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1 C 1/17 ECLI:DE:BVerwG:2018:190418B1C1.17.0 KI-generiert

Judicial recusal based on publication of hearing announcement: no objective grounds for suspicion of bias

Geschäftsnummer 1 C 1/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (1st Senate) dismissed the plaintiff's motion for the recusal of specific judges, finding no grounds for disqualification based on concern for bias. The dispute arose during the oral proceedings of a revision case concerning the loss of German nationality through the challenge of paternity (Vaterschaftsanfechtung), where the plaintiff argued that the court’s publicly posted hearing announcement suggested pre-judgment or bias by omitting the plaintiff's arguments and including only the reasons of the lower court's decision. The court held that such announcements are procedural tools that provide information on the subject matter without requiring a comprehensive summary of all parties' arguments, and thus do not constitute objective grounds for doubting a judge's impartiality; the court further noted that the inclusion of the revision's admissibility and a question mark in the announcement title indicated neutrality. The legal basis for the decision is § 54 Abs. 1 VwGO in conjunction with § 42 Abs. 2 and § 45 Abs. 1 ZPO, which require objective reasons sufficient to justify distrust in a judge's impartiality rather than mere subjective suspicion.

Legislator-Regeste

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§ 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO, § 42 Abs. 2 ZPO, § 44 Abs. 2 ZPO, § 291 ZPO, § 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO; Judicial recusal based on publication of hearing announcement: no objective grounds for suspicion of bias: The dispute arose during the oral proceedings of a revision case concerning the loss of German nationality through the challenge of paternity (Vaterschaftsanfechtung), where the plaintiff argued that the court’s publicly posted hearing announcement suggested pre-judgment or bias by omitting the plaintiff's arguments and including only the reasons of the lower court's decision. The court held that such announcements are procedural tools that provide information on the subject matter without requiring a comprehensive summary of all parties' arguments, and thus do not constitute objective grounds for doubting a judge's impartiality; the court further noted that the inclusion of the revision's admissibility and a question mark in the announcement title indicated neutrality. The legal basis for the decision is § 54 Abs. 1 VwGO in conjunction with § 42 Abs. 2 and § 45 Abs. 1 ZPO, which require objective reasons sufficient to justify distrust in a judge's impartiality rather than mere subjective suspicion.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters Revision eines Entscheids mündliche Verhandlung Ausstandsverfahren administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO

Procedural rule governing the composition of the court panel deciding on the recusal motions without the participation of the challenged judges.

§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO

Substantive legal standard defining the objective requirements for establishing a suspicion of bias (Besorgnis der Befangenheit) that justifies the rejection of a judge.

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Volltext

Terminankündigung und Besorgnis der Befangenheit

[GRUENDE]

Die von der Klägerin in der heutigen mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 gestellten Anträge auf Ablehnung der genannten Richter des 1. Revisionssenats wegen Besorgnis der Befangenheit haben keinen Erfolg.

1. Über die Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts vorgesehenen Zusammensetzung ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter.

2. Die Klägerin hat keine Gründe geltend gemacht, die geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 AV 2.15 - NVwZ 2016, 253 Rn. 7 m.w.N.). Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Entsprechendes gilt für die von einem Richter gewählte Gestaltung des Verfahrens (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 5 C 10.15 D - Rn. 5). Stellt ein Betroffener einen Ablehnungsantrag, hat er die zur Begründung seines Antrags notwendigen Tatsachen nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, soweit diese nicht offenkundig sind (§ 291 ZPO). Hierdurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde weitere Ermittlungen über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden. Hinsichtlich der zur Glaubhaftmachung zugelassenen Beweismittel genügt nach § 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Bezugnahme auf das Zeugnis des abgelehnten Richters, der sich nach § 44 Abs. 3 ZPO über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern hat.

In diesem Sinne hat die Klägerin keine Gründe geltend gemacht, die bei objektiver Betrachtung eine Ablehnung der bezeichneten Richter des 1. Revisionssenats wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.

Die Klägerin leitet die Besorgnis der Befangenheit im Kern aus der auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlichten Terminankündigung ab. Derartige Ankündigungen sind in der Regel - und so auch hier - nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Sie geben regelmäßig lediglich Auskunft über den Gegenstand des Verfahrens und über die vom Bundesverwaltungsgericht etwaig zu entscheidenden Rechtsfragen, ohne insoweit Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Inhaltliche Bewertungen, die Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit eines oder mehrerer der beteiligten Richter aufkommen lassen könnten, enthalten sie, so auch hier, nicht. Ebenso wenig ist es entgegen der Auffassung der Klägerin Aufgabe der Terminankündigung, einen Diskurs über das Verfahren in der interessierten Öffentlichkeit zu beeinflussen. Bei der Abfassung der Terminankündigung besteht im Übrigen ein weiter Gestaltungsspielraum. Von diesem Spielraum gedeckt ist auch die bloße Wiedergabe der tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Einer Wiedergabe des Revisionsvorbringens bedarf es nicht. Gemessen daran ist ein Vergleich mit anderen Ankündigungen nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Dessen ungeachtet liegt es fern, dass mit einem Absehen von der Wiedergabe des Revisionsvorbringens eine rechtliche Vorwürdigung der Erfolgsaussichten der Revision oder eine Abwertung der Argumentation oder gar der Person der Klägerin verbunden ist. Gegen eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter spricht hier im Übrigen, dass Gegenstand der Terminankündigung zudem die Mitteilung ist, dass die Revision durch den Senat zugelassen worden ist und dass die Überschrift der Ankündigung "Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Vaterschafsanfechtung?" mit einem Fragezeichen versehen wurde.

Sonstige Gründe, die eine Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen vermögen, sind nicht dargetan.