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3 B 32/17, 3 B 32/17 (3 C 18/18) ECLI:DE:BVerwG:2018:051218B3B32.17.0 KI-generiert

Scope of the favorability principle for retroactive application of milder EU agricultural over-declaration sanctions

Geschäftsnummer 3 B 32/17, 3 B 32/17 (3 C 18/18)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court granted leave to appeal, finding that the case possesses fundamental legal significance for the development of jurisprudence regarding the scope of the favorability principle in EU agricultural sanctions. The dispute concerned a farmer’s claim for a higher 2014 business premium, challenging the administrative authority’s sanctioning reduction for over-declaration where the declared area was also claimed by another operator. The central legal issue is whether the principle of retroactive application of the milder sanction norm under Article 2(2) Sentence 2 of Regulation (EC, Euratom) No 2988/95 applies to the changed legislative assessment of sanction proportionality between Article 58(1) of Regulation (EC) No 1122/2009 and the modified, limited scope of Article 19a of Regulation (EU) No 640/2014, particularly in light of the need to align with the Integrated Administration and Control System.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Scope of the favorability principle for retroactive application of milder EU agricultural over-declaration sanctions: Der Kläger begehrt eine höhere Betriebsprämie für das Jahr 2014. In dem Verzeichnis seines Agrarförderantrags gab er eine Fläche an, die von einem anderen Landwirt bewirtschaftet und auch von diesem beantragt wurde. Der Kläger wendet sich unter anderem gegen die Höhe der wegen einer Übererklärung sanktionshalber vorgenommenen Kürzung. Dazu beruft er sich auf den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm (sog. Günstigkeitsprinzip) gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95.

Schlagwörter

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Landwirtschaftsrecht Verhältnismässigkeitsprinzip Verwaltungssanktion Gesuch an eine Behörde Günstigkeitsprinzip Rechtssysteme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionszulassung; Betriebsprämie; Reichweite des Günstigkeitsprinzips

[GRUENDE]

Der Kläger begehrt eine höhere Betriebsprämie für das Jahr 2014. In dem Verzeichnis seines Agrarförderantrags gab er eine Fläche an, die von einem anderen Landwirt bewirtschaftet und auch von diesem beantragt wurde. Der Kläger wendet sich unter anderem gegen die Höhe der wegen einer Übererklärung sanktionshalber vorgenommenen Kürzung. Dazu beruft er sich auf den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm (sog. Günstigkeitsprinzip) gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95.

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Grundlage der Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist eine gewandelte gesetzgeberische Wertung in Bezug auf die Angemessenheit einer Sanktion im Verhältnis zur Schwere der Unregelmäßigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2008 - C-420/06 [ECLI:EU:C:2008:152], Jager - Rn. 70). In dem hier maßgeblichen Verhältnis von Art. 19a VO (EU) Nr. 640/2014 zu Art. 58 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 lässt sich die Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips nicht bereits deshalb ohne weiteres ausschließen, weil Art. 19a VO (EU) Nr. 640/2014 einen modifizierten und beschränkten Anwendungsbereich hat.

Jedenfalls für die von ihm erfassten Fälle einer Übererklärung schließt alleine dieser Umstand eine insoweit mildere Wertung nicht aus. Auch ist die Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips nicht deshalb von vornherein klar zu verneinen, weil die neue Regelung des Art. 19a VO (EU) Nr. 640/2014 im Interesse eines kohärenten Systems einem geänderten Regelungszusammenhang geschuldet wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 70 ff.). Darauf hat sich auch das Oberverwaltungsgericht nicht erkennbar gestützt. Jenseits dessen gibt der Fall daher Gelegenheit, die Rechtsprechung zur Reichweite des Günstigkeitsprinzips mit Blick darauf fortzuentwickeln, dass Art. 19a VO (EU) Nr. 640/2014 nach Erwägungsgrund 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 dem Stand der Entwicklung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems Rechnung tragen soll.