Admissibility of new legal arguments concerning consumer circles for misleadingness in wine labeling after expiration of the deadline for justifying a non-admission complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court rejected the plaintiff's objection to the denial of oral hearing, upholding the lower court's decision to dismiss the complaint against the non-admission of revision, thereby leaving the Oberverwaltungsgericht's judgment of April 21, 2015, in force. The dispute concerned wine labeling regulations and the interpretation of EU food law, specifically whether a question regarding the applicable consumer circles for determining misleadingness (national vs. European) could be considered in the non-admission proceedings. The court held that the plaintiff’s subsequent filing introducing this new legal question was inadmissible because it was submitted after the statutory deadline for substantiating the complaint for non-admission of revision; under German administrative procedure law, new or previously insufficiently articulated grounds for admission cannot be considered late in the process, nor does such a question constitute a mere clarification of the timely filed arguments regarding the scope of national wine law versus EU regulations.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 133 Abs. 3 VwGO, § 132 Abs. 2 VwGO, § 152a VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Admissibility of new legal arguments concerning consumer circles for misleadingness in wine labeling after expiration of the deadline for justifying a non-admission complaint: The dispute concerned wine labeling regulations and the interpretation of EU food law, specifically whether a question regarding the applicable consumer circles for determining misleadingness (national vs. European) could be considered in the non-admission proceedings. The court held that the plaintiff’s subsequent filing introducing this new legal question was inadmissible because it was submitted after the statutory deadline for substantiating the complaint for non-admission of revision; under German administrative procedure law, new or previously insufficiently articulated grounds for admission cannot be considered late in the process, nor does such a question constitute a mere clarification of the timely filed arguments regarding the scope of national wine law versus EU regulations.
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KI-generiertThe legal basis cited in the operative part for rejecting the objection to the denial of oral hearing, as the court found no violation of the right to be heard.
The provision cited for the decision regarding the allocation of costs.
Volltext
Neues Vorbringen nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
[GRUENDE]
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch seinen Beschluss vom 19. September 2016, mit dem er die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. April 2015 zurückgewiesen hat, ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Die Klägerin macht zur Begründung der Anhörungsrüge geltend, der Senat hätte ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 23. September 2015 zu den Verbraucherkreisen, auf die beim Begriff der Irreführung abzustellen sei, nicht als verspätet zurückweisen und unberücksichtigt lassen dürfen (BA Rn. 13). Die Rüge greift nicht durch.
Wird die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung der Vorinstanz mit der Beschwerde angegriffen, ist der Prüfungsrahmen auf die gemäß § 133 Abs. 3 VwGO fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 10 Rn. 4 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zwar noch ergänzt und vertieft werden, der Vortrag neuer oder bislang den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügender Zulassungsgründe ist nach Ablauf der Frist aber nicht mehr berücksichtigungsfähig (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 8 B 64.13 - juris Rn. 47). Eine § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gemäße Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausarbeitet und formuliert. Außerdem bedarf es der Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 1978 - 7 B 114.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 100 S. 127, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. April 2015 - 10 B 65.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:290415B10B65.14.0] - juris Rn. 14). Daraus ergibt sich, dass eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bezeichnete Rechtsfrage, die sich nicht lediglich auf eine Ergänzung oder Vertiefung des fristgerechten Beschwerdevorbringens beschränkt, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen kann. Ein solches Vorbringen ist verspätet und daher nicht berücksichtigungsfähig.
So liegt es hier. Die von der Klägerin nach Ende der Begründungsfrist (29. Juli 2015) im Schriftsatz vom 23. September 2015 aufgeworfene Fragestellung zu den Verbraucherkreisen, auf die bei der Subsumtion unter den Begriff der Irreführung zur Feststellung der Verbrauchererwartung abzustellen sei, ist keine bloße Ergänzung oder Vertiefung der fristgerechten Beschwerdebegründung vom 28. Juli 2015. Im Schriftsatz vom 28. Juli 2015 bezeichnete die Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob neben den einschlägigen europarechtlichen Regelungen, insbesondere Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, noch ein eigenständiger Anwendungsbereich für § 25 WeinG verbleibt oder dieser vollständig verdrängt wird". Sie führte in diesem Zusammenhang aus, zur Auslegung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1169/2011 seien auch die übrigen weinrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts heranzuziehen. Dazu verwies sie auf den Begriff des Herstellers nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 607/2009, Art. 59 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 479/2008 und auf den Begriff des Abfüllers nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 607/2009, Art. 59 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) Nr. 479/2008. Die Klägerin knüpfte daran die weitere Rechtsfrage, ob "die Verwendungsvoraussetzungen für einen nicht durch Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Anhang XIII Verordnung (EU) Nr. 607/2009 besonders geschützten Begriff strenger sein dürfen als die in Anhang XIII Verordnung (EU) Nr. 607/2009 unter besonderen Schutz gestellten Betriebsbegriffe". Der Senat ist in seinem Beschluss vom 19. September 2016 auf beide Rechtsfragen eingegangen (vgl. BA Rn. 6 sowie Rn. 10 und Rn. 11 f. ).
Im Schriftsatz vom 23. September 2015 trug die Klägerin erstmals vor, "der Frage, auf welche Verbraucherkreise - lediglich die nationalen deutschen Verbraucher oder auch die weiteren europäischen Verbraucher - abzustellen ist", komme eine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch die Rechtslage in den anderen deutschsprachigen Mitgliedstaaten. Zur Illustration verwies sie auf Vorschriften der Österreichischen Weinbezeichnungsverordnung. Bei diesem Vorbringen handelt es sich im Verhältnis zu dem Vortrag im Schriftsatz vom 28. Juli 2015 um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt. Die Anwendung und Auslegung des unionsrechtlichen Verbots der Irreführung nach Art. 7 VO (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. den von der Klägerin zitierten weiteren Vorschriften des Unionsrechts zur Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen ist ein komplexer rechtlicher Sachverhalt. Es ist - wie gezeigt - nicht Aufgabe des angerufenen Gerichts, sondern der Klägerin, hieraus die von ihr als klärungsbedürftig angesehene(n), konkrete(n) Rechtsfrage(n) herauszuarbeiten. Das leistet der Schriftsatz vom 28. Juli 2015 bezogen auf die Frage nach den zu berücksichtigenden Verbraucherkreisen nicht. Er enthält hierzu keine Ausführungen. Es trifft auch nicht zu, dass diese Fragestellung von den im Schriftsatz vom 28. Juli 2015 formulierten Rechtsfragen, wie die Klägerin meint, "denknotwendig" mit eingeschlossen sei. Dass bei der Subsumtion unter den unionsrechtlichen Begriff der Irreführung auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, beantwortet noch nicht, ob und bejahendenfalls nach welchen Gruppenmerkmalen der Durchschnittsverbraucher zu bestimmen ist. Dementsprechend stellt die von der Klägerin im Schriftsatz vom 23. September 2015 aufgeworfene Frage, ob die Verbrauchererwartung anhand der Verbraucherkreise in Deutschland bestimmt werden darf oder die Verbraucher in anderen, insbesondere deutschsprachigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit in den Blick zu nehmen sind, eine eigenständige Rechtsfrage dar und nicht lediglich eine "klarstellende Ergänzung" zu den im Schriftsatz vom 28. Juli 2015 formulierten Rechtsfragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
[SONST]
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 BvR 2184/17 - nicht zur Entscheidung angenommen.