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4 B 64/17 ECLI:DE:BVerwG:2018:110118B4B64.17.0 KI-generiert

Scope of Fundamental Significance for Revision When Artistic Character of Topiary Enterprise Not Pleaded in Prior Proceedings

Geschäftsnummer 4 B 64/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the complaint, denying leave to appeal and leaving the lower court's decision in force, as the applicant did not prevail. The dispute concerned a challenge to the rejection of a building permit for an ornamental topiary nursery, with the appellant arguing that the legal question of whether artistic pursuits under Article 5(3) of the Basic Law warrant lower standards for the requirements of an "establishment" under Sections 35(1) No. 1 and 2 of the German Building Code (BauGB) was of fundamental importance. The court held that the complaint lacked merit because the applicant had not asserted the specific artistic nature of the planned activity in the lower proceedings, rendering the issue irrelevant to the prior judgment and thus not capable of justifying revision, which is prohibited from resolving legal questions that the appellate court was not required to address.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO, § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, Art. 5 Abs. 3 GG, § 162 Abs. 3 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG; Scope of Fundamental Significance for Revision When Artistic Character of Topiary Enterprise Not Pleaded in Prior Proceedings: The dispute concerned a challenge to the rejection of a building permit for an ornamental topiary nursery, with the appellant arguing that the legal question of whether artistic pursuits under Article 5(3) of the Basic Law warrant lower standards for the requirements of an "establishment" under Sections 35(1) No. 1 and 2 of the German Building Code (BauGB) was of fundamental importance. The court held that the complaint lacked merit because the applicant had not asserted the specific artistic nature of the planned activity in the lower proceedings, rendering the issue irrelevant to the prior judgment and thus not capable of justifying revision, which is prohibited from resolving legal questions that the appellate court was not required to address.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Baubewilligungspflicht Niederlassungsfreiheit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Betriebsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Basis for the decision on costs imposed on the unsuccessful complainant.

§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG

Basis for the determination of the amount in dispute.

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Volltext

Unzulässiger neuer Sachvortrag im Revisionsverfahren

[GRUENDE]

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

inwieweit bezüglich der gemeinen Anforderungen an das Vorliegen eines Betriebs im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (u.a. Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung, Verkehrsüblichkeit der Betriebsform, Ernsthaftigkeit des Vorhabens) in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Geltung der Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG niedrigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn es sich bei der geplanten Tätigkeit um eine solche mit künstlerischer Ausprägung (Spezialformgehölzbaumschule) handelt,

führt nicht zur Zulassung der Revision. Der Kläger hat in der Vorinstanz nicht vorgetragen, dass er - wie er nunmehr mit der Beschwerde geltend macht - den "Betrieb einer ... exquisiten Formgehölzbaumschule" mit "starker künstlerischer Ausprägung" plane. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 14 f.) blieben die Angaben des Klägers zur vorgesehenen Erstbepflanzung widersprüchlich und vage. Von der nunmehr angesprochenen "Kunst des Formschnitts" oder "ars topiaria", die bereits in der Antike praktiziert worden sei und nunmehr ihren Siegeszug angetreten habe, wobei auch auf die besondere ostasiatische Form des Formschnitts in Gestalt des Bonsai hinzuweisen sei, war weder im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren noch in den vorinstanzlichen Verfahren die Rede.

Das Berufungsgericht hatte deshalb auch keine Veranlassung, sich hiermit auseinanderzusetzen, so dass sich ihm die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht gestellt hat. Eine für die Entscheidung der Tatsacheninstanz nicht maßgebliche Rechtsfrage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist nicht dazu da, nach Art eines Gutachtens Rechtsfragen zu klären, die sich das Berufungsgericht nicht gestellt hat und auch nicht stellen musste und die es deshalb auch nicht beantwortet hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.

April 2016 - 4 B 10.16 - juris Rn. 5).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.