Broadcasting fee allocation based on dwelling occupancy versus individual economic capacity under the constitutional mandate for equal burden
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the plaintiff’s complaint for non-acceptance of the appeal, leaving the lower courts’ judgments in favor of the defendant in force. The dispute concerned an administrative order assessing broadcasting fees for the first quarter of 2013, where the plaintiff challenged the statutory provisions linking the fee to the dwelling rather than individual financial capacity, arguing a violation of the constitutional mandate for equal burden. The court held that the plaintiff failed to demonstrate a question of fundamental legal significance for revision because the Federal Administrative Court had already established in binding precedent that the legal nature of the broadcasting fee as a non-taxatory preferential burden (Vorzugslast) requires assessment based on the specific advantage received (access to broadcasting) rather than economic capacity, and that the chosen dwelling-based distribution standard complies with Article 3, Paragraph 1 of the Basic Law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Abs. 1 GG, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG; Broadcasting fee allocation based on dwelling occupancy versus individual economic capacity under the constitutional mandate for equal burden: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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KI-generiertVolltext
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt ist nicht geeignet, einen Revisionszulassungsgrund darzulegen.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den der Beklagte Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar bis März 2013 in Höhe von insgesamt 53,94 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In der Berufungsentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass die Regelungen der §§ 2 ff. RBStV über die Erhebung des an die Wohnung anknüpfenden Rundfunkbeitrags nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsmäßig sind. Es liege kein Verstoß gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, die Regelungen der §§ 2 ff. RBStV verletzten das Gebot der Gleichheit im Belastungserfolg. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags führe zu völlig unterschiedlichen individuellen Belastungen, weil die Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen nicht berücksichtigt werde. Das Gebot der Belastungsgleichheit verlange, dass sich die individuelle Beitragspflicht an der individuellen Wirtschaftskraft der Beitragspflichtigen orientiere.
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, dass der ausschließlich in Betracht kommende Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist. Dessen Voraussetzungen liegen in Bezug auf die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht vor, weil diese Frage durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0], BVerwGE 154, 275), vom 15. Juni 2016 (6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.0]) und vom 28. Februar 2018 (6 C 48.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:280218U6C48.16.0]) geklärt ist:
Danach lässt es sich nicht mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbaren, die Höhe des Rundfunkbeitrags nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen zu bemessen. Dies folgt aus der Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast. Vorzugslasten dürfen nur erhoben werden, um einen konkreten individuellen Vorteil abzugelten. Daher dürfen diejenigen Personen zu Schuldnern einer Vorzugslast bestimmt werden, denen der abzugeltende Vorteil zugutekommt. Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den individuellen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar (Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 16 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 17 ff.). Dem Vorzugslasten kennzeichnenden Abgeltungszweck muss aus Gründen der von Art. 3 Abs. 1 GG geforderten Belastungsgleichheit dadurch Rechnung getragen werden, dass der durch die Vorzugslast zu finanzierende Aufwand möglichst nach der Größe des individuellen Vorteils auf die Abgabenpflichtigen umgelegt wird. Je größer der Vorteil des Einzelnen, desto höher soll die von ihm geschuldete Abgabe sein. Davon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht den an die Wohnung anknüpfenden Verteilungsmaßstab als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gebilligt (Urteile vom 18. März 2016 a.a.O. Rn. 43 ff. und vom 15. Juni 2016 a.a.O. Rn. 45 ff.).
Das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen lässt es nicht zu, den Verteilungsmaßstab und damit die Höhe von Vorzugslasten nicht an der Größe des abzugeltenden Vorteils, sondern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Abgabenpflichtigen zu orientieren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 25. Januar 2017 (6 C 12.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C12.16.0], juris Rn. 51) klargestellt. Dies schließt nicht aus, die nach dem Vorteilsgrundsatz festgesetzte Abgabe im Einzelfall aus wirtschaftlichen Gründen zu erlassen oder zu ermäßigen. Derartige Regelungen müssen zwangsläufig Betragsgrenzen festlegen, bei deren auch nur geringfügiger Überschreitung der Erlass oder die Ermäßigung der Abgabenschuld ausscheidet (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. März 2017 - 6 B 27.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:090317B6B27.17.0] - juris Rn. 6 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zuletzt in dem Urteil vom 28. Februar 2018 (6 C 48.16, juris Rn. 27) nochmals wie folgt zusammengefasst: "Der wohnungsbezogene Verteilungsmaßstab verstößt nicht gegen das Gebot der Vorteilsgerechtigkeit, das den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG für die Erhebung von Vorzugslasten konkretisiert. Danach muss der Finanzbedarf, der durch eine Vorzugslast gedeckt werden soll, grundsätzlich nach der Größe des individuellen Vorteils auf die Abgabenpflichtigen umgelegt werden. Da es unmöglich ist, den individuellen zeitlichen Umfang des Rundfunkempfangs, d.h. die Seh- und Hörgewohnheiten der Nutzer, festzustellen, hätten die Landesgesetzgeber einen einheitlichen Rundfunkbeitrag für jeden erwachsenen Bewohner festlegen können ("Pro-Kopf-Beitrag"). Der stattdessen gewählte Wohnungsmaßstab führt dazu, dass die Höhe des individuellen Rundfunkbeitrags von der Zahl der erwachsenen Bewohner einer Wohnung abhängt. Je größer die Zahl, desto geringer der Beitrag für den einzelnen Bewohner. Die sich daraus ergebenden Ungleichbehandlungen zu Lasten von allein lebenden erwachsenen Personen und Inhabern mehrerer Wohnungen sind noch vom Gestaltungsspielraum der Landesgesetzgeber gedeckt, weil dem Interesse an einem einfach und praktikabel zu handhabenden Maßstab für die Beitragserhebung erhebliches Gewicht zukommt. Es handelt sich um ein Massengeschäft mit Millionen gleich gelagerter, regelmäßig wiederkehrender Erhebungsvorgänge bei verhältnismäßig geringer Beitragshöhe (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 43 ff. und vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C15.16.0] - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 79 Rn. 45 ff. und 51 f.)."
Der Kläger beschränkt sich in der Beschwerdebegründung darauf, seine davon abweichende Auffassung vorzutragen. Auf die dargestellte Rechtsprechung geht er nicht ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.