Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 WDB 3/17 ECLI:DE:BVerwG:2017:280717B2WDB3.17.0 KI-generiert

Determination of competent military disciplinary court for connected offenses under § 70 Abs. 3 WDO

Geschäftsnummer 2 WDB 3/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court (BVerwG) granted the application of the Military Court North, ordering it to assume jurisdiction over the military disciplinary proceedings against a soldier, thereby transferring the case from the Military Court South to resolve a conflict of competence between two courts for connected offenses. The dispute involved two military personnel accused of jointly mistreating and harassing two other soldiers during the same incident, where jurisdiction initially diverged because the officers belonged to different units at the time the judicial disciplinary proceedings were formally initiated. The court ruled that the proceedings were sufficiently connected under § 70(3) of the Military Discipline Act (WDO) because the charges involved a single act committed by multiple participants at the same time and place, justifying joint adjudication to ensure consistent evidence evaluation and procedural economy; the court prioritized the location of the offense and the fact that the initial accusation was filed with the Military Court North over the argument that the first defendant’s alleged offenses were more severe, noting that statutory provisions do not assign decisive weight to the severity of the charge in determining jurisdiction.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Determination of competent military disciplinary court for connected offenses under § 70 Abs. 3 WDO: Nach § 70 Abs. 3 WDO bestimmt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag das zuständige Truppendienstgericht, wenn bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände bestehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Schlagwörter

KI-generiert
Disziplinarverfahren der Militärjustiz strafweise Versetzung im Dienst Zuständigkeitsbestimmung gemeinsame Zuständigkeit übertragene Zuständigkeit gesetzliche Grundlage
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bestimmung des zuständigen Truppendienstgerichts

[TATBESTAND]

1. Bei der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd ist seit dem 5. Juli 2016 gegen den Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren anhängig, in dem ihm vorgeworfen wird, zusammen mit dem Oberfeldwebel ... in der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2013 zwei Kameraden misshandelt und schikaniert zu haben. Der Soldat war zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt beim ... in B. eingesetzt. Zum 1. Oktober 2014 wurde er auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim ... in K. versetzt.

2. Gegen den Soldaten ist mit Verfügung des Kommandeurs ... vom 18. November 2015 das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden, nachdem der Generalinspekteur der Bundeswehr für die gegen den Soldaten und gegen Oberfeldwebel ... gerichteten Disziplinarverfahren diesen am 16. Februar 2015 zur gemeinsamen höheren Einleitungsbehörde bestimmt hatte.

3. Das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Oberfeldwebel ... wegen desselben Vorfalls ist seit dem 17. Februar 2016 beim Truppendienstgericht Nord anhängig. Bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehörte er dem ... in B. an.

4. Unter dem 24. Mai 2017 hat der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, das Truppendienstgericht Nord als zuständiges Gericht für das Verfahren des Soldaten zu bestimmen. Der Soldat und Oberfeldwebel ..., für die entsprechend ihrer jeweiligen Dienststellen zum Zeitpunkt der Einleitung unterschiedliche Truppendienstgerichte zuständig seien, hätten ein zusammenhängendes Dienstvergehen begangen, weil ihnen jeweils aufeinander bezogene Einwirkungen auf zwei Kameraden zur selben Zeit am selben Ort vorgeworfen würden. Eine Verbindung beider Verfahren ermögliche eine widerspruchsfreie Beweiswürdigung und Entscheidung. Vergleichbare Überlegungen hätten bereits den Generalinspekteur der Bundeswehr zur Bestimmung einer gemeinsamen Einleitungsbehörde veranlasst. Der Tatort liege in beiden Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts Nord. Die erste Anschuldigungsschrift wegen des Vorfalls sei gegen Oberfeldwebel ... beim Truppendienstgericht Nord eingegangen, während die Anschuldigungsschrift gegen den Soldaten erst später beim Truppendienstgericht Süd eingegangen sei. Zwar seien die Vorwürfe gegen den Soldaten gewichtiger; zu berücksichtigen sei jedoch, dass das Truppendienstgericht Süd nur deswegen zuständig geworden sei, weil der Soldat nach Aufnahme der Vorermittlungen an das ... in K. versetzt worden sei.

5. Der Soldat und der Bundeswehrdisziplinaranwalt haben ihr Einverständnis mit der Bestimmung des Truppendienstgerichts Nord erklärt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Auf den zulässigen Antrag des Truppendienstgerichts Nord wird dieses als zuständiges Gericht bestimmt.

Nach § 70 Abs. 3 WDO bestimmt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag das zuständige Truppendienstgericht, wenn bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände bestehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1. Für den Soldaten und Oberfeldwebel ... sind unterschiedliche Truppendienstgerichte zuständig.

Bei beiden Soldaten richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach § 70 Abs. 1 WDO. Danach ist das Truppendienstgericht zuständig, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört.

a) Der Soldat gehörte zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens am 18. November 2015 dem ... in K. an, sodass für ihn nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der Truppendienstgerichte und zur Bildung von Truppendienstkammern - Truppendienstgerichte-Verordnung - vom 15. August 2012 (BGBl I 2012 S. 1714) das Truppendienstgericht Süd zuständig ist.

b) Dagegen gehörte zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen Oberfeldwebel ... dieser dem ... in B. an, sodass für ihn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Truppendienstgerichte-Verordnung das Truppendienstgericht Nord zuständig ist.

2. Es liegen auch zusammenhängende Dienstvergehen mehrerer Soldaten im Sinne des § 70 Abs. 3 WDO vor.

Die Wehrdisziplinarordnung enthält zwar keine ausdrückliche Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Zusammenhang zwischen mehreren Dienstvergehen besteht. Der Wortlaut besagt nur, dass persönliche oder sachliche Gründe eine Art Klammer zwischen den Dienstpflichtverletzungen bilden müssen. Dem Regelungszusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem daraus ableitbaren Zweck der Vorschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Zusammenhang zwischen mehreren Dienstvergehen jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn Gegenstand der jeweiligen Disziplinarverfahren eine einheitliche Tat ist, bei der die betroffenen Soldaten als Mittäter oder Teilnehmer beteiligt waren und mehrere Verfahren bei dem für zuständig erklärten Gericht zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2017 - 2 WDB 1.17 - juris Rn. 16 m.w.N.). Unabhängig davon, ob hier bereits eine (psychische) Beihilfe der betroffenen Soldaten zu den Pflichtverletzungen des jeweils anderen in Rede steht, steht dieser Beteiligungsform jedenfalls gleich, wenn mehreren Soldaten vorgeworfen wird, Pflichtverletzungen am selben Ort und zur selben Zeit begangen zu haben und gegen die Pflichtverletzungen der anderen Anwesenden nicht eingeschritten zu sein. Dies ist vorliegend bei dem vor dem Truppendienstgericht Süd anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren des Soldaten und bei dem vor dem Truppendienstgericht Nord anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren des Oberfeldwebel ... ausweislich der jeweiligen Anschuldigungsschriften vom 7. Juni 2016 (Verfahren gegen den Soldaten) und vom 10. Februar 2016 (Verfahren gegen Oberfeldwebel ...) der Fall.

3. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Truppendienstgericht Nord.

Da keine Rechtsgründe ersichtlich sind, die einer Verfahrensverbindung entgegenstehen, ist sowohl aus Gründen der Prozessökonomie als auch der Verfahrensbeschleunigung (§ 17 Abs. 1 WDO) das Truppendienstgericht Nord als zuständiges Gericht zu bestimmen.

a) Der Tatort der nach der Anschuldigung gemeinsam mit dem Oberfeldwebel ... begangenen Pflichtverletzung des Soldaten liegt im Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts Nord. Diesem sachlichen wie räumlichen Kontext ist bereits durch die Entscheidung des Generalinspekteurs der Bundeswehr Rechnung getragen worden, den Kommandeur ... auch für den Soldaten als zuständige Einleitungsbehörde zu bestimmen, um eine disziplinarrechtlich einheitliche Würdigung und eine abgestimmte Verfahrensführung beider Sachen zu befördern. Diese Verfahrens-Konzentration im gerichtlichen Verfahren konsequent fortzuführen entspricht der Prozessökonomie, zumal die Anschuldigungsschrift gegen Oberfeldwebel ... bereits im Februar 2016 beim Truppendienstgericht Nord eingegangen ist, wodurch es mit dem Sachverhalt bereits länger vertraut ist als das Truppendienstgericht Süd und eine zeitnähere Erledigung des Verfahrens auch des Soldaten zu erwarten steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 2 WDB 2.14 - Buchholz 450.2 § 70 WDO 2002 Nr. 5 Rn. 15). Dem entspricht, dass der Antrag des Truppendienstgerichts Nord auf Veranlassung des Truppendienstgerichts Süd gestellt wurde.

b) Das Truppendienstgericht Nord als zuständiges Gericht zu bestimmen, verbietet sich auch nicht deshalb, weil die angeschuldigten Vorwürfe gegen den Soldaten schwerer wiegen sollen als die Vorwürfe gegen Oberfeldwebel .... Dass der Schwere des jeweils angeschuldigten Dienstvergehens für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ausschlaggebende Bedeutung beizumessen wäre, lässt sich dem Gesetzeswortlaut des von prozessökonomischen Erwägungen getragenen § 70 Abs. 3 WDO nicht entnehmen.