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1 VR 7/17 ECLI:DE:BVerwG:2017:020817B1VR7.17.0 KI-generiert

Validity of legal remedy instruction in deportation orders: Requirement to disclose mandatory attorney representation for suspending effect of detention

Geschäftsnummer 1 VR 7/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) rejected the applicant’s motion for reinstatement of deadlines under § 60 VwGO, holding that the application for interim injunctive relief against the deportation order was timely because the statutory period had not yet begun to run, thereby confirming the suspension of deportation pending the court's decision. The dispute concerned a deportation order under § 58a AufenthG, where the applicant argued the administrative decision lacked a valid legal remedy instruction because it failed to mention the mandatory representation by a lawyer before the Federal Administrative Court. The court ruled that under § 58 Abs. 1 VwGO, the limitation period for filing an application for interim protection only starts upon receipt of a proper legal remedy instruction; because the challenged order omitted the specific notice of mandatory attorney representation required to ensure effective legal protection under Art. 19 Abs. 4 GG in this specific procedural context (where the applicant is in custody and faces a short seven-day deadline), the one-year limitation period under § 58 Abs. 2 VwGO applied instead, rendering the application submitted within that timeframe admissible and triggering the statutory prohibition on deportation until the court renders its final decision on the merits.

Legislator-Regeste

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§ 60 VwGO, § 58a Abs. 4 Satz 2 AufenthG, § 58 Abs. 1 VwGO, § 67 Abs. 4 VwGO, § 58a AufenthG, Art. 19 Abs. 4 GG; Validity of legal remedy instruction in deportation orders: Requirement to disclose mandatory attorney representation for suspending effect of detention: Die beantragte Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO war abzulehnen, da der Antragsteller die Frist nach § 58a Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht hat verstreichen lassen. Zwar ist nach dieser Vorschrift ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Diese Frist beginnt gemäß § 58 Abs. 1 VwGO jedoch erst zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Anwaltszwang Vorläufiger Rechtsschutz prozessleitende Verfügungen Fristen Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsbehelfsbelehrung mit Hinweis auf Anwaltszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht

[GRUENDE]

Die beantragte Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO war abzulehnen, da der Antragsteller die Frist nach § 58a Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht hat verstreichen lassen. Zwar ist nach dieser Vorschrift ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Diese Frist beginnt gemäß § 58 Abs. 1 VwGO jedoch erst zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

Hier enthält die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Bescheid zwar den Hinweis, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb der genannten Frist beim Bundesverwaltungsgericht gestellt werden kann, es wird jedoch nicht auf das Erfordernis hingewiesen, sich hierbei vor dem Bundesverwaltungsgericht von einem Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vertreten zu lassen. Eines solchen Hinweises bedarf es aber jedenfalls in Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

Das beruht auf den Besonderheiten dieses Verfahrens, in dem sich der Adressat der Verfügung typischerweise - und so auch hier - in Haft befindet, ihm nur sieben Tage zur Wahrung der Frist nach § 58a Abs. 4 Satz 2 AufenthG zur Verfügung stehen und es sich um ein erstinstanzliches gerichtliches Verfahren handelt, bei dem Rechtsschutz gegen eine behördliche Entscheidung begehrt wird, auf deren Erlass sich ein Antragsteller nicht aufgrund eines Verwaltungsverfahrens einstellen konnte, in dem er - typischerweise - bereits anwaltlich vertreten war (für andere Verfahren siehe hingegen Kopp/Schenke, VwGO, 23.

Aufl. 2017, § 58 Rn. 10). Der in § 58a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 AufenthG geforderte Hinweis auf die gegebenen Rechtsbehelfe geht insoweit über die aus § 58 Abs. 1 VwGO folgenden Anforderungen hinaus. Begann die Frist nach § 58a Abs. 4 Satz 2 AufenthG hier danach noch gar nicht zu laufen, sondern ist insoweit die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblich, liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO nicht vor.

Daraus folgt, dass der Antrag vom 1. August 2017 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Antragsgegners vom 27. Juni 2017 fristgerecht eingegangen ist und daher gemäß § 58a Abs. 4 Satz 3 AufenthG bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eine Abschiebung des Antragstellers nicht vollzogen werden darf. Dies hat der Senat im Tenor des Beschlusses zur Klarstellung der Rechtslage festgestellt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.