Supplementation of interim relief decision for omitted cost allocation: deadline for factual record correction and equitable cost distribution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the application to supplement its earlier decision, thereby rejecting the joined party's claim to shift its out-of-court costs to the unsuccessful applicant or the state treasury, leaving the original cost allocation in force. The dispute arose in interim relief proceedings where the joined party filed an application to deny the applicant's request for protection and simultaneously sought reimbursement of its legal costs after the Senate had already rendered a decision on the merits. The court held that the procedural prerequisite of a prior correction of the factual record under §§ 119, 122 VwGO was not met because the two-week deadline for such a correction had expired before the supplementary request was filed under §§ 120, 122 VwGO; furthermore, it was inequitable under § 162(3) VwGO to burden the other party or the state with these costs, as the joined party only submitted a substantive application to deny interim relief after the Senate's decision had been issued, relying solely on the respondent's arguments without independent contribution to the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 122 Abs. 1 VwGO, § 119 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, § 154 Abs. 3 VwGO; Supplementation of interim relief decision for omitted cost allocation: deadline for factual record correction and equitable cost distribution: § 120 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO sehen vor, dass der Beschluss auf Antrag, der binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu stellen ist, durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen ist, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag ganz oder zum Teil übergangen ist. Die Ergänzung nach § 120 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO kommt aber erst nach einer vorherigen Tatbestandsberichtigung nach § 119 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO in Betracht (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 120 Rn. 4 m.w.N.). Die dafür maßgebliche Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses (§ 119 Abs. 1 VwGO) hat der Beigeladene aber versäumt, weil der Antrag erst am 14. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung einer Entscheidungsergänzung betreffend die Kosten des Beigeladenen
[GRUENDE]
Mit dem am 14. Februar 2018 eingegangenen Antrag beansprucht der Beigeladene die Änderung der Kostenentscheidung des dem Beigeladenen am 26. Januar 2018 bekannt gegebenen Beschlusses des Senats vom 12. Dezember 2017 dahingehend, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt. Zur Begründung verweist der Beigeladene auf seinen Antrag vom 9. Januar 2018, den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären.
§ 120 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO sehen vor, dass der Beschluss auf Antrag, der binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu stellen ist, durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen ist, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag ganz oder zum Teil übergangen ist. Die Ergänzung nach § 120 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO kommt aber erst nach einer vorherigen Tatbestandsberichtigung nach § 119 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO in Betracht (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 120 Rn. 4 m.w.N.). Die dafür maßgebliche Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses (§ 119 Abs. 1 VwGO) hat der Beigeladene aber versäumt, weil der Antrag erst am 14. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist.
Darüber hinaus entspricht es hier nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem unterlegenen Antragsteller oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Den Sachantrag, den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen, hat der Bevollmächtigte des Beigeladenen erst am 9. Januar 2018 und damit erst im Anschluss an die Entscheidung des Senats in der Sache vom 12. Dezember 2017 gestellt. Erst durch diesen nachträglichen Sachantrag hat sich der Beigeladene dem Risiko ausgesetzt, selbst Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Ferner spricht gegen die Entscheidung, dem Antragsteller oder der Staatskasse die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, der Umstand, dass der Beigeladene seinen Antrag auf Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 9. Januar 2018 nicht selbst begründet, sondern lediglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Antragsgegnerin verwiesen hat (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1993 - 4 C 16.92 - juris Rn. 3). Auch im Übrigen hat der Beigeladene das Verfahren nicht weiter durch eigene Anträge oder eigenen Sachvortrag gefördert, sondern hat sich - im Schriftsatz vom 8. August 2017 - lediglich den Ausführungen der Antragsgegnerin angeschlossen.