Constitutionality of civil servant pension for incomplete calendar year and requirement of Spruchreife for factual assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court remanded the case to the Higher Administrative Court for further factual findings, effectively allowing the plaintiff (widow and heir of a retired civil servant) to prevail on the procedural point that the prior judgment was not final. The dispute concerned a constitutional challenge to the plaintiff’s pension (alimentation) being unconstitutionally low between January 1, 2005, and April 25, 2017, where lower courts had dismissed the claim for the 2017 period on the basis that the fiscal year had not yet concluded. The decisive legal basis rested on the doctrine of "Spruchreife" (readiness for judgment) and the requirement under federal constitutional case law that constitutional adequacy of civil service pay can only be assessed after the end of the calendar year, as statistical data such as the nominal wage index and consumer price index are only then available; consequently, the lower court was obligated to sever the procedure regarding the incomplete period and refrain from a substantive dismissal, instead suspending or limiting the claims to a concluded period, necessitating remittal to make the requisite factual determinations.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 94 VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 110 VwGO, § 86 Abs. 3 VwGO; Constitutionality of civil servant pension for incomplete calendar year and requirement of Spruchreife for factual assessment: Im fortgeführten Verfahren BVerwG 2 C 31.17 hat der Senat ebenfalls am 25. Oktober 2018 beschlossen, das Verfahren entsprechend § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 9/17) über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 - 5 LC 75/17 - auszusetzen.
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Fehlende Spruchreife und Teilurteil in Alimentationsstreitverfahren; Zurückverweisung
[TATBESTAND]
Die Klägerin ist Witwe und Erbin des vormaligen Klägers, der als Ministerialdirigent (Besoldungsgruppe B 6) im Jahr 1999 altersbedingt in den Ruhestand versetzt worden ist. Im Jahr 2005 beanstandete er gegenüber dem Beklagten die Alimentation als verfassungswidrig zu niedrig. Streitgegenständlich sind die Bezüge im Zeitraum von 2005 bis zum 25. April 2017.
Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 25. April 2017 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Dabei hat es die Klage für das Jahr 2017 als unbegründet angesehen, weil eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand der Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich sei, da erst dann die Ergebnisse der jeweiligen statistischen Erhebungen für das betreffende Jahr vorlägen. Die Klage habe bereits aus diesem Grund für den Zeitraum von Jahresbeginn 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 keinen Erfolg.
Mit der bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Begehren weiter (Aktenzeichen BVerwG 2 C 31.17) und beantragt,
die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 und des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 23. Mai 2007 und den Widerspruchsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung vom 21. Juli 2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Alimentation des vormaligen Klägers seit dem 1. Januar 2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.
Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Am 25. Oktober 2018 hat der Senat beschlossen, das Verfahren abzutrennen und unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 28.18 zu führen, soweit es die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation des vormaligen Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 25. April 2017 betrifft.
Im fortgeführten Verfahren BVerwG 2 C 31.17 hat der Senat ebenfalls am 25. Oktober 2018 beschlossen, das Verfahren entsprechend § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 9/17) über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 - 5 LC 75/17 - auszusetzen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die den Zeitraum im Jahr 2017 betreffende Revision der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet, weil das Berufungsurteil Bundesrecht verletzt, soweit es die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation des vormaligen Klägers im Zeitraum vom 1. Januar bis 25. April 2017 betrifft (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Mangels erforderlicher Feststellungen im Berufungsurteil zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der klägerischen Besoldung im Jahr 2017 ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass über die Verfassungskonformität der Besoldung für ein Kalenderjahr erst nach dessen Ablauf entschieden werden kann. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64) erforderlichen tatsächlichen Feststellungen können erst im Folgejahr getroffen werden, weil insbesondere die statistischen Daten zur Entwicklung des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex erst nach Ende des jeweiligen Jahres vorliegen.
Fehlt es für einen Teil des Streitgegenstands an der erforderlichen Spruchreife, kann das Gericht - soweit Spruchreife gegeben ist - ein Teilurteil erlassen (§ 110 VwGO); soweit die Spruchreife fehlt, kann die gerichtliche Sachentscheidung erst nach deren Herstellung getroffen werden. Deshalb rechtfertigt der Umstand, dass zur Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens erforderliche Daten noch nicht vorliegen und deshalb auch noch nicht eingeholt werden können, nicht die Klageabweisung als unbegründet.
In einer solchen Lage muss das Gericht vielmehr von einer Sachentscheidung - noch - absehen. Es kann gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken, dass der Klageantrag - ggf. klarstellend - auf den Zeitraum bis zum Jahr vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung beschränkt wird. Tut es das nicht oder verbleibt der Kläger trotz entsprechender Bemühungen des Gerichts bei seinem in das Jahr der mündlichen Verhandlung hineinreichenden Klagebegehren, muss das Gericht das Verfahren für den Zeitraum ab dem Beginn des Jahres seiner Entscheidung abtrennen und darf hierüber zunächst nicht entscheiden; es kann dann das Verfahren faktisch - durch vorläufiges Nichtentscheiden - oder förmlich - durch entsprechenden Beschluss (§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO) - zum Ruhen bringen.
Die Zurückverweisung ist erforderlich, damit das Oberverwaltungsgericht die zur Sachentscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann.