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1 B 70/17 ECLI:DE:BVerwG:2017:250717B1B70.17.0 KI-generiert

Failure to address conflicting higher administrative court case law on Syrian asylum risk as a procedural defect

Geschäftsnummer 1 B 70/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court upheld the defendant's complaint, set aside the lower appellate court’s judgment, and remanded the case for further proceedings, thereby granting the defendant procedural relief. The dispute concerned an asylum appeal where the applicant claimed protection from political persecution in Syria due to desertion from mandatory military service. The central issue was whether the appellate court committed a reviewable procedural error by failing to engage with the specific legal arguments and contradictory case law from another Higher Administrative Court (OVG Koblenz) that the defendant had submitted as party advocacy. The court held that while disregarding divergent supreme administrative court jurisprudence is generally part of factual assessment rather than a procedural defect, it constitutes a formal reasoning defect under § 108(1) sentence 2 VwGO when specific factual findings of a foreign court are adopted as party submissions on a central, decisive issue. Under § 132(2) no. 3 VwGO, the lower court’s failure to address this specific Vorbringen constituted a procedural error that the court ordered must be rectified, with an instruction that the remand must also account for subsequent decisions by other regional courts and the applicant’s ability to cross the border with valid documents.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 133 Abs. 6 VwGO, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; Failure to address conflicting higher administrative court case law on Syrian asylum risk as a procedural defect: The dispute concerned an asylum appeal where the applicant claimed protection from political persecution in Syria due to desertion from mandatory military service. The central issue was whether the appellate court committed a reviewable procedural error by failing to engage with the specific legal arguments and contradictory case law from another Higher Administrative Court (OVG Koblenz) that the defendant had submitted as party advocacy. The court held that while disregarding divergent supreme administrative court jurisprudence is generally part of factual assessment rather than a procedural defect, it constitutes a formal reasoning defect under § 108(1) sentence 2 VwGO when specific factual findings of a foreign court are adopted as party submissions on a central, decisive issue. Under § 132(2) no. 3 VwGO, the lower court’s failure to address this specific Vorbringen constituted a procedural error that the court ordered must be rectified, with an instruction that the remand must also account for subsequent decisions by other regional courts and the applicant’s ability to cross the border with valid documents.

Schlagwörter

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Asylgesetz formeller Verfahrensmangel Kanzleiversehen politische Verfolgung ausländischer Entscheid Landesrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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14 A 2023/16
Mai 2017 - 14 A 2023/16.A, OVG Saarland, Urteile vom 18.
2 A 176/17
Mai 2017 - 2 A 176/17 - juris und vom 6.
2 A 283/17
Juni 2017 - 2 A 283/17 - juris, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Main ground for the verdict, establishing that the appeal was successful because the lower court's judgment was based on a procedural error.

§ 133 Abs. 6 VwGO

Procedural rule applied in the dispositive to remand the case to the court of appeal for further hearing and decision.

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Volltext

Unterlassene Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts als rügefähiger Verfahrensmangel

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg, weil das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufungsentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.

Die Beklagte rügt zu Recht, das Berufungsgericht sei seiner Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Verfolgungsgefahr syrischer Staatsangehöriger wegen Wehrdienstentziehung nicht in der gebotenen Weise nachgekommen, weil es sich in den Entscheidungsgründen nicht mit den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2016 auseinandergesetzt habe. Danach drohe syrischen Staatsangehörigen nicht allein wegen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung. Auf diese - nach Aktenzeichen und Entscheidungsdatum bezeichneten - Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz hat die Beklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27.

Januar 2017 Bezug genommen. Das Berufungsgericht erwähnt das Vorbringen der Beklagten zwar im Tatbestand seiner Entscheidung, geht in den Urteilsgründen aber nicht auf die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz ein und befasst sich auch sonst nicht mit dessen abweichender Würdigung. Dies begründet unter den hier gegebenen Umständen einen formellen Begründungsmangel im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Zwar ist die nach der Rechtsprechung des Senats gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, sodass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn sich ein Beteiligter - wie hier - einzelne tatrichterliche Feststellungen eines Oberverwaltungsgerichts als Parteivortrag zu Eigen macht und es sich dabei um ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen handelt.

Geht das Berufungsgericht hierauf in den Urteilsgründen nicht ein und lässt sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat, liegt in der unterlassenen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ausnahmsweise auch ein rügefähiger Verfahrensmangel (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 B 108.06 - juris Rn. 4).

Wie die Beschwerde zutreffend darlegt, kann die Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel auch beruhen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

Auf die von der Beklagten weiter erhobenen Rügen kommt es danach nicht mehr an.

Das Berufungsgericht wird sich bei seiner neuerlichen, durch diesen Beschluss nicht im Ergebnis vorgeprägten Entscheidung auch mit den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen weiterer Obergerichte (s. nur OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A, OVG Saarland, Urteile vom 18. Mai 2017 - 2 A 176/17 - juris und vom 6. Juni 2017 - 2 A 283/17 - juris, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 - juris) zu den Gefahren auseinanderzusetzen haben, welche syrischen Staatsangehörigen bei Rückkehr wegen Wehrdienstentziehung drohen. In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsgericht auch mit der Frage zu befassen haben, warum der Kläger Anfang Januar 2016 nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung ohne Probleme aus Syrien ausreisen konnte, obwohl er den syrischen Stellen an der Grenze seinen Reisepass, seinen Personalausweis sowie sein Militärdienstbuch vorgelegt hat, das ihn als Reservist der Armee ausweist.