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6 KSt 2/18, 6 KSt 2/18 (6 A 4/18) ECLI:DE:BVerwG:2018:280618B6KSt2.18.0 KI-generiert

Admissibility of objections to provisional dispute value in cost invoices after referral to a different first-instance court

Geschäftsnummer 6 KSt 2/18, 6 KSt 2/18 (6 A 4/18)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's objection to a cost invoice, thereby upholding the charge and determining that the transferring court retains jurisdiction for cost matters; the dispute concerned an information access claim against the Federal Intelligence Service, which was initially filed at the wrong court and subsequently referred to the Federal Administrative Court, where the plaintiff sought to challenge the initial provisional fee calculation of €438 based on a €5,000 value in dispute; the Court held that objections to the provisional dispute value are inadmissible at the cost objection stage under § 63 GKG and that the initial fee was correctly calculated based on the administrative court fee schedule at the time of filing, while noting that the final account would reflect the higher €730 fee applicable to first-instance federal administrative court proceedings under § 4 GKG and the relevant fee table entries.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, § 4 Abs. 1 GKG, § 4 GKG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG; Admissibility of objections to provisional dispute value in cost invoices after referral to a different first-instance court: Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 24. Januar 2018 berufen. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht nach § 66 Abs. 1 Satz 3 GKG, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das erstinstanzlich angerufene Gericht hat den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen, das nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO über Klagen erstinstanzlich entscheidet, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Verwaltungsgebühr Forderungseingabe Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Kostenberechnung prozessuale Einreden
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Volltext

Kostenrechnung; Verweisung; erstinstanzliche Zuständigkeit; vorläufige Streitwertfestsetzung

[GRUENDE]

I

Der Kläger hat Klage auf Auskunft über die bei dem Bundesnachrichtendienst zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Mit Kostenrechnung vom 24. Januar 2018 wurden auf der Grundlage des von dem Verwaltungsgericht vorläufig festgesetzten Auffangstreitwerts gegenüber dem Kläger 438 € geltend gemacht. Mit Beschluss vom 5. März 2018 hat das Verwaltungsgericht sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 23. April 2018 wendet sich der Kläger gegen die Kostenrechnung.

II

Die als "Verfahrensrüge" bezeichnete Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung für das Klageverfahren auf der Grundlage der vorläufigen Streitwertfestsetzung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 24. Januar 2018 berufen. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht nach § 66 Abs. 1 Satz 3 GKG, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das erstinstanzlich angerufene Gericht hat den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen, das nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO über Klagen erstinstanzlich entscheidet, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen.

Aus kostenrechtlicher Sicht bestimmt § 4 Abs. 1 GKG, dass das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln ist, wenn ein erstinstanzliches Gericht - wie hier - ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit verweist. Der Rechtsstreit ist als von Anfang an bei dem übernehmenden Gericht anhängig anzusehen; für die Erhebung der Gerichtsgebühren finden die für das übernehmende Gericht maßgebenden Kostenvorschriften Anwendung (Hellstab, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG - FamGKG, Stand April 2018, § 4 GKG Rn. 5).

2. Der Kläger ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG Schuldner der Kosten des Verfahrens, da er mit der Einreichung der Klage die Durchführung des Verfahrens des ersten Rechtszugs beantragt hat. Die Verfahrensgebühr wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig.

Die Gerichtskosten sind der Höhe nach von dem Verwaltungsgericht zum damaligen Zeitpunkt zutreffend angesetzt worden. Nach dem hier anzuwendenden § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Aus Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses folgt, dass eine 3,0-Gebühr aus dem festgesetzten vorläufigen Streitwert von 5 000 €, somit ein Betrag von 438 €, für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zunächst festzusetzen war. Diesen Betrag hat die Kostenrechnung rechtsfehlerfrei ausgewiesen.

Der gegen die Kostenrechnung erhobene Einwand des Klägers, der vorläufig festgesetzte Streitwert sei zu hoch, kann der Erinnerung nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten vorläufigen Streitwerts nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Dies ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Fall. Demnach kann lediglich die endgültige Streitwertfestsetzung angefochten werden.

Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass für erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Nr. 5130 des Kostenverzeichnisses eine 5,0-Gebühr aus dem festgesetzten Streitwert von 5 000 €, somit ein Betrag von 730 €, ihm gegenüber festzusetzen gewesen wäre, wenn er sogleich bei diesem sachlich zuständigen Gericht Klage erhoben hätte. Dieser Betrag ist der Schlussrechnung zugrunde zu legen, sollten keine Ermäßigungstatbestände des Kostenverzeichnisses erfüllt sein.

Die Entscheidung über die Gerichtsgebühren und Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.