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5 PKH 1/17 D ECLI:DE:BVerwG:2017:150817B5PKH1.17D0 KI-generiert

Eligibility of legal aid for non-admission complaints against unreviewable procedural orders and final court orders

Geschäftsnummer 5 PKH 1/17 D
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court denied the plaintiff's application for legal aid, determining that the intended appeals lack sufficient prospect of success. The dispute concerns a claim for compensation regarding the excessive duration of prior administrative proceedings, which was dismissed by the Higher Administrative Court via a court order, followed by a subsequent order rejecting a renewed legal aid request and a motion for oral hearing. The court held that legal aid is inapplicable because the planned non-admission complaints are inadmissible: the initial court order functions as a final judgment due to the failure to timely request oral hearing, thereby foreclosing further appeal, while the subsequent order is unchallengeable by law as it resolved matters of recusal and legal aid which are not subject to revision. Key legal bases include §§ 84, 132, 146, 152, and 166 VwGO, particularly the rules governing the finality of court orders, the specific scope of revisions, and the statutory unchallengeability of procedural decisions on recusal and legal aid.

Legislator-Regeste

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§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 121 Abs. 1 ZPO, § 132 Abs. 1 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO; Eligibility of legal aid for non-admission complaints against unreviewable procedural orders and final court orders: Die vom Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2017 beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Nichtzulassungsbeschwerde, Revision und Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Vorherige Verwaltungsbeschwerde prozessleitende Verfügungen Ausstandsbegehren mündliche Verhandlung Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 89, 27
September 1991 - 3 C 26.89 - BVerwGE 89, 27 ; Beschluss vom 2.
BFHE 103, 138
Oktober 1971 - VI R 159/68 - BFHE 103, 138 sowie Beschlüsse vom 10.
I B 72/80
August 1981 - I B 72/80 - BFHE 134, 216 und vom 30.
BFHE 134, 216
August 1981 - I B 72/80 - BFHE 134, 216 und vom 30.
BFHE 212, 411
März 2006 - V R 12/04 - BFHE 212, 411; VGH München, Beschluss vom 24.
11 C 5005/79
Februar 1981 - 11 C 5005/79 - DÖV 1981, 639; VGH Kassel, Beschluss vom 4.
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Volltext

Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

[GRUENDE]

I

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2017 sowie den Gerichtsbescheid des Oberverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2016 jeweils noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde, "Rechtsbeschwerde" und Revision.

Der Kläger erhob am 16. Februar 2016 beim Oberverwaltungsgericht Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des unter dem Aktenzeichen VG 2 K 136.13 beim Verwaltungsgericht Berlin geführten Verfahrens und beantragte mit Schreiben vom 8. August 2016 für dieses Entschädigungsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Oberverwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 20. September 2016 abgelehnt und mit Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2016 - OVG 4 A 4.16 - die Entschädigungsklage abgewiesen sowie es abgelehnt, insoweit die Revision zuzulassen.

Nach der Zustellung des Gerichtsbescheides stellte der Kläger mit Schreiben vom 12. November 2016 ein Ablehnungsgesuch gegen die an dem Gerichtsbescheid mitwirkenden Richter, einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Entschädigungsklage. Mit Beschluss vom 3. Januar 2017 hat das Oberverwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch und den Antrag auf mündliche Verhandlung verworfen sowie den (erneuten) Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 hat der Kläger den streitgegenständlichen Prozesskostenhilfeantrag gestellt.

II

Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2017 beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Nichtzulassungsbeschwerde, Revision und Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

a) Im Hinblick auf die gegen den Beschluss beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist zu differenzieren.

Soweit sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die im Tenor des Beschlusses ausgesprochene Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs und die ausgesprochene Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags zu wenden beabsichtigt, sind die erforderlichen Erfolgsaussichten mangels Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zu verneinen. Denn das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ist nur gegeben, wenn die Zulassung der Revision gegen eine grundsätzlich revisionsfähige Entscheidung erstrebt wird. Der Revision unterliegen gemäß § 132 Abs. 1 VwGO nur Urteile und urteilsvertretende Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts. Um einen derartigen Beschluss handelt es sich bei dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht, soweit durch diesen das Ablehnungsgesuch des Klägers verworfen und dessen Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt worden sind. Diese Entscheidungen sind von Gesetzes wegen vielmehr unanfechtbar (vgl. § 146 Abs. 2, § 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit sich die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die im Tenor des Beschlusses ausgesprochene Verwerfung des Antrags auf mündliche Verhandlung richten soll, kann offengelassen werden, ob die Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ausnahmsweise als statthaft anzusehen wäre. Dieses prozessrechtliche Prinzip betrifft vor allem die Wahl der falschen Entscheidungsform durch das Gericht. Es basiert auf der Überlegung, dass Fehler des Gerichts nicht zu Lasten der Beteiligten gehen dürfen. Insbesondere darf den Beteiligten nicht durch eine falsche Behandlung der Sache durch ein Gericht der Instanzenzug abgeschnitten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.

September 1991 - 3 C 26.89 - BVerwGE 89, 27 ; Beschluss vom 2. September 1997 - 3 C 32.97 - Buchholz 310 § 132 Abs. 1 VwGO Nr. 2 S. 2). Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Grundsatz hier anzuwenden ist, weil das Oberverwaltungsgericht den Weg in die Nichtzulassungsbeschwerde dadurch versperrt hat, dass es über den ohne Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO gestellten unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung möglicherweise zu Unrecht durch Beschluss entschieden hat (für eine Entscheidung durch Beschluss z.B.:

BFH, Beschluss vom 22. Oktober 1971 - VI R 159/68 - BFHE 103, 138 sowie Beschlüsse vom 10. Juni 1996 - VIII R 92/89 - BFH/NV 1996, 776 und vom 26. August 1997 - VII R 11/96 - NVwZ-RR 1998, 143; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Dezember 1997 - BS IV 135/97 - DVBl. 1998, 487; VG Berlin, Beschluss vom 13. April 2005 - 34 X 163.02 - juris; VG Aachen, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 K 1177/09 - juris; Geiger, in: Eyermann, 14. Aufl., 2014, § 84 Rn. 21; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl., 2014, § 84 Rn. 18; für eine Entscheidung durch Urteil z.B.: BFH, Urteile vom 12.

August 1981 - I B 72/80 - BFHE 134, 216 und vom 30. März 2006 - V R 12/04 - BFHE 212, 411; VGH München, Beschluss vom 24. Februar 1981 - 11 C 5005/79 - DÖV 1981, 639; VGH Kassel, Beschluss vom 4. April 1978 - II TE 27/78 - ESVGH 28, 220; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2003 - 4 K 7527/02.A - juris; VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 6 K 262/04 - juris; VG München, Urteil vom 18. September 2007 - M 4 K 07.2503 - juris; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 84 Rn. 43; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23.

Aufl. 2017, § 84 Rn. 39). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde wäre in jedem Fall deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger - was erforderlich gewesen wäre - innerhalb der für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht wenigstens in groben Zügen dargelegt hat, welcher der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Gründe für eine Zulassung der Revision mit der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D - juris Rn. 2 m.w.N.).

Seine nicht näher erläuterte Behauptung, "über Klagen wird nach mündlicher Verhandlung, die beantragt war" entschieden, sowie der Verweis auf die von ihm zitierte Rechtsprechung genügen hierfür nicht.

b) Die vom Kläger beabsichtigte Revision hat deshalb keine Erfolgsaussicht, weil der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, soweit mit ihm über das Ablehnungsgesuch und den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist - wie dargelegt - bereits nicht zu den gemäß § 132 Abs. 1 VwGO revisionsfähigen Entscheidungen gehört. Die beabsichtigte Revision gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, den Antrag auf mündliche Verhandlung zu verwerfen, bietet ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es fehlt in jedem Fall an der erforderlichen Zulassung. Eine solche kommt aus den vorgenannten Gründen selbst dann nicht in Betracht, wenn sich die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hier ausnahmsweise aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung herleiten ließe.

c) Die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beabsichtigte "Rechtsbeschwerde" bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe, die - wie die durch Beschluss vom 3. Januar 2017 getroffenen Entscheidungen - in allgemeinen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten erlassen werden, keine Rechtsbeschwerde statthaft ist.

2. Auch die vom Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Oberverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2016 beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde, Revision und Rechtsbeschwerde haben keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

a) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Gerichtsbescheid des Oberverwaltungsgerichts wäre bereits deshalb unzulässig, weil eine solche gegen einen Gerichtsbescheid eines - im ersten Rechtszug entscheidenden - Oberverwaltungsgerichts nicht (mehr) statthaft ist, sobald der Gerichtsbescheid - wie hier - mangels eines rechtzeitig gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung als Urteil wirkt (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO) und das Verfahren rechtskräftig abschließt. Das ergibt sich aus § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wonach die Beteiligten nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids wählen können, ob sie gegen diesen Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen (vgl. für die vergleichbare Konstellation im finanzgerichtlichen Verfahren BFH, Beschluss vom 20. November 2002 - VI B 90/02 - BFH/NV 2003, 336).

b) Die Revision gegen den Gerichtsbescheid wäre schon deshalb unzulässig, weil sie weder vom Oberverwaltungsgericht im Gerichtsbescheid noch vom Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss zugelassen wurde. Letzteres ist aus den vorstehenden Gründen auch nicht mehr möglich.

c) Bezüglich der beabsichtigten "Rechtsbeschwerde" wird auf die vorstehenden Ausführungen über ihre fehlenden Erfolgsaussichten gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2017 verwiesen. Diese gelten bezüglich des Gerichtsbescheides entsprechend.

3. Für das Prozesskostenhilfeverfahren werden grundsätzlich keine Gerichtsgebühren erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.