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4 C 8/17 ECLI:DE:BVerwG:2018:230118B4C8.17.0 KI-generiert

Scope of judicial review for cost allocation under § 161 Abs. 2 VwGO following settlement of administrative dispute

Geschäftsnummer 4 C 8/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the case as moot following the parties' joint declaration that the dispute was settled, confirming the voidness of prior instance decisions and adopting the parties' pre-trial settlement regarding costs, under which the plaintiff and intervener split court costs equally while all parties bear their own attorney fees. The underlying administrative dispute, which had reached the high court via a leave-to-appeal grant based on fundamental legal significance, centered on a challenge to an administrative decision where the central legal question remained unresolved due to the settlement. The decisive legal basis was § 161(2) sentence 1 VwGO, which requires cost allocation based on reasonable discretion considering the state of the proceedings; the court held that this provision does not mandate a detailed review of the likelihood of success or a prediction of the outcome had the merits been fully adjudicated, thereby upholding the parties' agreed cost distribution without substituting its own assessment of the substantive legal merits.

Legislator-Regeste

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§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 161 VwGO; Scope of judicial review for cost allocation under § 161 Abs. 2 VwGO following settlement of administrative dispute: Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog wirkungslos.

Schlagwörter

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Normenkontrolle Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Kognitionsbefugnis Prozesserledigung Kostenverlegung Veranlagung nach Ermessen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Prüfungsumfang für Kostenentscheidung bei unstreitiger Verfahrenserledigung

[GRUENDE]

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog wirkungslos.

Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Soweit es die Klägerin und die Beigeladene betrifft, entspricht es der Billigkeit, ihre Vereinbarung in § 1 III des außergerichtlichen Vergleichs vom 9. Mai/2. Juni 2016 zu übernehmen. Nach dem Vergleich sollen die Kosten des Verfahrens im Innenverhältnis gegeneinander aufgehoben werden, so dass die Klägerin und die Beigeladene die Gerichtskosten sämtlicher Instanzen je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.

Auch dass der Beklagte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, entspricht der Billigkeit. Ob die Klage in vollem Umfang hätte abgewiesen werden müssen, ließe sich nur nach eingehender Prüfung der Rechtslage klären. Es ist aber nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Erfolgsaussichten einer nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.

Oktober 1994 - 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107 S. 4).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.