Constitutionality of civil servant remuneration; procedural handling of lack of judgment readiness pending year-end statistical data
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court reversed the appellate judgment and remanded the case for further proceedings, prevailing for the plaintiff in the procedural aspect. The dispute concerned a civil servant’s challenge to his remuneration (Besoldung) as constitutionally low for the period from January 1 to April 25, 2017. The lower court had dismissed the claim for this specific period, incorrectly ruling that the claim was inadmissible because statistical data required for constitutional review were unavailable. The Federal Administrative Court held that the lack of "Spruchreife" (maturity for judgment) due to missing year-end economic indices does not justify a substantive dismissal; instead, the court must suspend proceedings or limit the claim to prior years under § 86 VwGO. The remand was ordered to allow the appellate court to make the necessary factual determinations regarding the constitutional compliance of the pay structure once the requisite data become available.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 101 Abs. 2 VwGO, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 110 VwGO, § 86 Abs. 3 VwGO, § 173 VwGO; Constitutionality of civil servant remuneration; procedural handling of lack of judgment readiness pending year-end statistical data: Die Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet, weil das Berufungsurteil Bundesrecht verletzt, soweit es die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar bis 25. April 2017 betrifft (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Mangels erforderlicher Feststellungen im Berufungsurteil zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der klägerischen Besoldung im Jahr 2017 ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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KI-generiertVolltext
Der im Jahr 1964 geborene Kläger ist Beamter des beklagten Landes. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst Steueramtmann (Besoldungsgruppe A 11) und wurde zum 1. Mai 2014 zum Steueramtsrat (Besoldungsgruppe A 12) ernannt. Im Jahr 2005 beanstandete er gegenüber dem Beklagten die Alimentation; er hält seine Bezüge für verfassungswidrig zu niedrig. Streitgegenständlich sind die Bezüge im Zeitraum von 2005 bis zum 25. April 2017.
Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 25. April 2017 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Dabei hat es die Klage für das Jahr 2017 als unbegründet angesehen, weil eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand der Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich sei, da erst dann die Ergebnisse der jeweiligen statistischen Erhebungen für das betreffende Jahr vorlägen. Die Klage habe bereits aus diesem Grund für den Zeitraum von Jahresbeginn 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2017 keinen Erfolg.
Mit der bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Senat hat am 25. Oktober 2018 u.a. im Verfahren des Klägers (Aktenzeichen BVerwG 2 C 34.17) mündlich verhandelt. Ebenfalls am 25. Oktober 2018 hat der Senat beschlossen, das Verfahren abzutrennen und unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 31.18 zu führen, soweit es die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 25. April 2017 betrifft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2017 aufzuheben, soweit dieses die Berufung bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 25. April 2017 zurückgewiesen hat, und die Sache bezogen auf diesen Zeitraum an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet, weil das Berufungsurteil Bundesrecht verletzt, soweit es die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar bis 25. April 2017 betrifft (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Mangels erforderlicher Feststellungen im Berufungsurteil zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der klägerischen Besoldung im Jahr 2017 ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass über die Verfassungskonformität der Besoldung für ein Kalenderjahr erst nach dessen Ablauf entschieden werden kann. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - u.a. - BVerfGE 139, 64) erforderlichen tatsächlichen Feststellungen können erst im Folgejahr getroffen werden, weil insbesondere die statistischen Daten zur Entwicklung des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex erst nach Ende des jeweiligen Jahres vorliegen.
Fehlt es für einen Teil des Streitgegenstands an der erforderlichen Spruchreife, kann das Gericht - soweit Spruchreife gegeben ist - ein Teilurteil erlassen (§ 110 VwGO); soweit die Spruchreife fehlt, kann die gerichtliche Sachentscheidung erst nach deren Herstellung getroffen werden. Deshalb rechtfertigt der Umstand, dass zur Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens erforderliche Daten noch nicht vorliegen und deshalb auch noch nicht eingeholt werden können, nicht die Klageabweisung als unbegründet.
In einer solchen Lage muss das Gericht vielmehr von einer Sachentscheidung - noch - absehen. Es kann gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken, dass der Klageantrag - ggf. klarstellend - auf den Zeitraum bis zum Jahr vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung beschränkt wird. Tut es das nicht oder verbleibt der Kläger trotz entsprechender Bemühungen des Gerichts bei seinem in das Jahr der mündlichen Verhandlung hineinreichenden Klagebegehren, muss das Gericht das Verfahren für den Zeitraum ab dem Beginn des Jahres seiner Entscheidung abtrennen und darf hierüber zunächst nicht entscheiden; es kann dann das Verfahren faktisch - durch vorläufiges Nichtentscheiden - oder förmlich - durch entsprechenden Beschluss (§ 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO) - zum Ruhen bringen.
Die Zurückverweisung ist erforderlich, damit das Oberverwaltungsgericht die zur Sachentscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann.