Anhörungsrüge against non-acceptance of revision: no hearing violation where lower court’s alternative legal grounds render specific argumentation unnecessary
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the appellant's motion for review due to a violation of the right to be heard (*Anhörungsrüge*) and denied the application for legal aid, thereby upholding the prior decisions that rejected the non-acceptance of revision and the legal aid request. The dispute concerned a challenge to the Higher Administrative Court of Hesse's refusal to accept revision in a case involving a complaint based on alleged fundamental legal significance and procedural error, specifically where the appellant argued that the lower court had failed to consider his "seam theory" (*Nahtstellentheorie*). The court held that no violation of Article 103(1) of the Basic Law and § 108(2) of the Code of Administrative Court Proceedings occurred because the panel had addressed the appellant's arguments and relied on the finding that he failed to demonstrate why the legal question was decisive in light of the alternative grounds provided by the lower court, rendering a detailed engagement with the specific theory unnecessary; the motion was rejected under § 152a(1) Sentence 1 No. 2 VwGO as it sought to re-open the substantive review of the case rather than address a procedural hearing deficit.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 152a Abs. 1 VwGO, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Anhörungsrüge against non-acceptance of revision: no hearing violation where lower court’s alternative legal grounds render specific argumentation unnecessary: Dagegen liefert das Beschwerdevorbringen keinen Anhaltspunkt dafür, dass der beschließende Senat gegen die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen hat. Diese Verfahrensgarantie verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat.
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Anhörungsrüge
[GRUENDE]
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 - BVerwG 6 B 151.18 und 6 PKH 5.18 - den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung von Rechtsanwalt K. abgelehnt und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2018 - 9 A 1242/17 - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO.
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und das Beschwerdeverfahren sind nicht fortzuführen. Denn der Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2018 beruht nicht auf einem nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO rügefähigen Gehörsverstoß. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die Würdigung seines Beschwerdevorbringens zu den von ihm geltend gemachten Zulassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensmangels durch das Bundesverwaltungsgericht. Er will erreichen, dass das Gericht seine Entscheidung, dass diese von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen, einer erneuten Überprüfung unterzieht. Es ist jedoch nicht der Zweck der Anhörungsrüge, das abgeschlossene Verfahren wiederaufzugreifen, um die verfahrensabschließende Entscheidung des Gerichts auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen.
Dagegen liefert das Beschwerdevorbringen keinen Anhaltspunkt dafür, dass der beschließende Senat gegen die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen hat. Diese Verfahrensgarantie verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat.
Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.
Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6). Dies gilt erst recht für Entscheidungen über die Nichtzulassung der Revision, die nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch im Falle der Ablehnung der Zulassung nur kurz begründet werden sollen.
Der Senat hat die Gesichtspunkte, auf die der Kläger seine Verfahrens- und Grundsatzrügen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gestützt hat, zur Kenntnis genommen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er die Rügen in den Gründen des Nichtzulassungsbeschlusses vom 24. Oktober 2018 einzeln aufgeführt und abgehandelt hat. Der Senat hat seine Entscheidung allerdings tragend darauf gestützt, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, aus welchen Gründen die von ihm als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage in Ansehung der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeführten Zweitbegründung entscheidungserheblich gewesen wäre oder es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bedurft hätte. Eine Auseinandersetzung mit der vom Kläger so bezeichneten "Nahtstellentheorie" war daher entbehrlich. Damit ist dem rechtlichen Gehör Genüge getan. Dagegen gehen die weiteren, mit der Formulierung "im Übrigen" eingeleiteten Ausführungen des Senats lediglich erläuternd auf den klägerischen Rechtsstandpunkt ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.