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8 B 11/18, 8 B 11/18 (8 C 12/18) ECLI:DE:BVerwG:2018:061118B8B11.18.0 KI-generiert

Identity of property loss under NS Restitution Act: Requirement of temporal coincidence between expropriation and damage for enterprise and share damages

Geschäftsnummer 8 B 11/18, 8 B 11/18 (8 C 12/18)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court ordered the admission of the defendant's appeal to the court of last instance, ruling that the non-appeal complaint against the lower court's refusal to admit revision was well-founded. The dispute concerns a claim for compensation under the NS Restitution Act, specifically challenging whether the requirement for identity between the property loss compensated under restitution law and the loss to be compensated in damages is met when the restitution was granted for a full business ownership while the final judicial finding covers only a fractional share. The decisive legal question left for the revision proceedings is whether § 1 para. 2 sentence 2 of the NS Restitution Act requires the timing of the legally presumed expropriation to coincide with the timing of the financial damage, in addition to the identity of the asset, and how this identity requirement applies when there is a discrepancy between the scope of restitution (full ownership) and the established financial entitlement (partial participation).

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; Identity of property loss under NS Restitution Act: Requirement of temporal coincidence between expropriation and damage for enterprise and share damages: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet. Sie führt auf die im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob die in § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG vorausgesetzte Identität des rückerstattungsrechtlich wiedergutgemachten und des zu entschädigenden Vermögensverlustes bei Unternehmens- und Anteilsschädigungen neben der Identität des betroffenen Vermögenswertes voraussetzt, dass der Zeitpunkt der rückerstattungsrechtlich angenommenen Entziehung mit dem der vermögensrechtlichen Schädigung übereinstimmt.

Schlagwörter

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Rückerstattung des Eigentums Gleichartigkeit der Forderung Verlustanteil Betriebsrecht finanzieller Verlust Entschädigungsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG
3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Volltext

Revisionszulassung; Identität des Vermögensverlustes

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet. Sie führt auf die im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob die in § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG vorausgesetzte Identität des rückerstattungsrechtlich wiedergutgemachten und des zu entschädigenden Vermögensverlustes bei Unternehmens- und Anteilsschädigungen neben der Identität des betroffenen Vermögenswertes voraussetzt, dass der Zeitpunkt der rückerstattungsrechtlich angenommenen Entziehung mit dem der vermögensrechtlichen Schädigung übereinstimmt.

Darüber hinaus wird voraussichtlich Gelegenheit bestehen zu klären, inwieweit eine Identität des Vermögensverlustes vorliegen kann, wenn die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung dem Geschädigten als Alleininhaber eines entzogenen Unternehmens gewährt wurde, die bestandskräftige Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung sich jedoch auf eine Bruchteilsbeteiligung des Geschädigten am selben Unternehmen bezieht.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.