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1 WNB 3/17 ECLI:DE:BVerwG:2017:111017B1WNB3.17.0 KI-generiert

Military court complaint inadmissibility: evidentiary weight of signed receipt acknowledgment in rebutting service date

Geschäftsnummer 1 WNB 3/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the applicant's complaint as inadmissible for being time-barred, leaving the prior military court's decision on the non-admission of a legal appeal in force. The dispute concerned a procedural deadline violation in a military service case, where the applicant's representative claimed the one-month deadline for filing the complaint against the non-admission of a legal appeal had not expired, alleging that the receipt date indicated on the official acknowledgment of service was erroneous. Relying on § 22b(2) WBO and § 57 VwGO, the court determined that the signed receipt bearing the date January 12, 2017, constitutes a public document proving the date of service as a matter of law; the court held that the representative failed to meet the strict evidentiary threshold required to rebut the correctness of the date on the acknowledgment of service with free evidence, thereby rendering the complaint filed on February 13, 2017, and the subsequent justification filed in March 2017, both late.

Legislator-Regeste

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§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 57 Abs. 1 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 193 BGB, § 132 Abs. 3 VwGO, § 418 ZPO; Military court complaint inadmissibility: evidentiary weight of signed receipt acknowledgment in rebutting service date: Der Fristablauf für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 WBO hinausgeschoben. Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angegriffenen Beschluss des Truppendienstgerichts ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben.

Schlagwörter

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Wehrpflicht Vorherige Verwaltungsbeschwerde Einreichungsdatum Streitgegenstand Verfahrensverletzungen verspätete Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 32, 357
August 1969 - 8 B 34.68 - BVerwGE 32, 357 zu § 132 Abs.
2 BvR 2211/97
März 2001 - 2 BvR 2211/97 - NJW 2001, 1563 = juris Rn.
VII ZB 12/96
Juni 1996 - VII ZB 12/96 - NJW 1996, 2514 = juris Rn.
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Volltext

Versäumnis der Beschwerdefrist; Widerlegung des Zustellungsdatums

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Frist zur Einlegung nach § 22 b Abs. 2 Satz 1 WBO nicht eingehalten hat.

Nach § 22b Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WBO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Truppendienstgericht einzulegen. Der angefochtene Beschluss des Truppendienstgerichts vom 30. November 2016 ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers, der im vorgerichtlichen Verfahren eine Vollmacht vorgelegt hatte, mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung gegen Empfangsbekenntnis (§ 18 Abs. 2 Satz 5 WBO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WDO) mit fristbestimmender Wirkung zugestellt worden. Zum Nachweis der Zustellung in dieser Form genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist (§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das in den Akten befindliche Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten trägt dessen Unterschrift und das Datum "12.01.2017".

Für den Beginn der Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde war danach gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 57 Abs. 1 VwGO der 12. Januar 2017 maßgeblich. Die Einlegungsfrist endete mit Ablauf des 13. Februar 2017 (Montag), weil das Ende der Frist am 12. Februar 2017 auf einen Sonntag fiel (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 186, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und § 193 BGB). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar am 13. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Die Einlegung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wahrt jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO die Frist nicht (vgl. Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 22b Rn. 7 und BVerwG, Beschluss vom 25. August 1969 - 8 B 34.68 - BVerwGE 32, 357 zu § 132 Abs. 3 VwGO a.F.). Beim Truppendienstgericht hingegen, der nach § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO für die Einlegung allein zuständigen Stelle, ist die Nichtzulassungsbeschwerde erst am 14. Februar 2017 und damit nach Fristablauf eingegangen.

Der Fristablauf für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 WBO hinausgeschoben. Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angegriffenen Beschluss des Truppendienstgerichts ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben.

Ohne Erfolg zieht der Bevollmächtigte die Fristversäumung in Zweifel.

Nach ständiger Rechtsprechung, die auch das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat, erbringt das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch dafür, dass der darin genannte Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 - NJW 2001, 1563 = juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96 - NJW 1996, 2514 = juris Rn. 7; Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 17. Februar 2017 - L 16 AS 859/16 B ER - juris Rn. 20 und vom 13. April 2017 - L 11 AS 842/16 - juris Rn. 12 jeweils m.w.N.). Zur Widerlegung des aus einem Empfangsbekenntnis ersichtlichen Zustellungsdatums ist der Freibeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig; an diesen Nachweis eines falschen Datums sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Nachweis eines falschen Datums ist vollständig erst dann erbracht, wenn die Beweiswirkungen der Urkunde entkräftet sind und damit jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angabe auf dem Empfangsbekenntnis richtig sein könnte (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 - NJW 2001, 1563 = juris Rn. 20; Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - L 16 AS 859/16 B ER - juris Rn. 20 m.w.N).

Der Bevollmächtigte hat diesen Gegenbeweis nicht erbracht. Er hat mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017 gegenüber dem Truppendienstgericht geltend gemacht, dass die von ihm am 16. Januar 2017 per Telefax übersandte Empfangsbestätigung des Beschlusses vom 30. November 2016 aufgrund Überarbeitung versehentlich auf den 12. Januar 2017 datiert worden sei; der Beschluss sei bei ihm an dem Tag eingegangen, an dem die Empfangsbestätigung gefaxt worden sei, also am 16. Januar 2017. Dieser vorgetragene Sachverhalt ist weder in irgendeiner Weise belegt noch wenigstens glaubhaft gemacht worden. Der Bevollmächtigte hat keine eidesstattliche Versicherung über den von ihm behaupteten Verfahrensablauf abgegeben, der im Übrigen seinem ausdrücklichen Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde vom 13. Februar 2017 widerspricht, der Beschluss des Truppendienstgerichts sei ihm am 12. Januar 2017 zugestellt worden.

Im Übrigen ist die am 15. März 2017 beim Truppendienstgericht Nord eingegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls verspätet, weil sie die Begründungsfrist aus § 22b Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 WBO, die am Montag, dem 13. März 2017 ablief, nicht gewahrt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.