher für die Verjährungsfrist nicht bedeutsam, dass der Erstattungsbetrag danach noch weiter angehoben worden sei.

Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

Die Klägerin meint, das Oberverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung jedem feststellenden Verwaltungsakt verjährungshemmende Wirkung beigemessen, während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - (Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 53) lediglich solchen feststellenden Verwaltungsakten verjährungshemmende Wirkung zugesprochen habe, die - nach entsprechender Auslegung - geeignet seien, einem möglichen Vertrauen des Bürgers auf Nichtgeltendmachung eines Erstattungs- oder Rückforderungsanspruchs die Grundlage zu entziehen.

Dieses Vorbringen kann schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz führen, weil das Oberverwaltungsgericht den von der Klägerin behaupteten Rechtssatz nicht aufgestellt hat. Es hat vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprüft, ob der Bescheid vom 21. April 2008 - und sei es im Verein mit einem späteren Verwaltungsakt - zur Durchsetzung des streitgegenständlichen Rückforderungsanspruchs führen soll (vgl. UA Rn. 49 mit ausdrücklichem Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 53), und diese Voraussetzungen bejaht.

Soweit das Oberverwaltungsgericht in Randnummer 49 seines Urteils ausführt, § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erkenne seit seiner Neufassung zum 1. Januar 2002 nicht nur Leistungs-, sondern ausdrücklich auch Feststellungsbescheiden verjährungshemmende Wirkung zu, ist dies nicht dahin zu verstehen, dass jeder feststellende Bescheid die Verjährung hemme. Vielmehr hat es für den Eintritt der verjährungshemmenden Wirkung darauf abgestellt, ob der erlassene Verwaltungsakt "zur Durchsetzung des Anspruchs" führen soll (UA Rn. 49).

Die Klägerin rügt im Übrigen, das Oberverwaltungsgericht habe die im vorliegenden Fall erforderliche Tatsachenaufklärung nicht betrieben, weil es den Ausgangs- und den Änderungsbescheid nicht ausgelegt habe. Außerdem beanstandet sie nach Art einer Berufungsbegründung die Fehlerhaftigkeit des Urteils des Oberverwaltungsgerichts. Dies führt weder auf eine Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - insoweit fehlt es schon an der Formulierung einer fallübergreifenden Rechtsfrage, die das revisible Recht betrifft - noch auf einen Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Das Vorbringen der Klägerin genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge nicht. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.

August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Alles das lässt die Beschwerde vermissen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.