Legality of deportation threat in inadmissible asylum rejection: omission of finding on national deportation prohibitions (Residence Act §§ 60(5), 7)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court granted the defendant's complaint, admitting the appeal on the ground of subsequent divergence from a higher court decision, and deemed it unnecessary to rule on other allegations. The dispute concerned the legality of a deportation threat or order issued alongside the rejection of an asylum application as inadmissible under the Asylum Act, specifically whether the lack of an explicit finding regarding national deportation prohibitions rendered the measure unlawful. The court held that the determination of whether conditions for national deportation prohibitions under the Residence Act are met refers to the destination state of deportation rather than the country of origin, and that a deportation order is not legally flawed solely because the administrative authority failed to include such a finding in the official decision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, § 34a AsylG, § 35 AsylG, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Legality of deportation threat in inadmissible asylum rejection: omission of finding on national deportation prohibitions (Residence Act §§ 60(5), 7): Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Revisionszulassung; nachträgliche Divergenz; Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung bzw. -androhung
[GRUENDE]
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.
Mit Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - hat der Senat entschieden, dass die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffende Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sich in Fällen unzulässiger Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung bezieht und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG nicht allein deswegen rechtswidrig ist, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt.
Von diesem Rechtssatz weicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ab. Ihm lässt sich ein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass die in einem Bescheid, der einen Asylantrag als unzulässig ablehnt, enthaltene Abschiebungsandrohung schon dann rechtswidrig ist, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen hat. In Bezug auf diese Frage hatte die Beschwerde der Beklagten die erhobene Grundsatzrüge auch in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise begründet; die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt nachträglicher Divergenz (s. BVerwG, Beschluss vom 6.
April 2009 - 10 B 62.08) liegen mithin vor.
Ist die Revision in dem Umfange, in dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, bereits aus diesem Grunde zuzulassen, bedürfen die weiterhin von der Beklagten erhobenen Rügen keiner Bescheidung.