Calculation of the subject matter value for Emission Allowance Allocation Appeals: Multiplication of Requested Allowances by Secondary Market Price on Revision Filing Date
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court reduced the disputed value in the case to €322,815.96, overruling the lower instance's higher assessment, in a fee-free decision that does not alter the underlying merits of the administrative dispute. The plaintiff, having filed an appeal for revision against an allocation decision for greenhouse gas emission allowances under the GHG Emissions Trading Act, sought the allocation of 65,613 additional allowances; the defendant argued the dispute value should be based on a provisional figure indicating a larger initial claim, but the court held that the specific revision petition limits the scope of the proceedings. Applying §§ 52, 47, and 40 of the Court Fees Act (GKG) in conjunction with § 139 of the Administrative Court Rules (VwGO), the court determined that the disputed value is calculated by multiplying the number of allowances requested in the formal revision petition by the secondary market price of European Emission Allowances on the date the revision was filed (June 19, 2017), rejecting the defendant's argument that a preliminary value estimate constituted a partial withdrawal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 40 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO, § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 47 GKG; Calculation of the subject matter value for Emission Allowance Allocation Appeals: Multiplication of Requested Allowances by Secondary Market Price on Revision Filing Date: In Streitigkeiten über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, der den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG - BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2013 - 7 C 18.11 - Buchholz 406.255 § 7 ZuG 2012 Nr. 1 Rn. 1 und vom 22. Mai 2013 - 7 KSt 5.13 - juris Rn. 1).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Gegenvorstellung zur Streitwertfestsetzung; Zuteilung von Emissionsberechtigungen
[GRUENDE]
Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt dem Senat Anlass, die Festsetzung des Streitwerts in seinem Beschluss vom 27. Juli 2018 - 7 C 21.17 - zu ändern. Der Senat hat den Wert des Streitgegenstandes in diesem Beschluss auf 1 053 983,18 € festgesetzt und ist damit der erstinstanzlichen Festsetzung gefolgt. Die Bedeutung der Sache ist unter Zugrundelegung des Revisionsantrags im Schriftsatz der Klägerin vom 14. August 2017 jedoch auf den festgesetzten Betrag begrenzt (§ 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 40 GKG).
In Streitigkeiten über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, der den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG - BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2013 - 7 C 18.11 - Buchholz 406.255 § 7 ZuG 2012 Nr. 1 Rn. 1 und vom 22. Mai 2013 - 7 KSt 5.13 - juris Rn. 1).
1. Maßgeblicher Antrag der Klägerin ist der im Schriftsatz vom 14. August 2017 gestellte. Mit diesem Schriftsatz hat sie innerhalb der durch § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgesehenen Frist die Revision begründet und den durch § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO verlangten Revisionsantrag gestellt. Mit diesem Antrag hat sie eine zusätzliche Zuteilung von 65 613 Emissionsberechtigungen verlangt. Diese Anzahl liegt der nunmehrigen Berechnung des Werts des Streitgegenstandes durch den Senat zugrunde.
Die Beklagte wendet demgegenüber ein, dass mit der Einlegung der Revision am 19. Juni 2017 zunächst von der Klägerin ein vorläufiger Streitwert in Höhe von 539 994,99 € angegeben worden sei. Bei dem anzusetzenden Wert einer Berechtigung am Tage der Revisionseinlegung in Höhe von 4,92 € sei deshalb von einem Revisionsbegehren im Umfang von 109 755 Berechtigungen auszugehen. Die spätere Begrenzung auf 65 613 Berechtigungen stelle eine teilweise Rücknahme der Revision dar, die bei der Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes zu berücksichtigen sei.
Dem ist nicht zu folgen. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Dieser Antrag ist im Revisionsverfahren noch nicht mit deren Einlegung nach § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu stellen. Hierfür steht dem Revisionsführer vielmehr eine längere Frist gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO zur Verfügung. Das bedeutet, dass das Gesetz davon ausgeht, dass der konkrete Revisionsgegenstand regelmäßig erst nach der Einlegung der Revision bestimmt werden muss. Folglich stellt ein Revisionsantrag, der das Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Rechtsschutzbegehren erster Instanz begrenzt, keine teilweise Rücknahme der Revision dar, sondern diese ist überhaupt nur in dem begrenzten Umfang anhängig geworden. Entsprechend kann zu diesem Zeitpunkt erst der Wert des Streitgegenstandes bestimmt werden. Hieran ändert auch der Vorschlag für die Festsetzung des vorläufigen Werts des Streitgegenstandes mit der Einlegung der Revision nichts. Dieser ist weder für den Revisionsführer noch für das Gericht bindend.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Im Rechtsmittelverfahren besteht insoweit die Besonderheit, dass die Antragstellung durch die in § 139 Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO vorgesehene Frist der Einleitung des Rechtszugs häufig nachfolgt. Dies führt indes nicht zu einer Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts; vielmehr bestimmt die spätere Antragstellung nur den Umfang des Rechtsmittels, während der maßgebliche Zeitpunkt unverändert nach der Einlegung der Revision zu bestimmen ist (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 7 KSt 5.13 - juris Rn. 2; Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 40 GKG Rn. 26 und § 47 GKG Rn. 3; a.A. Schindler, in: BeckOK KostR, § 47 GKG Rn. 4). Dies ist hier unstreitig der Zeitpunkt der Einlegung der Revision am 19. Juni 2017.
3. Die Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse für die Klägerin. Insoweit maßgeblich ist der Börsenpreis eines Zertifikats am nach § 40 GKG maßgeblichen Tag (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2013 - 7 C 18.11 - juris Rn. 1 und vom 22. Mai 2013 - 7 KSt 5.13 - juris Rn. 1). Dieser Rechtsprechung entspricht es, den an der EEX (European Energy Exchange) in Leipzig gehandelten Abrechnungspreis des Sekundärmarkts (EUA - European Emission Allowances) in Ansatz zu bringen, der am 19. Juni 2017 4,92 € je Berechtigung betragen hat (http://www.eex.com/de/marktdaten/umweltprodukte/spotmarkt/european-emission-allowances/47258#!/2017/06/19). Der Sekundärmarkt stellt im Verhältnis zum Primärmarkt die breitere und damit verlässlichere Basis zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache dar. Anders als am Primärmarkt ist der Handel nicht auf Berechtigungen begrenzt, bei denen der Verkäufer der Erzeuger des Angebots ist. Der Sekundärmarkt steht der Klägerin grundsätzlich offen (vgl. § 56a Abs. 2 der Börsenordnung der EEX vom 29. Oktober 2018), sodass die von der Klägerin angenommene vorrangige Notwendigkeit, gegebenenfalls fehlende Berechtigungen am Primärmarkt zu erwerben, nicht gegeben ist. Die Multiplikation des genannten Preises mit der Anzahl der beantragten Berechtigungen ergibt den festgesetzten Wert des Streitgegenstandes (65 613 x 4,92 € = 322 815,96 €).
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung).