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2 A 6/15 ECLI:DE:BVerwG:2018:210818B2A6.15.0 KI-generiert

Necessity of retaining legal counsel for administrative pre-trial proceedings in civil service disciplinary litigation

Geschäftsnummer 2 A 6/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court granted the applicant’s request, declaring it necessary that a legal representative had been retained for the pre-trial administrative proceedings, thereby entitling the applicant to reimbursement of those costs. The dispute concerned the lawfulness of a disciplinary sanction imposed by a head of a federal intelligence agency, which included a reduction of the civil servant’s service allowances by one-tenth for 18 months due to alleged inappropriate political criticism, xenophobic and anti-religious statements, and a breach of health-preservation duties by volunteering for military exercises while on sick leave. Under § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, the court determined that given the complexity of the legal issues regarding the limits of a civil servant’s political speech and the serious impact of the disciplinary measure on the individual, a reasonable citizen in the same position would have required professional legal assistance to navigate the pre-trial procedure effectively.

Legislator-Regeste

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§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 161 Abs. 1 VwGO; Necessity of retaining legal counsel for administrative pre-trial proceedings in civil service disciplinary litigation: The dispute concerned the lawfulness of a disciplinary sanction imposed by a head of a federal intelligence agency, which included a reduction of the civil servant’s service allowances by one-tenth for 18 months due to alleged inappropriate political criticism, xenophobic and anti-religious statements, and a breach of health-preservation duties by volunteering for military exercises while on sick leave. Under § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, the court determined that given the complexity of the legal issues regarding the limits of a civil servant’s political speech and the serious impact of the disciplinary measure on the individual, a reasonable citizen in the same position would have required professional legal assistance to navigate the pre-trial procedure effectively.

Schlagwörter

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Disziplinarverfahren öffentlicher Dienst gesetzliche Vertretung Beamtenpflichten Verwaltungssanktion Amtshilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 27, 39
April 1967 - 7 C 128.66 - BVerwGE 27, 39 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO

Legal basis cited in the operative part to declare the engagement of a legal representative for the pre-trial procedure as necessary.

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Volltext

Entscheidung über die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig

[GRUENDE]

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist zulässig und begründet.

Der Zulässigkeit des Antrags auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO steht nicht entgegen, dass dieser Antrag erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 31. August 2017 gestellt worden ist.

Die Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gehört nicht zur Kostenfolge, über die nach § 161 Abs. 1 VwGO im Urteil zu entscheiden ist. Die Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren zählt nicht zur Grundentscheidung über die Kostenfolge. Bei der Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geht es nicht um die Ausdehnung der Kostenerstattungspflicht, sondern lediglich um die Frage, ob die im Vorverfahren durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten entstandenen Kosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Der Sache nach handelt es sich um eine die Kostenfestsetzung betreffende Entscheidung, die der Gesetzgeber dem Gericht überantwortet hat (BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 - 7 C 128.66 - BVerwGE 27, 39 ).

Der Antrag ist auch begründet.

Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt, wobei der Zeitpunkt der Bevollmächtigung maßgeblich ist.

Nach diesen Maßstäben war hier die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig. Gegenstand des Vorverfahrens war die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, in der eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Kürzung der Dienstbezüge des Klägers um ein Zehntel für die Dauer von 18 Monaten ausgesprochen war. In der Disziplinarverfügung war dem Kläger u.a. vorgeworfen worden, in einer für einen vorgesetzten Beamten und Leiter einer Dienststelle nicht hinnehmbaren Weise über einen langen Zeitraum bei zahlreichen Gelegenheiten unbotmäßige Kritik an staatlichen Repräsentanten geäußert und darüber hinaus bei mehreren Gelegenheiten ausländerfeindliche Äußerungen und solche gegen Angehörige des muslimischen Glaubens getätigt zu haben.

Die konkrete Begründung der Disziplinarverfügung warf u.a. rechtlich nicht einfach gelagerte Fragen der Grenzen der politischen Äußerung von Beamten während der Dienstzeit und bei dienstlichen Verrichtungen auf. Ferner wurde dem Kläger vorgeworfen, sich während seines Krankenstandes in nicht zulässiger Weise zu Wehrübungen bereit erklärt und dadurch auch seine Pflicht zur Gesunderhaltung verletzt zu haben. Trotz seiner juristischen Ausbildung konnte es angesichts dieser Vorwürfe vom Kläger nicht erwartet werden, das Vorverfahren gegen die Disziplinarverfügung ohne Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu führen.