Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 B 12/18 ECLI:DE:BVerwG:2018:141118B4B12.18.0 KI-generiert

§ 4(3) UmwRG does not confer standalone private standing but expands substantive review within admissible proceedings

Geschäftsnummer 4 B 12/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the leave-to-appeal complaint, ruling against the complainant and upholding the lower court's judgment. The dispute concerned whether § 4(3) of the Environmental Legal Redress Act (UmwRG) grants private individuals an independent right to sue or merely expands the scope of judicial review once admissibility is established under general procedural law. The court held that § 4(3) UmwRG does not create a standalone standing or subjective right, but is a rule regarding the consequences of procedural errors that extends the substantive review within an already admissible proceeding, leaving the individual-rights-based requirement of § 42(2) VwGO (German Code of Administrative Court Procedure) intact. The decision clarified that the 2017 amendments to the UmwRG did not alter this interpretation or require Union law to treat Environmental Impact Assessment procedural norms as protective laws conferring individual standing, and no further review was ordered.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 58 VwGO, Art. 19 Abs. 4 GG, § 162 Abs. 3 VwGO; § 4(3) UmwRG does not confer standalone private standing but expands substantive review within admissible proceedings: The dispute concerned whether § 4(3) of the Environmental Legal Redress Act (UmwRG) grants private individuals an independent right to sue or merely expands the scope of judicial review once admissibility is established under general procedural law. The court held that § 4(3) UmwRG does not create a standalone standing or subjective right, but is a rule regarding the consequences of procedural errors that extends the substantive review within an already admissible proceeding, leaving the individual-rights-based requirement of § 42(2) VwGO (German Code of Administrative Court Procedure) intact. The decision clarified that the 2017 amendments to the UmwRG did not alter this interpretation or require Union law to treat Environmental Impact Assessment procedural norms as protective laws conferring individual standing, and no further review was ordered.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Normenkontrolle Kognitionsbefugnis Verfahrensrechte materielle Voraussetzungen Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 148, 353
Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Procedural basis cited for dismissing the complaint for lack of fundamental legal significance.

§ 154 Abs. 2 VwGO

Legal basis for the decision on court costs.

§ 162 Abs. 3 VwGO

Legal basis for the decision on court costs.

§ 47 Abs. 1 GKG

Legal basis for determining the amount of the matter (streitwert).

§ 47 Abs. 3 GKG

Legal basis for determining the amount of the matter (streitwert).

§ 52 Abs. 1 GKG

Legal basis for determining the amount of the matter (streitwert).

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Volltext

Keine eigenständige Klagebefugnis Privater aus § 4 Abs. 3 UmwRG

[GRUENDE]

Die allein auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

1. Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Beschwerde die Frage auf,

ob § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG eine eigenständige Klagebefugnis begründet oder nur bei Vorliegen einer solchen eine erweiterte Sachprüfung eröffnet.

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.

a) In seinem Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 - (Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33) hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass § 4 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 2017, BGBl. I S. 3290 - UmwRG - nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, aber für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung hat. § 4 Abs. 1 UmwRG knüpft an die in der Vorschrift bezeichneten Verfahrensfehler die Aufhebung der Zulassungsentscheidung und trifft damit eine Fehlerfolgenregelung für die Begründetheitsprüfung. Diese Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen, worauf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO abhebt, oder die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt. Mit dieser Regelung sollte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung getragen werden, der in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 (- C-201/02 [ECLI:EU:C:2004:12], Wells -) das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor Genehmigungserteilung als wesentlichen Verfahrensmangel behandelt hat, auf den sich der von der Genehmigung Betroffene ohne Weiteres berufen kann. Hingegen sollte mit § 4 Abs. 3 UmwRG keine Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO begründet oder den bezeichneten Verfahrenserfordernissen aus sich heraus eine drittschützende Wirkung beigemessen werden (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 Europ. UmwR Nr. 55 Rn. 21 und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 41 sowie Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - BauR 2013, 2014 und vom 22. Dezember 2016 - 4 B 13.16 - ZLW 2017, 161). § 4 Abs. 3 UmwRG lässt deshalb den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet lediglich den Umfang der gerichtlichen Begründetheitsprüfung aus.

b) Gründe, die eine erneute rechtsgrundsätzliche Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Frage erforderlich machen könnten (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5), zeigt die Beschwerde nicht auf.

Die Beschwerde hält die Frage aus zwei Gründen erneut für klärungsbedürftig: Zum einen komme es auf die Auslegung des dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zu Grunde liegenden Gemeinschaftsrechts an; zum anderen seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sämtlich vor den letzten Änderungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im Jahre 2017 gefällt worden, in denen der Gesetzgeber unter anderem als Begründung angeführt habe, dass dadurch quasi ein neues subjektives Recht für die betroffenen Anwohner geschaffen werden solle. Keiner der genannten Gründe rechtfertigt die Zulassung der Revision.

aa) Unionsrecht verlangt nicht, die Verfahrensvorschriften der UVP-Richtlinie als Schutznormen im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO auszulegen.

In seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 (- C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - = NVwZ 2015, 1665 Rn. 32 f.) hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich hervorgehoben, dass ein Mitgliedstaat, wenn er nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2010/75/EU die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen, von Voraussetzungen wie dem Erfordernis einer Verletzung eines subjektiven Rechts abhängig machen könne, auch vorschreiben dürfe, dass die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung durch das zuständige Gericht die Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers voraussetzt. Jedoch könne eine derartige Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden. Dass sich aus den Entscheidungen des Gerichtshofs (Urteile vom 14. September 2016 - C-184 und C-197/15 [ECLI:EU:C:2016:680] - Rn. 37) - wie die Beschwerde meint - anderes ergeben soll, ist weder ersichtlich noch seitens der Beschwerde näher begründet. Gleiches gilt für die Behauptung der Beschwerde, die EU-Kommission habe festgestellt, dass insbesondere Deutschland weitere legislative Schritte gehen müsse, wobei es nicht nur um kollektive Rechtsschutzinstrumente gehe, sondern überhaupt um den Zugang zu den Gerichten bei Verletzung von Verfahrensrecht im Rahmen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Auch insoweit bleibt die Beschwerde eine Begründung schuldig.

Ein von der Beschwerde angeregtes Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der UVP-Richtlinie wäre deshalb nicht veranlasst.

bb) Klärungsbedürftige Fragen werfen auch die Änderungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im Jahr 2017 nicht auf. Entgegen der Behauptung der Beschwerde steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der geänderten Fassung dieses Gesetzes im Einklang.

Durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) ist § 4 Abs. 3 UmwRG neu gefasst worden. Eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollte damit aber nicht einhergehen. Mit der Neufassung sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (vom 5. September 2016, BT-Drs. 18/9526 S. 40) der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 inhaltlich (unverändert) übernommen und lediglich klarer als bisher herausgestellt werden, dass § 4 UmwRG sowohl für Personen und Vereinigungen nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO als auch für anerkannte Vereinigungen nach § 3 Abs. 1 UmwRG und solche nach § 2 Abs. 2 UmwRG gilt. Die Behauptung der Beschwerde, der Gesetzgeber habe damit Umweltvereinigungen und Personen auch hinsichtlich der Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gleich gestellt, findet weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Soweit in der allgemeinen Problem- und Zielbeschreibung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 18/9526 S. 1 f.) das Ziel genannt wird, "zukünftig die Anwendung umweltbezogener Bestimmungen durch Privatpersonen oder Behörden überprüfbar zu machen", bezieht sich dies ausdrücklich auf eine "Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG". Mit einer Freistellung der Individualkläger von den Zugangsvoraussetzungen nach § 42 Abs. 2 VwGO hat dies nichts zu tun. Im Übrigen werden in der Gesetzesbegründung die Präklusion sowie die Einwendungsfristen als anpassungsbedürftige Themenfelder genannt. Für die Behauptung der Beschwerde, der Gesetzgeber habe dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (- C-137/14 - a.a.O.) im Anwendungsbereich des § 4 UmwRG Konsequenzen entnommen, die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstünden, gibt es deshalb keine Anhaltspunkte.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ergaben sich lediglich redaktionelle Anpassungen der Verweise im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auf die neu gefassten Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand Juli 2018, Bd. I, Vorb. UmwRG Rn. 122). Beschwerdevortrag hierzu fehlt.

2. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Klägers in seinem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Recht auf effektiven Rechtsschutz rügt, zeigt sie rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf ebenfalls nicht auf. Gleiches gilt, soweit sie die im angegriffenen Urteil enthaltene Begründung als "rein politische Argumentation" ohne juristische Qualitäten kritisiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.