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4 B 75/17 ECLI:DE:BVerwG:2018:170518B4B75.17.0 KI-generiert

Condominium owners' standing to challenge adjacent building permit based on neighborhood-protecting regulations

Geschäftsnummer 4 B 75/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's judgment and ruling that the defendants (owners of an adjacent property) prevailed in their opposition to the plaintiffs' challenge. The dispute concerned whether condominium unit owners possess standing under German administrative law to challenge a building permit issued for an adjacent property based on violations of neighborhood-protecting building regulations. The Court held that the issue lacked fundamental significance for two reasons: first, the lower court had based the plaintiffs' standing on two independent grounds (their share in common property and their status as individual unit owners), and the challengers failed to demonstrate a reversible error regarding the latter, unchallenged ground; second, regarding the existence of a substantive right to relief, the challengers failed to argue why the question was unclear, noting that under § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, the right holders are the individual condominium owners, a point unaffected by the procedural regulations in § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. Consequently, the lower court's decision remains in force, and no new hearing or further appellate review is ordered.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; Condominium owners' standing to challenge adjacent building permit based on neighborhood-protecting regulations: The dispute concerned whether condominium unit owners possess standing under German administrative law to challenge a building permit issued for an adjacent property based on violations of neighborhood-protecting building regulations. The Court held that the issue lacked fundamental significance for two reasons: first, the lower court had based the plaintiffs' standing on two independent grounds (their share in common property and their status as individual unit owners), and the challengers failed to demonstrate a reversible error regarding the latter, unchallenged ground; second, regarding the existence of a substantive right to relief, the challengers failed to argue why the question was unclear, noting that under § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, the right holders are the individual condominium owners, a point unaffected by the procedural regulations in § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. Consequently, the lower court's decision remains in force, and no new hearing or further appellate review is ordered.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Stockwerkeinheit Immobilienbesitz geschützte Rechtsgüter Verletzung von Bewilligungsauflagen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZB 32/05
Juni 2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154 Rn.
BGHZ 163, 154
Juni 2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Basis for the decision on costs imposed on the unsuccessful appellants.

§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG

Legal basis for the determination of the amount in dispute for fee calculation purposes.

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Volltext

Klagebefugnis und Rechtsverletzung bei Wohnungseigentum

[GRUENDE]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob sich aus dem Miteigentumsanteil eines Wohnungseigentümers an dem gemeinschaftlichen Eigentum i.S.d. § 1 Abs. 2 WEG eine Rechtsposition ergibt, die im Falle eines Verstoßes gegen grundsätzlich nachbarschützende baurechtliche Vorschriften durch die einem Dritten für ein angrenzendes Grundstück erteilte Baugenehmigung eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) sowie eine Verletzung in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) begründet.

Soweit sich die Frage auf § 42 Abs. 2 VwGO bezieht, wäre sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Anders als es die Beigeladene darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof die Klagebefugnis nicht allein aus dem Miteigentumsanteil der Kläger an dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstück G. Straße 1, sondern - selbständig tragend - auch aus der Eigenschaft der Kläger als Sondereigentümer einer Wohnung im zweiten Obergeschoss des Gebäudes G. Straße 1 abgeleitet (UA S. 11). Dass das Berufungsgericht im Rahmen der Begründetheit dann die Rechtsverletzung i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein mit Blick auf die dem Schutz der gemeinschaftsbezogenen Nachbarrechte der Kläger bejaht hat (UA. S. 21), ändert hieran nichts. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, die Klagebefugnis folge aus einer möglichen Verletzung der Nachbarrechte der Kläger als Sondereigentümer, greift die Beigeladene nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision an. Sie ist namentlich nicht Gegenstand der Verfahrensrüge, mit der die Beigeladene geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe ihr durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung das rechtliche Gehör abgeschnitten. Die Behauptung in der Beschwerdebegründung, der Verwaltungsgerichtshof habe in der mündlichen Verhandlung mehrfach die vorläufige Rechtsauffassung geäußert, dass er eine Rechtsverletzung der Kläger als Sondereigentümer nicht erkennen könne, bezieht sich auf die vorinstanzliche "in den Urteilsgründen freilich nicht entscheidungstragende" Einschätzung (Beschwerdebegründung S. 10), ob die Kläger tatsächlich in ihren Rechten verletzt seien.

Wegen der Herleitung der Klagebefugnis auch aus der Eigenschaft der Kläger als Sondereigentümer kann das angefochtene Urteil ferner nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß einer unzulässigen Überraschungsentscheidung beruhen, der darin liegen soll, dass der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung durch den Senatsvorsitzenden mehrfach geäußert habe, vorbehaltlich des abschließenden Ergebnisses der Beratung der auch in der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte vertretenen Auffassung folgen zu wollen, dass sich aus dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum keine Klagebefugnis ergebe, sich dann aber eines anderen besonnen habe, ohne die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen oder einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

Soweit die Frage § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO betrifft, legt die Beigeladene ihre grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht dar. Sie beschäftigt sich damit, in welchen Fällen einzelne Wohnungseigentümer und in welchen Fällen nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt ist, Abwehrrechte geltend zu machen. Darum geht es bei der Prüfung der Begründetheit einer Abwehrklage aber nicht. Die vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend bei der Zulässigkeitsprüfung behandelte Regelung in § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG zur Ausübung von Rechten verhält sich nicht zu der bei § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO interessierenden Frage, wer Inhaber der Rechte ist. Das sind die Wohnungseigentümer (BT-Drs. 16/887 S. 61), in deren Händen sowohl das Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum als echtes Eigentum bleiben (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154 Rn. 48).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.