Burden of proof for each legal basis in multi-grounded rejection of political rehabilitation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint, leaving the lower court's judgment rejecting the applicant's claim for professional rehabilitation in force. The dispute concerned the applicant's failed attempt to obtain rehabilitation under the Professional Rehabilitation Act following the termination of their employment with a rural production cooperative, where the applicant argued the dismissal resulted from political persecution but the administrative authority and the district court identified an exclusion ground that barred rehabilitation. The appellate court held that the applicant failed to meet the procedural requirements for a non-admission complaint; specifically, in cases of multiple independent legal bases for a judgment, the appellant must demonstrate valid grounds for each individual basis, which was not done here, and the identified exclusion ground rendered the question of whether political persecution actually occurred legally irrelevant to the outcome. The decision rests on § 4 of the Professional Rehabilitation Act regarding exclusion grounds, § 132 para. 2 and § 133 para. 3 sentence 3 of the Administrative Court Act governing the requirements for non-admission complaints, and § 154 para. 2 VwGO for costs, with the subsequent constitutional complaint against this ruling not accepted by the Federal Constitutional Court.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG; Burden of proof for each legal basis in multi-grounded rejection of political rehabilitation: Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Rügen der Beschwerde zu Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG betreffen materielles Recht und keine Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO.
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Zurückweisung der Beschwerde nach erfolglosem Prozesskostenhilfegesuch; Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bei politischer Verfolgung
[GRUENDE]
Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung wegen der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bei der LPG W. Die Klage gegen den die Rehabilitierung ablehnenden Bescheid der Landesdirektion Sachsen hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 11. April 2017 abgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das hat der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 (BVerwG 3 PKH 4.17) bereits ausgeführt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Das diesem Beschluss nachfolgende Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, von der Beurteilung im Prozesskostenhilfeverfahren abzurücken.
1. Wie im Prozesskostenhilfebeschluss ausgeführt, kann in Fällen der Mehrfachbegründung eines mit der Beschwerde angegriffenen Urteils die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Entgegen der Annahme der Beschwerde im Schriftsatz vom 5. Februar 2018 sind zu dem vom Verwaltungsgericht bejahten Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 4 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) keine Zulassungsgründe geltend gemacht worden. Wenn die Beschwerde nunmehr meint, ihr Vorbringen beziehe sich in Gänze auf alle Erwägungen des angegriffenen Urteils, verkennt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Überdies monieren die Ausführungen der Beschwerde keine aufklärungsbedürftigen Umstände, die § 4 BerRehaG zugeordnet werden können.
2. Die - nicht infrage gestellten - Erwägungen des angegriffenen Urteils zu § 4 BerRehaG sind auch entscheidungserheblich. Bei einer Mehrfachbegründung rechtfertigt jede der tragenden Erwägungen selbstständig die Abweisung der Klage. So verhält es sich auch hier: Die Klage ist bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes unabhängig davon abzuweisen, ob der Kläger politischer Verfolgung ausgesetzt war. Diese kann also dahingestellt bleiben, ohne dass die Ergebnisrichtigkeit infrage gestellt ist, wenn - zusätzlich - keine Verfolgung vorlag. Das ändert nichts daran, dass Ausschlussgründe umgekehrt nicht entscheidungserheblich sind, wenn keine politische Verfolgung stattgefunden hat, wie der Senat in dem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 3 PKH 3.17 - Rn. 8 ausgeführt hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Rügen der Beschwerde zu Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG betreffen materielles Recht und keine Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
[SONST]
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. September 2018 - 1 BvR 1809/18 - nicht zur Entscheidung angenommen.