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9 B 33/17 ECLI:DE:BVerwG:2018:080318B9B33.17.0 KI-generiert

Municipal development contributions for federal highway town pass-throughs: constitutional competence and prohibition of mixed administration

Geschäftsnummer 9 B 33/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the complainant's application for leave to file a revision, thereby upholding the lower court's judgment in favor of the municipality. The dispute concerned whether the town pass-through of a federal highway could constitute a communal development facility subject to local levying of development contributions under § 10a of the Rhineland-Palatinate State Law on Local Fiscal Law, despite federal legislative competence over federal highways. The Court held that the legislative power under Article 74(1) No. 22 of the Basic Law is limited to the construction and maintenance of federal highways, leaving the regulation of development contribution rights to the states; consequently, municipal provisions allowing the collection of recurring contributions for such roads do not encroach on federal competence nor violate the constitutional prohibition against mixed administration, as the roads retain their status as federal highways while simultaneously serving as communal development facilities.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB, § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 154 Abs. 2 VwGO; Municipal development contributions for federal highway town pass-throughs: constitutional competence and prohibition of mixed administration: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Schlagwörter

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Gemeindestrasse Strassenbeitrag Gesetzgebungszuständigkeit verfassungsmässige Schranken Steuerrecht Entwicklungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6 B 11492/11
Februar 2012 - 6 B 11492/11 - AS RP-SL 41, 69 und vom 21.
6 C 10085/12
August 2012 - 6 C 10085/12 - AS RP-SL 41, 218) mit eingehender Begründung dargelegt, dass die Gesetzgebungskompetenz aus Art.
1 BvR 668/10
Recurring street construction contributions: constitutionality of aggregating municipal traffic installations into a single accounting unit and the requirement for individually attributable benefits under Article 3(1) of the Basic Law
BVerfGE 137, 1
BVerwGE 153, 306
Dezember 2015 - 9 C 27.14 - BVerwGE 153, 306 Rn.
1 BvL 15/68
November 1972 - 1 BvL 15/68 u.a.
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Volltext

Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße als gemeindliche Erschließungsanlage

[GRUENDE]

Die Beschwerde, die sich allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg. Die Fragen:

Durfte das Land Rheinland-Pfalz angesichts von Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG und der Regelung des § 5 Abs. 4 FStrG nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung eine Regelung wie § 10a KAG Rheinland-Pfalz (KAG RP) erlassen, nach der auch die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen Teil einer gemeindlichen Einrichtung sein können?

Können Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gleichzeitig Teil der Bundesstraße und Teil einer gemeindlichen Einrichtung sein, oder verstößt eine solche Regelung gegen das grundgesetzliche Verbot der Mischverwaltung?

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Der bloße Hinweis, die Rechtsfrage sei bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden, reicht für den Vortrag der Klärungsbedürftigkeit allein nicht aus. Zwar ist keine umfassende Aufbereitung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur erforderlich; die Beschwerdebegründung muss sich aber - abgesehen von den Fällen der Offenkundigkeit der Klärungsbedürftigkeit - jedenfalls ansatzweise mit den Gründen des angegriffenen Urteils konkret auseinandersetzen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014 - 9 B 75.14 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 91 Rn. 3 und vom 27. Mai 2015 - 9 B 68.14 - juris Rn. 2 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht hinreichend gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung (OVG Koblenz, Beschlüsse vom 24. Februar 2012 - 6 B 11492/11 - AS RP-SL 41, 69 und vom 21. August 2012 - 6 C 10085/12 - AS RP-SL 41, 218) mit eingehender Begründung dargelegt, dass die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG nicht die Refinanzierung gemeindlicher Aufwendungen für Gehwege und (unselbständige) Parkplätze an Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen erfasse und dass die Bildung kommunaler öffentlicher Einrichtungen nach § 10a KAG RP die Klassifizierung, Straßenbaulast und Widmung der Bundesstraße unberührt lasse. Die Ortsdurchfahrt werde nicht zu einem unselbständigen Bestandteil einer kommunalen Einrichtung, sondern behalte ihre rechtliche Eigenständigkeit. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander.

Dessen ungeachtet lassen sich die aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres anhand der maßgeblichen Vorschriften sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist der Bund auf den Erlass von Vorschriften für den Bau und die Unterhaltung der Landstraßen des Fernverkehrs beschränkt, wohingegen die Gesetzgebungsbefugnis für die Materie "Straßenbau" im Übrigen einschließlich des Straßenausbaubeitragsrechts bei den Ländern liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 45). Der damit schon in der Verfassung angelegten Differenzierung zwischen dem straßen- und dem beitragsrechtlichen Regime entsprechend ist für das Erschließungsbeitragsrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass Ortsdurchfahrten - unbeschadet der in § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB vorgesehenen Beschränkung des beitragsfähigen Aufwandes - Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1970 - 4 C 131.68 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 7 S. 10, vom 20. August 1986 - 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 48 und vom 15. September 1989 - 8 C 4.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 80 S. 40; für den Fall einer Baulastvereinbarung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 9 C 27.14 - BVerwGE 153, 306 Rn. 16). Dies gilt, obwohl eine innerhalb einer Ortschaft verlaufende Straße des überörtlichen Verkehrs nicht den Zusammenhang der Bundes- oder Landstraße unterbricht, sie mithin Teil dieser Straße bleibt und nicht zur Gemeindestraße wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1972 - 1 BvL 15/68 u.a. - BVerfGE 34, 139 ).

Die Entscheidung der Gemeinde, wiederkehrende Beiträge zu erheben, knüpft an die den Ländern zugewiesene Gesetzgebungszuständigkeit für die Überwälzung der Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen an. Die gesetzliche Ermächtigung in § 10a KAG RP betrifft in ihrer für den Senat verbindlichen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht lediglich die Ausgestaltung des beitragsrechtlichen Regimes und lässt die Zuständigkeit des Bundes unberührt, den Bau und die Unterhaltung von Bundesstraßen zu regeln. Die Regelung wahrt daher auch insoweit die Kompetenzordnung des Grundgesetzes (s.a. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 38, 45). Weil § 10a KAG RP entgegen der Ansicht der Beschwerde keine dahingehende Regelung trifft, dass die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße "gleichzeitig Bundesstraße und kommunale Straße" sein bzw. "gleichzeitig der Bundes- und Kommunalverwaltung" unterliegen soll, verstößt die Bestimmung schließlich nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Mischverwaltung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

[SONST]

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2018 - 1 BvR 2186/17 - nicht zur Entscheidung angenommen.