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10 B 12/17 ECLI:DE:BVerwG:2017:151217B10B12.17.0 KI-generiert

Transitional application of expired chimney sweep pension law to pre-2013 retirement claims

Geschäftsnummer 10 B 12/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint, thereby upholding the administrative court of appeal's judgment which had rejected the claimant's action against the pension authority. The dispute concerned the reduction of the retirement pension of a district chimney sweep master who retired in December 2012 due to permanent occupational incapacity and subsequently received a state disability pension, leading to a deduction from his occupational pension based on the old Chimney Sweep Act (SchfG), which had expired at the end of 2012. The decisive legal issue was whether the transitional application of the now-expired § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG to pension claims established before January 1, 2013, was permissible under the new Legal Framework for the Chimney Sweep Trade Act; the court held that the arguments for granting revisionary review based on fundamental significance or divergence from established case law were not substantiated, as questions regarding expired law generally lack prospective guiding significance and the alleged divergence from prior Federal Administrative Court rulings was not adequately specified.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 137 Abs. 2 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG; Transitional application of expired chimney sweep pension law to pre-2013 retirement claims: The dispute concerned the reduction of the retirement pension of a district chimney sweep master who retired in December 2012 due to permanent occupational incapacity and subsequently received a state disability pension, leading to a deduction from his occupational pension based on the old Chimney Sweep Act (SchfG), which had expired at the end of 2012. The decisive legal issue was whether the transitional application of the now-expired § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG to pension claims established before January 1, 2013, was permissible under the new Legal Framework for the Chimney Sweep Trade Act; the court held that the arguments for granting revisionary review based on fundamental significance or divergence from established case law were not substantiated, as questions regarding expired law generally lack prospective guiding significance and the alleged divergence from prior Federal Administrative Court rulings was not adequately specified.

Schlagwörter

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Ruhegehalt administrative Entlassung Gesuch an eine Behörde Einstellung von Invalidenrenten Wiederaufleben des Anspruchs Invalidenrente der beruflichen Vorsorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Basis for the decision on costs.

§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG

Basis for the determination of the amount in dispute (Streitwert).

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Volltext

Zur Altersversorgung eines Bezirksschornsteinfegermeisters, der vor dem 1. Januar 2013 in den Ruhestand getreten ist

[GRUENDE]

Der 1961 geborene Kläger, ein Bezirksschornsteinfegermeister, wendet sich gegen die Kürzung seines Ruhegeldes durch die beklagte Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Er wurde mit Ablauf des 10. Dezember 2012 wegen dauernder Berufsunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Daraufhin gewährte ihm die Deutsche Rentenversicherung seit dem 1. Januar 2013 zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und seit dem 1. Juli 2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung; diese betrug 1 046,01 € monatlich. Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 22. August 2013 das Ruhegeld für den Kläger, das sie seit dem 11. Dezember 2012 gewährte, erstmals fest; dieses betrug seit dem 1. September 2013 967,88 € monatlich. Mit Bescheid vom 3. April 2014 kürzte die Beklagte das Ruhegeld wegen anrechenbarer Teile aus der vollen Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1. Mai 2014 auf 735,50 € monatlich. Den Widerspruch des Klägers wies sie zurück. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO legt der Kläger nicht dar. Eine solche ist nur gegeben, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob § 29 Abs. 5 Satz 6 Schornsteinfegergesetz (SchfG) über den Zeitpunkt seines Außerkrafttretens zum Ende des Jahres 2012 hinaus anwendbar ist, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie lediglich die - vom Berufungsgericht angenommene - übergangsweise Anwendbarkeit ausgelaufenen Rechts betrifft. Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil mit der Zulassung der Revision keine für die Zukunft richtungweisende Klärung erreicht werden kann. Eine Zulassung der Revision kommt bei solchen Fragen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 10 B 10.16 - juris Rn. 3). Derartige Umstände hat der Kläger indessen nicht dargetan. Vielmehr ist nach den revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) davon auszugehen, dass die von dieser angenommene weitere Anwendbarkeit des § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG nur einen absehbaren Zeitraum und eine überschaubare Zahl von Fällen betrifft. Sie erfasst lediglich die bis zum Jahresende 2012, also noch unter der Geltung der Vorschrift entstandenen Versorgungsansprüche der schon damals Versorgungsberechtigten und kann nur bis zum Erlöschen dieser Ansprüche eingreifen, das spätestens mit dem Abschluss der Abwicklung der Zusatzversorgung nach den außer Kraft getretenen Regelungen eintritt. Abgesehen davon beschränken sich die Ausführungen des Klägers darauf, nach Art einer Berufungsbegründung darzulegen, weshalb er die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs für unzutreffend hält.

2. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO legt der Kläger ebenfalls nicht substantiiert dar. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 - juris Rn. 23 und vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 191 Rn. 4). Diese Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge sind hier nicht erfüllt.

Der Kläger macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 - 2 C 83.10 - (juris) sowie von dessen Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 82.16 - (juris) ab. Er benennt aber schon keinen abstrakten Rechtssatz des Berufungsurteils, der von einem Rechtssatz der vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 enthält zwar die Aussage, dass sich der Erfolg eines Verpflichtungs- oder Neubescheidungsbegehrens nach dem materiellen Recht richtet, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 83.10 - juris Rn. 11). Der Kläger legt aber nicht dar, inwiefern das Berufungsgericht hiervon abgewichen sein soll, zumal es - anders als das Bundesverwaltungsgericht - über eine Anfechtungsklage zu befinden hatte. Ebenso wenig zeigt der Kläger einen abstrakten Rechtssatz des angegriffenen Urteils auf, der von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, die Judikative dürfe sich nicht über den eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers, eine Vorschrift aufzuheben, hinwegsetzen (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 82.16 - juris Rn. 8). Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr davon ausgegangen, dass eine eindeutige gesetzliche Aufhebung oder Ablösung der früheren Regelung durch das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Schornsteinfeger-Handwerksgesetz fehle, weil dieses keine Regelungen über die erstmalige oder Neufestsetzung nach altem Recht entstandener Ruhegeldansprüche enthalte. Es hat des Weiteren keine Übergangsregelung gesehen, nach der die bis zum 31. Dezember 2012 entstandenen Ruhegeldansprüche dem alten Recht entzogen sind (UA Rn. 24 f.). Einen eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der einer übergangsweisen Anwendung des § 29 SchfG auf Altfälle nach seinem Außerkrafttreten entgegengestanden hätte, hat es gerade nicht angenommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.