Preclusion of late objections in supplementary land-use planning proceedings under § 4a Abs. 6 BauGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the non-allowance complaint, thereby upholding the lower court's decision and leaving the plaintiff's challenge unsuccessful. The dispute concerned a norm control action against a land use plan, where the plaintiff alleged a procedural error (surprise decision) by the Higher Administrative Court for relying on the doctrine of preclusion under § 4a Abs. 6 BauGB to disregard previously submitted objections in a supplementary planning procedure under § 214 Abs. 4 BauGB. The Court determined that no violation of the right to be heard occurred because the preclusion issue was already a subject of prior deliberations and thus not unforeseeable, and it found no question of fundamental significance requiring revision, as the legal standard for disregarding late statements—specifically that the municipality did not know and could not have known their content at the time of the balancing decision—was already clearly established.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 4a Abs. 6 BauGB, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 214 Abs. 4 BauGB, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG; Preclusion of late objections in supplementary land-use planning proceedings under § 4a Abs. 6 BauGB: The dispute concerned a norm control action against a land use plan, where the plaintiff alleged a procedural error (surprise decision) by the Higher Administrative Court for relying on the doctrine of preclusion under § 4a Abs. 6 BauGB to disregard previously submitted objections in a supplementary planning procedure under § 214 Abs. 4 BauGB. The Court determined that no violation of the right to be heard occurred because the preclusion issue was already a subject of prior deliberations and thus not unforeseeable, and it found no question of fundamental significance requiring revision, as the legal standard for disregarding late statements—specifically that the municipality did not know and could not have known their content at the time of the balancing decision—was already clearly established.
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KI-generiertStatutory grounds for the non-allowance of the complaint for revision, cited to justify the dismissal of the appeal.
Basis for the decision on the allocation of court costs.
Basis for the determination of the amount in dispute and calculation of fees.
Volltext
Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Überraschungsentscheidung (hier: verneint)
[GRUENDE]
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht hat keine das Gebot rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung getroffen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine gerichtliche Entscheidung als unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit - unter Verletzung seiner ihm obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht - dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1997 - 2 B 9.97 - juris Rn. 3 und vom 1. Februar 1999 - 10 B 4.98 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).
Die Beschwerde wendet sich mit ihrer Verfahrensrüge gegen die Ausführungen der Vorinstanz zu § 4a Abs. 6 BauGB. Eine mögliche Verspätung des Vorbringens der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren war indes sowohl Gegenstand des Beschlussvorschlages im ergänzenden Verfahren als auch das Vorbringen der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren. Nach der Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Normenkontrollgericht waren die Voraussetzungen des Ausschlusses nach § 4a Abs. 6 BauGB Gegenstand der Erörterungen. Somit musste die Antragstellerin damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auf diese Norm stützen würde.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Als klärungsbedürftig sieht die Beschwerde die Frage an,
ob die Einwenderin im Bauleitplanverfahren die Obliegenheit trifft, ein mehrere Jahre altes Vorbringen bei einem (ergänzenden) Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durch ergänzende Stellungnahmen und gegebenenfalls Gutachten zu ergänzen, um eine materielle Präklusionsentscheidung zu vermeiden,
bzw., ob es Aufgabe der Planbetroffenen ist, im (ergänzenden) Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ohne jede Aufforderung durch die Gemeinde und ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung jedweden potentiellen Zweifel auszuräumen.
Die Beschwerde bezieht die Frage auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 23 Mitte), es sei von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und nicht ersichtlich, dass "im Zeitpunkt der - wie dargelegt - insoweit maßgeblichen 'zweiten' Abwägungsentscheidung im Dezember 2016 wegen zwischenzeitlich von ihr (der Antragstellerin) vorgelegter weiterer Informationen eine Klärung und weitere Ermittlungen nicht erforderlich gewesen seien." Die Beschwerde meint, mit dieser Formulierung verdeutliche das Oberverwaltungsgericht, dass es der Antragstellerin zur Vermeidung einer Präklusionsentscheidung weitere Ergänzungspflichten aufbürde.
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Dass die in § 4a Abs. 6 BauGB eröffnete Befugnis der Gemeinde im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt zu lassen, durch nachträglich abgegebene Stellungnahmen beeinflusst werden kann, bedarf nicht der Bestätigung in einem Revisionsverfahren. Denn nach § 4a Abs. 6 BauGB können nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen nur unter der weiteren Voraussetzung unberücksichtigt bleiben, dass die Gemeinde deren Inhalt im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung nicht kannte und nicht hätte kennen müssen. Zu Recht hat es das Oberverwaltungsgericht deshalb als entscheidungserheblich angesehen, ob der Gemeinde nach der Auslegung, aber noch vor dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren weitere Informationen zugegangen sind. Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.