Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9 B 71/16 ECLI:DE:BVerwG:2017:180517B9B71.16.0 KI-generiert

Statutory time limit for municipal contribution claims and scope of constitutional court binding effect on parallel state legislation

Geschäftsnummer 9 B 71/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court dismissed the complainant's leave to appeal, thereby upholding the lower court's judgment in the complainant's favor. The dispute concerned the validity of municipal contribution claims in Mecklenburg-Vorpommern, specifically challenging whether the expiration of a statutory limitation period or the requirement of a valid municipal statute prevented the collection of fees where no time limit had been set for their assessment. The Court rejected allegations of divergence from Federal Constitutional Court and prior Federal Administrative Court rulings, clarifying that these precedents required a statutory time limit for burden clarity but did not prohibit linking the emergence of the contribution obligation to a valid municipal statute. Furthermore, the Court held that the question of whether a correction deadline imposed on one state legislature by the Constitutional Court binds other legislatures with identical statutes lacked fundamental significance, as Section 31 of the Federal Constitutional Court Act does not extend the binding effect of a decision to parallel or identical norms in other jurisdictions, which remain subject to separate judicial review.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Art. 20 GG, § 31 BVerfGG, § 31 Abs. 1 BVerfGG, Art. 100 Abs. 1 GG; Statutory time limit for municipal contribution claims and scope of constitutional court binding effect on parallel state legislation: The dispute concerned the validity of municipal contribution claims in Mecklenburg-Vorpommern, specifically challenging whether the expiration of a statutory limitation period or the requirement of a valid municipal statute prevented the collection of fees where no time limit had been set for their assessment. The Court rejected allegations of divergence from Federal Constitutional Court and prior Federal Administrative Court rulings, clarifying that these precedents required a statutory time limit for burden clarity but did not prohibit linking the emergence of the contribution obligation to a valid municipal statute. Furthermore, the Court held that the question of whether a correction deadline imposed on one state legislature by the Constitutional Court binds other legislatures with identical statutes lacked fundamental significance, as Section 31 of the Federal Constitutional Court Act does not extend the binding effect of a decision to parallel or identical norms in other jurisdictions, which remain subject to separate judicial review.

Schlagwörter

KI-generiert
Gemeindeaufgabe gesetzliche Frist verfassungsmässige Schranken Verjährungsfristen Beitragsdauer Anwendungsbereich der Regelung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
1 BvR 2457/08
Unlimited limitation period for municipal charges due to invalid statutes violates legal certainty
BVerfGE 133, 143
März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143 Rn.
1 BvR 2961/14
Retroactive municipal sewer connection fees violating the prohibition of true retroactivity and legitimate expectations under constitutional law
1 BvL 18/93
Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a.
BVerfGE 92, 91
- BVerfGE 92, 91 ; Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 154 Abs. 2 VwGO

Procedural basis for the decision on costs imposed due to the dismissal of the appeal.

§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG

Legal basis for the determination of the amount in dispute for fee calculation purposes.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht weiche dadurch von Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit einer zeitlichen Befristung für die Festsetzung vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben ab, dass es daran festhalte, Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sei eine wirksame Satzung. Eine Divergenz ergibt sich hieraus jedoch nicht.

Weder das Bundesverfassungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht haben den Rechtssatz aufgestellt, es sei unzulässig, die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vom Vorliegen einer wirksamen Satzungsgrundlage abhängig zu machen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem von der Beschwerde zitierten Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143 Rn. 45) nicht die Anknüpfung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an eine wirksame Satzung für unzulässig erachtet, sondern es mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit für unvereinbar erklärt, wenn der Gesetzgeber ganz von einer Regelung absieht, die der Abgabenerhebung eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. Auch der Senat hat in seinem Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - (Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 10 f.) lediglich das Fehlen einer zeitlichen Höchstgrenze für eine Beitragserhebung in § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V a.F. beanstandet.

Das Berufungsgericht ist auch nicht konkludent von dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Danach wirkte sich die Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V aufgrund der in § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V a.F. geregelten Übergangsfrist (erst) nach deren Ablauf am 31. Dezember 2008 aus. Ausführungen zu den ab diesem Zeitpunkt eintretenden rechtlichen Folgen enthält das vorgenannte Urteil nicht. Diese ergeben sich vielmehr aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143 Rn. 49, 51). Die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift, die eine zeitlich unbegrenzte Abgabenerhebung ermöglichte, führte danach nicht zu deren Nichtigkeit, sondern nur zur Unwirksamkeit mit der weiteren Folge, dass sie nicht mehr angewandt werden dürfte und laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen waren. Das Berufungsgericht hat eine solche Neuregelung in § 12 Abs. 2 KAG M-V in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. M-V S. 584) gesehen und deren Verfassungsmäßigkeit bestätigt. Seine Schlussfolgerung, dass einer Beitragserhebung damit nicht mehr das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entgegensteht, widerspricht folglich auch insoweit nicht dem vorstehenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Vertrauensschutz (UA S. 23 ff.) einen von dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - (NVwZ 2016, 300) abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts deswegen nicht für einschlägig erachtet, weil der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. In dem aus Brandenburg stammenden Fall sei nach alter Rechtslage die Beitragsforderung im Zeitpunkt der Gesetzesänderung erloschen gewesen. Dass in einem solchen Fall eine gesetzliche Vorschrift, die rückwirkend eine abgelaufene Festsetzungsverjährung "aus den Angeln hebe", eine echte Rückwirkung darstelle, sei nicht zweifelhaft. Der Unterschied liege aber darin, dass sich die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern elementar von der in Brandenburg unterscheide. Im Gegensatz zu Mecklenburg-Vorpommern sei es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg stets auf die erste Satzung angekommen, gleichgültig, ob diese wirksam gewesen sei.

2. Der Frage,

ob die in einem stattgebenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde einem Landesgesetzgeber gesetzte Änderungsfrist zur Vermeidung des Eintritts der Nichtigkeitsfolge auch diejenigen Landesgesetzgeber bindet, die aufgrund inhaltsgleicher gesetzlicher Regelungen an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 BVerfGG gebunden sind,

kommt die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu. Sie lässt sich, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten.

Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unter anderem die Verfassungsorgane der Länder. Die Bindungswirkung reicht jedoch nicht so weit, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit bzw. Unvereinbarkeit einer Norm sowie daran anknüpfender Folgen wie beispielsweise Fristen zugleich auch parallele Vorschriften desselben Gesetzgebers oder inhaltsgleiche Normen anderer Gesetzgeber erfasst. Diese bleiben unberührt und sind unter anderem von den Gerichten zu beachten, welche hierbei jedoch an die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht gebunden sind. Daraus folgt, dass eine inhaltsgleiche Norm nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen ist, falls die Zugrundelegung der bindenden verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Annahme auch ihrer Verfassungswidrigkeit führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. - BVerfGE 92, 91 ; Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 31 Rn. 70 f.). Danach ist eine Bindungswirkung der durch das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in Bayern eingeräumten Übergangsfrist für den Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern von vornherein ausgeschlossen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.