Exclusion of building height in pre-permission assessment under degree of building use (§ 34 BauGB): overall appearance versus fragmented measurement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's constitutional complaint, upholding the lower court's rejection of the claim and leaving the original judgment in force. The dispute concerned a planning law pre-permission application for a retail business in an unplanned inner area, where the applicant attempted to determine the degree of building use while excluding building height as a relevant factor. The court held that the degree of building use under § 34(1) Sentence 1 of the Federal Building Code (BauGB) requires a value-based overall assessment of all influencing factors, not a fragmented analysis that isolates specific metrics; specifically, the optical scale-forming effect of surrounding buildings depends on their total appearance, so excluding building height renders a legally determinable assessment of conformity with the neighborhood's character impossible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 und 3 GKG; Exclusion of building height in pre-permission assessment under degree of building use (§ 34 BauGB): overall appearance versus fragmented measurement: The dispute concerned a planning law pre-permission application for a retail business in an unplanned inner area, where the applicant attempted to determine the degree of building use while excluding building height as a relevant factor. The court held that the degree of building use under § 34(1) Sentence 1 of the Federal Building Code (BauGB) requires a value-based overall assessment of all influencing factors, not a fragmented analysis that isolates specific metrics; specifically, the optical scale-forming effect of surrounding buildings depends on their total appearance, so excluding building height renders a legally determinable assessment of conformity with the neighborhood's character impossible.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis cited in the first order determining that the complaint regarding fundamental significance was unsuccessful.
Legal basis cited in the final order for the allocation of costs.
Legal basis cited in the final order for the determination of the amount in dispute.
Legal basis cited in the final order for the determination of the amount in dispute.
Volltext
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Die Klägerin begehrt u.a. einen planungsrechtlichen Vorbescheid für einen Einzelhandelsbetrieb im unbeplanten Innenbereich, bei dem neben anderen Fragen die Gebäudehöhe als Element des Maßes der baulichen Nutzung ausgeklammert bleibt. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Ein Antragsteller sei weitgehend frei, den Gegenstand eines Vorbescheides festzulegen. Eine verbindliche rechtliche Beurteilung müsse aber möglich bleiben. Über das Einfügen eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung könne indes nicht entschieden werden, wenn die Höhe eines Gebäudes als Maßfaktor ausgeklammert werde.
Die Beschwerde hält insoweit für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob der Begriff des "Maßes der baulichen Nutzung" als Summe der in der BauNVO genannten Maßfaktoren zu verstehen ist oder der Begriff im jeweiligen Einzelfall durch das Zusammenspiel dieser sich dann gegenseitig beeinflussenden Maßfaktoren mit Inhalt gefüllt wird, so dass bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung eine "wertende" Gesamtbetrachtung aller Maßfaktoren erforderlich ist.
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben u.a. nur dann zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Nach dem Senatsurteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - (BVerwGE 157, 1 Rn.
20) sind für dieses Einfügen die vorhandenen "Gebäude" in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Denn sie prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optisch maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt daher nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Die maßstabbildende Wirkung des gesamten Erscheinungsbildes eines Gebäudes geriete aber aus dem Blick, wenn die planungsrechtliche Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung einzelne Maßfaktoren wie die Gebäudehöhe ausklammerte. Davon ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.