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6 B 41/16, 6 B 41/16, 6 PKH 32/16 ECLI:DE:BVerwG:2017:300517B6B41.16.0 KI-generiert

Attribution of counsel's withdrawal of non-admission complaint to party barring reinstatement

Geschäftsnummer 6 B 41/16, 6 B 41/16, 6 PKH 32/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff’s renewed complaint against the non-admission of revision and denied the application for reinstatement to the previous legal position, leaving the appellate judgment of March 10, 2016, in force, which ordered the defendant to decide on the member-based portion of the state subsidy for a religious community limited to €17,367.42 and rejected the plaintiff’s claim for a higher amount. The dispute concerned the timeliness and validity of a second complaint filed after the plaintiff’s initial attorney withdrew the first complaint, specifically addressing whether the plaintiff could be excused from missing the one-month filing deadline due to the attorney’s actions without the plaintiff’s explicit instruction. The court held that the plaintiff failed to prove the absence of fault under § 60 Abs. 1 VwGO because the withdrawal by the authorized legal representative was attributable to the plaintiff under §§ 81, 83, and 85 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, rendering the renewed complaint inadmissible under § 133 Abs. 2 VwGO; consequently, applications for legal aid and appointment of a standby attorney were also rejected.

Legislator-Regeste

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§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO, § 78b ZPO, § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 60 Abs. 1 VwGO; Attribution of counsel's withdrawal of non-admission complaint to party barring reinstatement: The dispute concerned the timeliness and validity of a second complaint filed after the plaintiff’s initial attorney withdrew the first complaint, specifically addressing whether the plaintiff could be excused from missing the one-month filing deadline due to the attorney’s actions without the plaintiff’s explicit instruction. The court held that the plaintiff failed to prove the absence of fault under § 60 Abs. 1 VwGO because the withdrawal by the authorized legal representative was attributable to the plaintiff under §§ 81, 83, and 85 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, rendering the renewed complaint inadmissible under § 133 Abs. 2 VwGO; consequently, applications for legal aid and appointment of a standby attorney were also rejected.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Anwaltsverschulden Verwaltungsbeschwerde Revision eines Entscheids Forderungseingabe bevollmächtigter Vertreter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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III ZB 1/91
Mai 1991 - III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Main ground for the verdict, establishing the one-month deadline for filing the complaint against non-admission of revision which was not met.

§ 60 Abs. 1 VwGO

Procedural rule applied in the dispositive to deny the request for reinstatement because the plaintiff did not prove absence of fault.

§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO

Basis for the rejection of the application for legal aid and appointment of counsel due to the lack of prospects of success.

§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO

Basis for the rejection of the application for the appointment of a standby attorney.

§ 154 Abs. 2 VwGO

Provision governing the decision on costs.

§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG

Provisions used to set the amount in dispute (Streitwert) for the complaint proceedings.

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Volltext

Erneute Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

[GRUENDE]

1. Der Senat trennt die bisher unter einem Aktenzeichen geführten selbständigen Rechtsmittelverfahren und führt das Beschwerdeverfahren des Beklagten unter dem neuen Aktenzeichen fort. Der diesbezüglich gestellte Prozesskostenhilfeantrag des Klägers behält das bisherige Aktenzeichen (BVerwG 6 PKH 29.16). Beide Verfahren werden mit gesondertem Beschluss entschieden.

2. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 10. März 2016 das erstinstanzliche Urteil, soweit es den Beklagten zur Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet hat, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert und dahingehend neu gefasst, dass der Beklagte verpflichtet wird, den mitgliederbezogenen Anteil an dem Landeszuschuss für die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt für das Jahr 2007, soweit der Betrag von 17 367,42 € nicht überschritten wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen wird. Kläger und Beklagter haben gegen dieses Urteil jeweils Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Der vom Kläger für das Beschwerdeverfahren beauftragte Prozessbevollmächtigte nahm die Beschwerde mit am 14. Juni 2016 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz zurück. Das Berufungsgericht stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 21. Juni 2016 ein. Mit Schriftsatz vom 30. September 2016 legte der Kläger durch einen weiteren Prozessbevollmächtigten erneut Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Zugleich beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe den damaligen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beauftragt. Es sei danach nur einmal ein Kontakt zu dem Bevollmächtigten möglich gewesen, der ihm die Übersendung der Beschwerdeschrift zugesagt habe. Er sei davon ausgegangen, dass sein Auftrag rechtzeitig erledigt worden sei. Erst durch eine Akteneinsicht habe er davon Kenntnis erlangt, dass eine Beschwerdeschrift beim Berufungsgericht nicht eingegangen sei. Während des Verfahrens beantragte der Kläger zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten sowie mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 die Beiordnung eines Notanwalts.

3. Die in seinem Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwalts sowie Beiordnung eines Notanwalts sind abzulehnen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwalts scheidet nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO aus, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. Sie ist als unzulässig zu verwerfen (s. unter 4.). Auch kommt die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht, weil die hierfür gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen, dass der Kläger in einem Verfahren mit Anwaltszwang einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, nicht erfüllt sind.

4. Die mit Schriftsatz vom 30. September 2016 eingelegte erneute Beschwerde des Klägers wahrt das in § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Fristerfordernis nicht. Danach ist die Beschwerde bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Das angefochtene und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Urteil ist dem Kläger am 13. April 2016 zugestellt worden, sodass die Frist zur Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des 13. Mai 2016 endete.

Dem Kläger kann die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist nicht gewährt werden, weil er nicht, wie § 60 Abs. 1 VwGO es verlangt, ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Der Kläger hat das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zwar ursprünglich wirksam und fristgemäß durch seinen hierfür von ihm beauftragten Prozessbevollmächtigten eingelegt, aber durch die Rücknahme nach Ablauf der Einlegungsfrist rückgängig gemacht. Der Umstand, dass der damalige Prozessbevollmächtigte angeblich ohne entsprechende Weisung des Klägers gehandelt hat, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung mit dem Ziel, das Rechtsmittel erneut einzulegen. Denn die vom Kläger erteilte Vollmacht für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ermächtigt den Prozessbevollmächtigten im Verhältnis zu Gericht und Gegner zu allen den vorliegenden Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 81 und 83 ZPO). Dazu gehört auch die Zurücknahme einer zuvor eingelegten Beschwerde (vgl. entsprechend zur Einlegung der Berufung BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 33.95 - Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3 S. 3 f. unter Hinweis auf BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1987 - IV b ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496 und vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839). Die Prozesshandlungen muss sich der vertretene Beteiligte zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Gegenstand des klägerischen Beschwerdeverfahrens war die teilweise Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil auf die Berufung des Beklagten. Dieser Teil betraf die im Berufungsverfahren noch geltend gemachte Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des mitgliederbezogenen Anteils an dem Landeszuschuss. Diesen bezifferte der Kläger auf 92 331,08 €, während das Berufungsgericht eine Bescheidungsverpflichtung nur zuerkannt hat, soweit der Betrag von 17 367,42 € nicht überschritten wird. Der Differenzbetrag von 74 963,66 € ist wegen des streitgegenständlichen Bescheidungsbegehrens für die Streitwertfestsetzung zu halbieren.