Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 AV 1/18, 4 AV 1/18 (4 A 3/17) ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B4AV1.18.0 KI-generiert

Protocolled clarifications in settlement negotiations: lack of judicial settlement and enforceability due to insufficient specificity

Geschäftsnummer 4 AV 1/18, 4 AV 1/18 (4 A 3/17)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the appellants' objection and upheld the registry clerk’s refusal to issue an enforcement clause, ruling that the appellants failed to establish a title for execution. The dispute concerned a planning approval for a high-voltage power line, where parties had made protocolled clarifications regarding safety measures and soil protection during non-public proceedings and subsequently declared the litigation settled. The Court held that these statements did not constitute a judicial settlement ("Vergleich") under § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO because they did not terminate the dispute and were not labeled as such, nor were they sufficiently specific to be enforceable, as several obligations were conditional or lacked defined modalities. The decisive legal basis is that a protocolled agreement only serves as an enforcement title if it meets the requirements of a judicial settlement under § 106 VwGO and satisfies the specificity requirements for enforcement under § 704 ZPO; mere clarifications that do not create a self-contained, unambiguous, and unconditional obligation are not enforceable.

Legislator-Regeste

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§ 152 Abs. 2 VwGO, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 725 ZPO, § 168 Abs. 1 VwGO, § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, § 106 Satz 1 VwGO; Protocolled clarifications in settlement negotiations: lack of judicial settlement and enforceability due to insufficient specificity: Gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin haben die Antragsteller fristgerecht den statthaften Rechtsbehelf der Erinnerung (Entscheidung des Gerichts) nach § 151 Satz 1, § 152 Abs. 2 VwGO eingelegt (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 171 Rn. 6; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 171 Rn. 18; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 171 Rn. 31). Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat es im Ergebnis zutreffend abgelehnt, nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 724 Abs. 1, § 725 ZPO eine Vollstreckungsklausel zu erteilen.

Schlagwörter

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Prozesserledigung vollstreckbarer Entscheid Prozessrecht Verpflichtungsgrund Verwaltungsvollzug Plangenehmigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 B 223/92
Dezember 1992 - 4 B 223/92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr.
I ZR 117/97
Oktober 1999 - I ZR 117/97 - BGHZ 142, 388 ).
BGHZ 142, 388
Oktober 1999 - I ZR 117/97 - BGHZ 142, 388 ).
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Volltext

Abgrenzung eines gerichtlichen Vergleichs von protokollierten Klarstellungen

[GRUENDE]

I

Gegenstand des Verfahrens war ein Planfeststellungsbeschluss für Betrieb und Errichtung einer Höchstspannungsleitung. In einem nichtöffentlichen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage gaben die Beteiligten teils einzeln, teils gemeinsam Erklärungen zum weiteren Vorgehen und zum Verständnis einzelner Formulierungen des Planfeststellungsbeschlusses ab, die jeweils als "vorgelesen und genehmigt" protokolliert wurden. Im Anschluss erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und einigten sich über die Verteilung der Kosten. Das Verfahren wurde mit einem zwei Tage später ergangenen Beschluss eingestellt. Den Antrag der vormaligen Kläger, ihnen eine vollstreckbare Ausfertigung des "in dem Protokoll über die Sitzung vom 23.04.2018 enthaltenen Vergleichs" zu erteilen, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle abgelehnt. Dagegen wendet sich die Erinnerung.

II

Gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin haben die Antragsteller fristgerecht den statthaften Rechtsbehelf der Erinnerung (Entscheidung des Gerichts) nach § 151 Satz 1, § 152 Abs. 2 VwGO eingelegt (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 171 Rn. 6; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 171 Rn. 18; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 171 Rn. 31). Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat es im Ergebnis zutreffend abgelehnt, nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 724 Abs. 1, § 725 ZPO eine Vollstreckungsklausel zu erteilen.

Es fehlt an einem Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 VwGO. Die Beteiligten haben keinen gerichtlichen Vergleich nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO geschlossen. Die einzelnen zu Protokoll gegebenen Erklärungen sind nicht als "Vergleich" bezeichnet; auch die Beteiligten haben in dem Erörterungstermin weder ausdrücklich noch der Sache nach auf eine solche Bezeichnung hingewirkt. Die Erklärungen führten nach der Vorstellung aller Beteiligten auch nicht zur Beendigung des Verfahrens, wie die nachfolgend abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen belegen. In einem solchen Fall liegt kein gerichtlicher Vergleich vor, wie ihn § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO voraussetzt und der nach § 106 Satz 1 VwGO geschlossen wird, um den Rechtsstreit vollständig oder teilweise zu erledigen und damit unmittelbar zu beenden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1970 - 7 B 104.69 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 7 S. 4 und vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 10 ; VG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 2016 - 2 K 2042/16 - AuAS 2016, 122 ; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 168 Rn. 20; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 106 Rn. 20). Ob etwas anderes gilt, wenn in einem protokollierten Vergleich sich ein Kläger zur Rücknahme einer Klage verpflichtet (so VGH Mannheim, Urteil vom 26. Januar 2005 - 5 S 1662/03 - NVwZ-RR 2006, 81 ) oder die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklären (so BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1992 - 4 B 223/92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 99 S. 43), mag offen bleiben. Ein solcher Fall liegt nicht vor.

Eine Auslegung der Erklärungen bestätigt dieses Ergebnis: Die Klarstellung der Beigeladenen zum Klageantrag 1 zu den vorgesehenen Schutzmaßnahmen, die Verständigung zu den Klageanträgen 2 und 3 über die Maßgeblichkeit der Bundesbodenschutzverordnung und die Erklärung der Beigeladenen zum Klageantrag 4 zum Inhalt einer einzelnen Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses bedürfen keiner Vollstreckung, sondern dienten dazu, Missverständnisse und Unklarheiten zu beseitigen.

Vollstreckungsbedürftig erscheint dagegen die Verständigung der Kläger und der Beigeladenen hinsichtlich der Klageanträge 2 und 3, bestimmte Maststandorte zu beproben. Die Verpflichtung ist indes nicht ausreichend bestimmt, um vollstreckungsfähig zu sein. Denn sie nimmt zu den Modalitäten auf eine Handlungshilfe Bezug, die der Erklärung nicht beigefügt ist (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 1 KO 750/07 - NJOZ 2010, 128 ; OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 3 O 475/10 - NVwZ-RR 2012, 126 ) und die eine Vielzahl von Handlungspflichten und Empfehlungen enthält, so dass auch eine die Bestimmtheit allenfalls ausnahmsweise gewährleistende Bezugnahme ausscheidet (vgl. zu Ausnahmefällen BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 117/97 - BGHZ 142, 388 ). Entsprechend unbestimmt bleibt auch die Erklärung zur Notwendigkeit und zum Umfang von Folgemaßnahmen und Art und Weise der Einbindung der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt in die Beprobung. Damit erweisen sich die Erklärungen als nicht aus sich heraus so verständlich, dass für jeden Dritten erkennbar wäre, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 794 Rn. 14 und Seibel ebd., § 704 Rn. 4).

Ausreichend bestimmt ist dagegen die Entfernung der Mastfundamente bei den Masten 6 und 7 der Leitung mit der Bauleitnummer 2351. Für diese bedingte Verpflichtung käme die Erteilung einer Vollstreckungsklausel indes nur unter den Voraussetzungen des § 726 Abs. 1 ZPO in Betracht. Entsprechendes mag für die Hinzuziehung einer bodenkundlichen Baubegleitung erwogen werden, weil sie einen Wunsch der Kläger voraussetzt.

Die einzelnen abgegebenen Erklärungen erweisen sich damit zum überwiegenden Teil entweder als nicht vollstreckungsbedürftig, mangels Bestimmtheit als nicht vollstreckungsfähig oder wegen ihrer Bedingtheit mindestens nicht unmittelbar vollstreckungsfähig. In ihrer Gesamtheit sind sie erkennbar nicht für eine Vollstreckbarkeit formuliert. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Beigeladene den Antragstellern insoweit einen Vollstreckungstitel einräumen wollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175.93 - Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17 S. 10), obwohl die Erklärungen nicht in der äußeren Form eines Vergleichs abgegeben worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.