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4 B 14/18 ECLI:DE:BVerwG:2018:150318B4B14.18.0 KI-generiert

Conversion of an inadmissible appeal into a motion for admission of appeal is impermissible due to non-identical procedural goals and hierarchical relationship.

Geschäftsnummer 4 B 14/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's non-admission appeal, upholding the lower court's rejection of their initial appeal and holding that no right of appeal remained to be exercised. The dispute centered on procedural law, specifically whether a filing explicitly titled "Appeal" (Berufung) against a first-instance administrative court judgment could be reinterpreted as a "Motion to Admit Appeal" (Antrag auf Zulassung der Berufung) in jurisdictions requiring such leave. Relying on §§ 132 Abs. 2 Nr. 1 and 3 VwGO, the court ruled that the Revisionsinstanz is bound by the objective declared will of the party; because the filing clearly identified itself as an appeal and did not reference the admission procedure, it constituted an inadmissible immediate appeal. The court emphasized that an inadmissible appeal cannot be converted into a motion for admission, as these are distinct procedural steps in a hierarchical relationship, and the lack of substantive argumentation in the appeal did not render it incapable of interpretation.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 124a VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG; Conversion of an inadmissible appeal into a motion for admission of appeal is impermissible due to non-identical procedural goals and hierarchical relationship: Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einem Verfahrensfehler.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Verfahrensrechte nicht-administrative Streitigkeit Verbleiberecht Auslegung von Urteilen anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Keine Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung

[GRUENDE]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einem Verfahrensfehler.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, weil das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nur mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angefochten werden könne, die Berufung nicht auch zugleich den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels umfasse und eine Umdeutung der ohne Zulassung eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels ausscheide. Dagegen ist nichts zu erinnern.

a) Das Rechtsmittel, das die Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt haben, ist dasjenige der Berufung. Es kann nicht dahin ausgelegt werden, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt war.

Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits unterliegen der Auslegung, zu der auch das Revisionsgericht ohne Einschränkung befugt ist. Die Auslegung hat den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an. Die Auslegung darf freilich nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 Rn. 23).

Danach ist nicht zweifelhaft, dass der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 17. Oktober 2017 als Berufung und nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden musste. Der Schriftsatz ist mit dem Wort "Berufung" in Sperr- und Fettdruck überschrieben, die Kläger werden als Berufungskläger, die Beklagte als Berufungsbeklagte benannt, und das eingelegte Rechtsmittel wird, wiederum durch Sperr- und Fettdruck hervorgehoben, als Berufung bezeichnet. Demgegenüber ist von der Zulassung eines Rechtsmittels an keiner Stelle die Rede.

b) Die unzulässige Berufung kann nicht in einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung scheidet aus, weil die beiden Rechtsbehelfe nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bezweckt die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Berufungsgericht, während sich die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache richtet. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. Sie stehen vielmehr in einem Stufenverhältnis zueinander, weil erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung die prozessrechtliche Möglichkeit eröffnet, die erstinstanzliche Entscheidung mit diesem Rechtsmittel anzugreifen.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen. Die Frage, ob eine Rechtsmittelschrift ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung auslegungsfähig ist, ist ohne weiteres zu bejahen. Auslegung der Rechtsmittelschrift und inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung haben nichts miteinander zu tun. Der Zugang zu einer Prüfung der vorinstanzlichen Entscheidung ist erst eröffnet, wenn die Auslegung der Rechtsmittelschrift ergibt, dass das statthafte Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.