Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 B 30/17 ECLI:DE:BVerwG:2017:290817B4B30.17.0 KI-generiert

Municipal building height limits under § 74 LBO BW: legislative competence limits versus town planning law instruments

Geschäftsnummer 4 B 30/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the complainant’s application for leave to file a revision, thereby leaving the superior administrative court’s judgment upholding the validity of the challenged municipal building ordinance in force. The dispute concerned the relationship between town planning law and building code law, specifically whether a local authority exceeded its legal mandate or violated legislative competence when it issued a local building regulation restricting building height and depth under § 74 Abs. 1 Nr. 1 of the State Building Code (Baden-Württemberg), a power derived from state legislation. The Court held that the applicant failed to demonstrate a permissible divergence from Federal Administrative Court jurisprudence, as the lower court had correctly applied the relevant enabling provision rather than creating a conflicting abstract legal principle on legislative competence, and the court addressed the validity of the ordinance implicitly by confirming it fell within the statutory scope of "external design requirements." Furthermore, the Court rejected the claim of a violation of the right to be heard, ruling that a court is not required to explicitly address every argument raised by a party, particularly when the substantive assessment of the ordinance’s validity effectively resolves the issue.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 9 Abs. 1 BauGB, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO; Municipal building height limits under § 74 LBO BW: legislative competence limits versus town planning law instruments: klargestellt hat, kann der Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB eine derart ergebnisbezogene Sperrwirkung nicht entfalten. Sie findet in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze; aus dem Beschluss vom 31. Mai 2005 ergibt sich nichts anderes.

Schlagwörter

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baupolizeiliche Gebäudehöhe städtebauliche Vorschrift Gesetzgebungszuständigkeit gesetzliche Grenzen Gemeindebehörden Anspruch auf rechtliches Gehör
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Volltext

Verhältnis von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

[GRUENDE]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine die Revision eröffnende Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.

Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 15 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7). Hieran lässt es die Beschwerde fehlen. Sie entnimmt der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 4 B 14.05 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr.

75) den abstrakten Rechtssatz, dass dem Landesgesetzgeber die Befugnis zur Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften entzogen sei, soweit der Bundesgesetzgeber entsprechende Festsetzungsmöglichkeiten im Rahmen des Bauplanungsrechts, insbesondere nach § 9 Abs. 1 BauGB, vorsehe. Dem stellt sie die im angegriffenen Urteil (UA S.

15) wiedergegebene Textpassage gegenüber, dass die Gemeinden nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO BW 1995, auf den die in Frage stehende örtlichen Bauvorschrift (der Beklagten) gestützt sei, "örtliche Bauvorschriften ... über ... die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (erlassen könnten), wobei sich die Vorschriften auch auf die Festsetzung der Höchst- oder Mindestgrenzen von Gebäudehöhen sowie der Gebäudetiefe als Höchstgrenze beziehen können". Die Beschwerde meint, der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs liege "somit" der die Entscheidung tragende abstrakte Rechtssatz zugrunde, der Landesgesetzgeber könne zur Durchführung baugestalterischer Absichten etc. in örtlichen Bauvorschriften Gemeinden auch dazu ermächtigen, Festsetzungen über Höchst- oder Mindestgrenzen von Gebäudehöhen zu treffen, womit die revisible Frage der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers betroffen sei, die der Verwaltungsgerichtshof abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet habe.

Divergierende Rechtssätze sind damit nicht dargetan. Zum einen lässt sich dem angegriffenen Urteil ein abstrakter Rechtssatz zur Reichweite der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nicht entnehmen. Gegenstand der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs war vielmehr allein die Frage, ob sich die in Streit befindliche örtliche Bauvorschrift der Beklagten im Rahmen der durch § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO BW 1995 eröffneten Ermächtigung hält. Das sieht wohl letztlich auch die Beschwerde so; jedenfalls behauptet sie im Rahmen ihrer Gehörsrüge, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Gesetzgebungskompetenz "überhaupt nicht" befasst habe.

Zum anderen ist dem Beschluss des Senats vom 31. Mai 2005 - 4 B 14.05 - (Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr.

75) auch der von der Beschwerde formulierte Rechtssatz nicht zu entnehmen, der darauf hinausliefe, dass ein Sachverhalt, der mit den Instrumenten des Bauplanungsrechts geregelt werden kann, einer bauordnungsrechtlichen Regelung, die sich im Ergebnis wie eine bauplanungsrechtliche Festsetzung auswirkt, nicht zugänglich sei. Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 8.06 - (BVerwGE 129, 318 Rn.

14) klargestellt hat, kann der Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB eine derart ergebnisbezogene Sperrwirkung nicht entfalten. Sie findet in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze; aus dem Beschluss vom 31. Mai 2005 ergibt sich nichts anderes.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die Beschwerde sieht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO) darin, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit der vom Kläger aufgeworfenen Frage der Gesetzgebungskompetenz nicht befasst habe. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht aufgezeigt. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht dem Vorbringen von Beteiligten nicht folgt. Ebenso wenig schützt die Garantie rechtlichen Gehörs davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 m.w.N.). Insbesondere wäre es verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines sehr umfangreichen Verfahrens zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof ist von der Wirksamkeit der örtlichen Bauvorschrift (UA S.

15) ausgegangen. Er hat ausgeführt, dass es sich bei der "Höhenregelung" um eine Unterkategorie der Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen handele und Nr. II 9.2 der örtlichen Bauvorschriften "Weiherwiesen-Feder" von § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO BW 1995 gedeckt sei (UA S. 15 f.). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass dem Landesgesetzgeber die Einräumung der in § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO BW 1995 enthaltenen Ermächtigung an die Gemeinden aus kompetenziellen Gründen nicht versperrt war. Er hat damit den Einwand des Klägers ausreichend bedient.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.