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2 C 29/18 ECLI:DE:BVerwG:2018:301018U2C29.18.0 KI-generiert

Constitutionality of public servant salary during partial year without finalized statistical data

Geschäftsnummer 2 C 29/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court quashed the lower court's dismissal of the plaintiff's claim for the period from January 1 to April 25, 2017, and remanded the case to the Higher Administrative Court, ruling that the plaintiff prevailed on procedural grounds despite the substantive review of salary adequacy remaining pending. The dispute concerned a civil servant’s challenge to the constitutionality of his salary (Alimentation) for the years 2005–2017, with the specific issue in this appeal being the assessment of the 2017 period; the lower court had incorrectly dismissed the claim as unjustified because statutory data required for constitutional review were not yet available. Relying on the principle that judicial decisions require "Spruchreife" (maturity for judgment) and the unavailability of final statistical data (Nominal Wage Index and Consumer Price Index) until the end of the calendar year, the court held that the lower court was prohibited from rendering a substantive dismissal on an immovable point in time; instead, it should have severed the proceedings for the current year or stayed them under § 86 and § 173 VwGO, necessitating a remand to allow the factual prerequisites for a constitutionality review to be met.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 5 GG, § 101 Abs. 2 VwGO, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 110 VwGO, § 86 Abs. 3 VwGO; Constitutionality of public servant salary during partial year without finalized statistical data: Die Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet, weil das Berufungsurteil Bundesrecht verletzt, soweit es die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar bis 25. April 2017 betrifft (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Mangels erforderlicher Feststellungen im Berufungsurteil zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der klägerischen Besoldung im Jahr 2017 ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Schlagwörter

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Kündigung von Staatspersonal Verfassungsmässigkeit Normenkontrolle Zivilurteil hängiges Verfahren Nominallohn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvL 17/09
Saxony-Anhalt R 1 judicial salaries 2008–2010 violating the constitutional maintenance principle under Art. 33(5) GG due to evident underpayment
BVerfGE 139, 64
- BVerfGE 139, 64) erforderlichen tatsächlichen Feststellungen können erst im Folgejahr getroffen werden, weil insbesondere die statistischen Daten zur Entwicklung des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex erst nach Ende des jeweiligen Jahres vorliegen.
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Volltext

Der im Jahr 1963 geborene Kläger ist Beamter des beklagten Landes. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst Vermessungshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) und wurde am 27. Oktober 2014 zum Vermessungsamtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) ernannt. Im Jahr 2005 beanstandete er gegenüber dem Beklagten die Alimentation; er hält seine Bezüge für verfassungswidrig zu niedrig. Streitgegenständlich sind die Bezüge im Zeitraum von 2005 bis zum 25. April 2017.

Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2017 hinsichtlich der Alimentation im Jahr 2013 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Alimentation im beklagten Land bezogen auf die Besoldungsgruppe A 8 im Kalenderjahr 2013 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

Mit Urteil ebenfalls vom 25. April 2017 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Alimentation in den übrigen streitgegenständlichen Jahren zurückgewiesen. Dabei hat es die Klage für das Jahr 2017 als unbegründet angesehen, weil eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand der Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich sei, da erst dann die Ergebnisse der jeweiligen statistischen Erhebungen für das betreffende Jahr vorlägen. Die Klage habe bereits aus diesem Grund für den Zeitraum von Jahresbeginn 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 keinen Erfolg.

Mit der bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Senat hat am 25. Oktober 2018 u.a. im Verfahren des Klägers (Aktenzeichen BVerwG 2 C 32.17) mündlich verhandelt. Ebenfalls am 25. Oktober 2018 hat der Senat beschlossen, das Verfahren abzutrennen und unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 29.18 zu führen, soweit es die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 25. April 2017 betrifft.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 aufzuheben, soweit dieses die Berufung bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 25. April 2017 zurückgewiesen hat, und die Sache bezogen auf diesen Zeitraum an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet, weil das Berufungsurteil Bundesrecht verletzt, soweit es die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar bis 25. April 2017 betrifft (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Mangels erforderlicher Feststellungen im Berufungsurteil zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der klägerischen Besoldung im Jahr 2017 ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass über die Verfassungskonformität der Besoldung für ein Kalenderjahr erst nach dessen Ablauf entschieden werden kann. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - u.a. - BVerfGE 139, 64) erforderlichen tatsächlichen Feststellungen können erst im Folgejahr getroffen werden, weil insbesondere die statistischen Daten zur Entwicklung des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex erst nach Ende des jeweiligen Jahres vorliegen.

Fehlt es für einen Teil des Streitgegenstands an der erforderlichen Spruchreife, kann das Gericht - soweit Spruchreife gegeben ist - ein Teilurteil erlassen (§ 110 VwGO); soweit die Spruchreife fehlt, kann die gerichtliche Sachentscheidung erst nach deren Herstellung getroffen werden. Deshalb rechtfertigt der Umstand, dass zur Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens erforderliche Daten noch nicht vorliegen und deshalb auch noch nicht eingeholt werden können, nicht die Klageabweisung als unbegründet.

In einer solchen Lage muss das Gericht vielmehr von einer Sachentscheidung - noch - absehen. Es kann gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken, dass der Klageantrag - ggf. klarstellend - auf den Zeitraum bis zum Jahr vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung beschränkt wird. Tut es das nicht oder verbleibt der Kläger trotz entsprechender Bemühungen des Gerichts bei seinem in das Jahr der mündlichen Verhandlung hineinreichenden Klagebegehren, muss das Gericht das Verfahren für den Zeitraum ab dem Beginn des Jahres seiner Entscheidung abtrennen und darf hierüber zunächst nicht entscheiden; es kann dann das Verfahren faktisch - durch vorläufiges Nichtentscheiden - oder förmlich - durch entsprechenden Beschluss (§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO) - zum Ruhen bringen.

Die Zurückverweisung ist erforderlich, damit das Oberverwaltungsgericht die zur Sachentscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann.