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10 B 1/17, 10 B 1/17 (10 C 9/17) ECLI:DE:BVerwG:2017:271117B10B1.17.0 KI-generiert

Classifying separated overbuilding land as administrative or financial property: generalizability of statutory inclusion rules for stem and overbuilding plots

Geschäftsnummer 10 B 1/17, 10 B 1/17 (10 C 9/17)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court allowed the revision of a lower court judgment to proceed, granting the co-defendant's appeal against the non-admission of the revision, thereby ruling that the case possesses fundamental significance requiring supreme court review. The dispute concerns the classification of land as either administrative property (Verwaltungsvermögen) or financial property (Finanzvermögen) in the context of municipal and public institution assets, specifically challenging whether a plot of land that is subsequently surveyed and separated via land registry entries but originally covered by a building primarily located on a larger "stem plot" should legally follow the destination of that stem plot. The decisive legal issue is whether the established principles regarding the statutory inclusion of overbuilding areas into special assets under Articles 26 and 27 of the Transition Law (EV) are generalizable beyond their specific statutory contexts to determine the fate of separated overbuilding plots that effectively expand a stem plot, including whether such rules apply to municipal financial assets.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Classifying separated overbuilding land as administrative or financial property: generalizability of statutory inclusion rules for stem and overbuilding plots: Die Beschwerdebegründung führt auf die Rechtsfrage, ob diese Grundsätze über die Anwendungsbereiche der Art. 26 und 27 EV hinaus verallgemeinerungsfähig sind mit der Wirkung, dass das vorliegend streitbefangene - zwischenzeitlich herausvermessene und grundbuchrechtlich abgetrennte - "Überbaugrundstück" das "Stammgrundstück" der Musikhochschule gewissermaßen erweitert hat und dessen zuordnungsrechtliches Schicksal teilt. Dabei wird gegebenenfalls zu klären sein, ob etwa verallgemeinerungsfähige Regeln nur für Verwaltungsvermögen oder auch für kommunales Finanzvermögen gelten und welche Grundsätze insofern auf das "Stammgrundstück" Anwendung finden.

Schlagwörter

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Bodenrecht Gemeindeland Baugelände öffentliches Eigentum öffentliches Gebäude Verwaltungsvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 129, 66
Juni 2007 - 3 C 11.06 - (BVerwGE 129, 66 Rn.
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Volltext

Revisionszulassung; verallgemeinerungsfähige Regeln für Verwaltungsvermögen

[GRUENDE]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der Rechtssache kommt die von der Beigeladenen zu 1 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 11.06 - (BVerwGE 129, 66 Rn. 27 ff.) zu Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV entschieden, dass, wenn ein Gebäude weit überwiegend auf einem "Stammgrundstück" und zu einem geringen Teil auf einem "Überbaugrundstück" errichtet ist und das "Stammgrundstück" zweifelsfrei zum Sondervermögen Deutsche Bahn bzw. Deutsche Post gehört, auch die Überbaufläche kraft Gesetzes ins Bahn- bzw. Postvermögen fällt; daran ändert nichts, dass die Überbaufläche aus dem restlichen Überbaugrundstück erst herausvermessen und grundbuchrechtlich abgetrennt werden muss.

Die Beschwerdebegründung führt auf die Rechtsfrage, ob diese Grundsätze über die Anwendungsbereiche der Art. 26 und 27 EV hinaus verallgemeinerungsfähig sind mit der Wirkung, dass das vorliegend streitbefangene - zwischenzeitlich herausvermessene und grundbuchrechtlich abgetrennte - "Überbaugrundstück" das "Stammgrundstück" der Musikhochschule gewissermaßen erweitert hat und dessen zuordnungsrechtliches Schicksal teilt. Dabei wird gegebenenfalls zu klären sein, ob etwa verallgemeinerungsfähige Regeln nur für Verwaltungsvermögen oder auch für kommunales Finanzvermögen gelten und welche Grundsätze insofern auf das "Stammgrundstück" Anwendung finden.